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BGH, 12.06.1956 - 5 StR 126/56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 28.02.1933 - I 180/33
Zur Frage der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit, insbesondere der freien …
Auszug aus BGH, 12.06.1956 - 5 StR 126/56
Im übrigen kann auch ein Betrunkener im allgemeinen leicht einsehen, daß er keinen Menschen töten darf, und was sein Hemmungsvermögen betrifft, so ist ihm in der Regel ein höherer Grad von Selbstbeherrschung möglich und zuzumuten als einem Menschen, dessen Bewußtsein aus organischen Ursachen gestört ist (RGSt 67, 149 [150]).
- BGH, 24.01.2003 - 2 StR 215/02
Bosenhof-Morde: Verurteilung des Ehemannes bestätigt - Urteil gegen den …
Das erkennende Gericht hat die Entscheidung, ob die Hauptverhandlung auszusetzen ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. BGHSt 8, 92, 96; BGH, Urt. v. 12. Juni 1956 - 5 StR 126/56; BGH StV 1998, 252; Beschl. v. 25. Juni 2002 - 5 StR 60/02). - BGH, 21.03.1973 - 2 StR 635/72
Zurechnungsfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 %o
Schließlich waren dem Angeklagten Gewalttätigkeiten - besonders im Zusammenhang mit Wirtshausbesuchen - nicht wesensfremd (hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 1956 - 5 StR 126/56 - im Anschluß an RGSt 67, 149, 150). - BGH, 16.10.1974 - 2 StR 397/74
Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit - Alkoholbedingtes Fehlen von …
Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß gegenüber Tötungsverbrechen das Hemmungsvermögen höchst selten infolge Alkoholmißbrauchs gänzlich fehlt (…vgl. BGH GA 1955, 269, 271; BGH, Urteile vom 10. Dezember 1953 - 3 StR 666/53 - vom 12. Juni 1956 - 5 StR 126/56 - vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68 - vom 21. März 1973 - 2 StR 635/72 -). - BGH, 28.09.1956 - 5 StR 236/56
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Es ist dabei nur an seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gebunden (vgl das unveröffentlichte Urteil des Senatevom 12. Juni 1956 - 5 StR 126/56 - und Alsberg-Nüse S 398, 399). - BGH, 22.06.1972 - 4 StR 209/72
Strafbarkeit wegen versuchten Mords in Tateinheit mit Unfallflucht - …
Der Bedeutung der Rechtsgüter, deren Verletzung in Betracht kommt, entspricht in aller Regel die Stärke des Hemmungsvermögens, das von der Rechtsordnung gefordert wird, sofern es sich nicht - was jedoch hier ausscheidet - um eine besonders abartige Täterpersönlichkeit handelt (RGSt 67, 149, 150; BGH, Urteile vom 28. April 1955 - 4 StR 96/55 -, vom 12. Juni 1956 - 5 StR 126/56 und vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68).