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   BGH, 31.03.1998 - 5 StR 13/98   

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https://dejure.org/1998,4789
BGH, 31.03.1998 - 5 StR 13/98 (https://dejure.org/1998,4789)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1998 - 5 StR 13/98 (https://dejure.org/1998,4789)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1998 - 5 StR 13/98 (https://dejure.org/1998,4789)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Verwertung eines von der Zeugin bei der polizeilichen Vernehmung zu den Akten gegebenen Briefs, obwohl sie in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat - Beruhen des Schuldspruchs auf einem Rechtsfehler des Gerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 252

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 367
  • StV 1998, 470
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.11.1995 - 5 StR 531/95

    Polizeiliche Vernehmung - Verwertungsverbot - Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus BGH, 31.03.1998 - 5 StR 13/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 219; BGHR § 252 StPO Verwertungsverbot 13) dürfen Schriftstücke, die ein Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung überreicht und zum Bestandteil seiner Aussage hat werden lassen, nicht verlesen werden, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.
  • BGH, 30.07.1968 - 2 StR 136/68
    Auszug aus BGH, 31.03.1998 - 5 StR 13/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 219; BGHR § 252 StPO Verwertungsverbot 13) dürfen Schriftstücke, die ein Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung überreicht und zum Bestandteil seiner Aussage hat werden lassen, nicht verlesen werden, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.
  • BGH, 12.07.1956 - 4 StR 236/56

    Zulässigkeit der Verlesung der Niederschrift eines in der Hauptverhandlung nach §

    Auszug aus BGH, 31.03.1998 - 5 StR 13/98
    Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung nicht widerspricht, da im Rahmen des § 252 StPO eine etwaige Einwilligung der Verfahrensbeteiligten unbeachtlich ist (vgl. BGHSt 10, 77, 78).
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 189/99

    Verzicht auf Verwertungsverbot nach § 252 StPO

    Einen Verstoß gegen § 252 StPO darf der Angeklagte auch dann rügen, wenn er oder sein Verteidiger der Verwertung nicht widersprochen haben, da im Rahmen des § 252 StPO eine etwaige Einwilligung der Verfahrensbeteiligten unbeachtlich ist (BGHSt 10, 77, 78; BGH StV 1998, 470).
  • BGH, 23.10.2012 - 1 StR 137/12

    Verwertungsverbot bei berechtigter Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung

    Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 1968 - 2 StR 136/68, BGHSt 22, 219), die in der Literatur Zustimmung erfahren haben (Sander/Cirener in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 252 Rn. 36; Ganter in BeckOK-StPO, Ed. 14, § 252 Rn. 20; Diemer in KK-StPO, 6. Aufl., § 252 Rn. 3) und von denen abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, erstreckt sich das Verwertungsverbot des § 252 StPO auch auf Schriftstücke, die der aussageverweigerungsberechtigte Zeuge bei seiner Vernehmung übergeben hat und auf die er sich - wie es der Zeuge Cu. hier ausweislich der von der Revision mitgeteilten Niederschrift vom 16. November 1993 tat - bezogen hat (vgl. z.B. auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 StR 338/04; BGH, Beschluss vom 28. August 2000 - 5 StR 300/00; BGH, Beschluss vom 31. März 1998 - 5 StR 13/98).
  • BGH, 28.08.2000 - 5 StR 300/00

    Versuch der Strafvereitelung (Aufforderung zur Flucht des Mitangeklagten);

    b) Verweigert ein Zeuge in der Hauptverhandlung berechtigt das Zeugnis, so dürfen Schriftstücke, die er anläßlich einer gemäß § 252 StPO unverwertbaren Vernehmung im Ermittlungsverfahren überreicht und auf die er sich bei dieser Vernehmung bezogen hat, ihrerseits gemäß § 252 StPO nicht verlesen und nicht verwertet werden (BGHSt 22, 219; BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 13; BGH StV 1998, 470).
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