Rechtsprechung
BGH, 04.02.1997 - 5 StR 12/97 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,7367) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anrechnung der Untersuchungshaft auf Jugendstrafe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
JGG § 52a
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.06.1990 - 4 StR 122/90
Anrechnung von Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht
Auszug aus BGH, 04.02.1997 - 5 StR 12/97
Da die Dauer der Untersuchungshaft etwa 10 Monate betrug (Untersuchungshaft vom 18. August 1995 (UA S. 7) bis zum Urteil), versteht es sich auch nicht von selbst, daß die Verbüßung der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Jugendstrafe erzieherisch nutzlos wäre (vgl. BGHSt 37, 75, 78/79).". - BGH, 14.12.1993 - 1 StR 656/93
Untersuchungshaft: Anrechnung im Jugendstrafverfahren - Darlegungserfordernis bei …
Auszug aus BGH, 04.02.1997 - 5 StR 12/97
Dies war hier angesichts der als gut angesehenen Prognose für den Angeklagten, der 'erstmals Untersuchungshaft ... mit offenbar einschneidenden Auswirkungen erfahren hat' (UA S. 45/46), erforderlich (vgl. BGHR JGG § 52a Anrechnung 2).
- BGH, 22.09.2011 - 2 StR 383/11
Unzureichende Beweiswürdigung nach Verständigung (Erstreckung des Erfolgs der …
Dass sich die Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der nichtrevidierenden Mitangeklagten nur nach dem Maßstab des § 267 Abs. 4 StPO bestimmen, steht einer Erstreckung nicht entgegen, denn es handelt sich hier nicht nur um einen Erörterungsmangel (vgl. BGH, NStZ 2005, 223; Beschluss vom 4. Februar 1997 - 5 StR 12/97) oder eine sonst fehlerhafte Beweiswürdigung, sondern um das Fehlen einer Beweiswürdigung, wovon auch § 267 Abs. 4 StPO, der nur Darstellungspflichten betrifft, nicht befreien kann. - BGH, 07.02.2012 - 3 StR 335/11
Inbegriffsrüge (Überzeugungsbildung bei Geständnis); Mittäterschaft bei …
Dass sich die Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der nichtrevidierenden Mitangeklagten nur nach dem Maßstab des § 267 Abs. 4 StPO bestimmen, steht einer Erstreckung nicht entgegen, denn es handelt sich hier nicht nur um einen bloßen Erörterungsmangel (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03, NStZ 2005, 223, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 49, 342 ff.; vom 4. Februar 1997 - 5 StR 12/97; vom 22. September 2011 - 2 StR 383/11, StV 2012, 133, 134). - OLG Hamm, 05.07.2006 - 3 Ss 260/06
Jugendlicher; schädliche Neigungen; erste Straftat; Feststellungen; …
Wird nämlich bei einer Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe die erlittene U-Haft nach § 52a JGG nicht auf die Jugendstrafe angerechnet, so bedarf dies einer eingehenden Begründung, wenn die erstmals erlittene U-Haft für den Angeklagten einschneidende Auswirkungen gehabt hat, zumal es sich auch nicht von selbst versteht, dass eine etwaige Verbüßung der nach Anrechnung der U-Haft verbleibenden Jugendstrafe erzieherisch nutzlos wäre (BGH Beschl. v. 4.2.1997 - 5 StR 12/97, BGH NStZ 1996, 233).