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   BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03   

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https://dejure.org/2004,1088
BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03 (https://dejure.org/2004,1088)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2004 - 5 StR 139/03 (https://dejure.org/2004,1088)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2004 - 5 StR 139/03 (https://dejure.org/2004,1088)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 332 Abs. 1 StGB; § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO; § 46 StGB; § 393 Abs. 1 AO; § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO; § 73 StGB; § 73a StGB
    Bestechlichkeit; Steuerhinterziehung (Schätzungsgebot bei belegter Schuld als solcher; Grenzen der Suspendierung der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen infolge des nemo tenetur Grundsatzes; Schweigerecht; Verwendungsverbot); Verfall bei Bestechungsgeldern (keine ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Folgen des Verstoßes gegen die Pflichten einer Vergabeordnung - Einordnung von Bestechungsgeldern als erklärungspflichtige sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG (Einkommensteuergesetz) - Individualisierung von Einzelakten bei einer Tatserie - Bestimmung des ...

  • Judicialis

    StGB § 332 Abs. 1; ; StGB § ... 332 Abs. 3 Nr. 2; ; StGB § 73; ; StGB § 73a; ; StGB § 73 Abs. 1 Satz 2; ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; ; AO § 393 Abs. 1; ; AO § 393 Abs. 2; ; EStG § 22 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 3
    Bestechungsgeld als Einkommen; nem-tenetur-Grundsatz bei der Steuererklärung; Schätzung der Höhe der hinterzogenen Steuern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafrecht - Bestechung bei Auftragsvergabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Bestechlichkeit

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Bestechlichkeit

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen Bestechlichkeit bestätigt

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Bestätigung einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerstrafverfahren - Steuerhinterziehung durch Verschweigen von Bestechungsgeldern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bestechungsgelder sind steuerpflichtig! (IBR 2004, 732)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 242
  • StV 2004, 578
  • BauR 2005, 159 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 20.02.1981 - 2 StR 644/80

    Unter Anwendung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" sich ergebende

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03
    a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß Bestechungsgelder erklärungspflichtige sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG sind (BGHSt 30, 46, 51; Eisgruber in Kirchhof, EStG 3. Aufl. § 19 Rdn. 150 sub Schmiergeld; Fischer in Kirchhof aaO § 22 Rdn. 34; Wacker in Schmidt, EStG 22. Aufl. § 22 Rdn. 150 sub Schmier- und Bestechungsgelder; die beiden zuletzt Genannten je m.N. der Rspr. des Bundesfinanzhofs).

    a) Bestechungsgelder unterliegen grundsätzlich dem Verfall nach § 73 StGB, ihre Surrogate dem Verfall des Wertersatzes nach § 73a StGB (st. Rspr. seit BGHSt 30, 46, 47).

    aa) Ansprüche der Stadt Halle/Saale als Arbeitgeber des Angeklagten und etwaigen Verletzten, die einer Verfallsanordnung entgegenstünden, liegen generell nicht vor (vgl. BGHSt 30, 46, 49; für Beamte im formellen Sinne ferner BGH NStZ 2000, 589, 590 und 2003, 423); der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, die Grundsätze dieser Rechtsprechung in Frage zu stellen.

    In dieser Höhe ist bei der Bemessung des Verfalls unter dem Gesichtspunkt des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB - erforderlichenfalls wiederum im Wege der Schätzung - der dem Steuerfiskus zustehende Betrag auszunehmen (BGHSt 30, 46, 51; zur Berücksichtigung von Steuern bei der Anordnung von Verfall vgl. BGHSt 47, 260, 265).

  • BGH, 06.12.1994 - 5 StR 305/94

    Serienstraftat der Beihilfe zur versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei (Schätzung des

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03
    Zwar ist es erforderlich, bei einer Tatserie die Einzelakte so konkret und individualisiert zu ermitteln und festzustellen, daß sich daraus die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes ergibt (BGHSt 40, 374, 376).

    Steht bei Vermögensstraftaten nach der Überzeugung des Tatrichters ein strafbares Verhalten des Täters fest, so kann die Bestimmung des Schuldumfangs im Wege der Schätzung erfolgen (BGHSt 36, 320, 328; 38, 186, 193; 40, 374, 376).

    Die Feststellung der Zahl der Einzelakte und die Verteilung des Gesamtschadens auf diese Einzelakte erfolgt sodann nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (BGHSt 40, 374, 376 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 31; BGH NStZ 1999, 581; BGH, Urt. vom 21. April 2004 - 5 StR 540/03).

  • BGH, 15.01.2003 - 5 StR 362/02

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche des Verletzten auf den Bestechungslohn;

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03
    aa) Ansprüche der Stadt Halle/Saale als Arbeitgeber des Angeklagten und etwaigen Verletzten, die einer Verfallsanordnung entgegenstünden, liegen generell nicht vor (vgl. BGHSt 30, 46, 49; für Beamte im formellen Sinne ferner BGH NStZ 2000, 589, 590 und 2003, 423); der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, die Grundsätze dieser Rechtsprechung in Frage zu stellen.

    bb) Allerdings gehen die Ansprüche des Steuerfiskus den Ansprüchen des Justizfiskus vor (BGHR StGB § 73 Verletzter 3; BGH NStZ 2003, 423).

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03
    In dieser Höhe ist bei der Bemessung des Verfalls unter dem Gesichtspunkt des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB - erforderlichenfalls wiederum im Wege der Schätzung - der dem Steuerfiskus zustehende Betrag auszunehmen (BGHSt 30, 46, 51; zur Berücksichtigung von Steuern bei der Anordnung von Verfall vgl. BGHSt 47, 260, 265).
  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 371/00

    Verfall; Steuerhinterziehungen; Bestehende Steuerforderungen; Aus einer Tat

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03
    bb) Allerdings gehen die Ansprüche des Steuerfiskus den Ansprüchen des Justizfiskus vor (BGHR StGB § 73 Verletzter 3; BGH NStZ 2003, 423).
  • BGH, 14.12.1989 - 4 StR 419/89

    Schadensermittlung beim Abrechnungsbetrug

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03
    Steht bei Vermögensstraftaten nach der Überzeugung des Tatrichters ein strafbares Verhalten des Täters fest, so kann die Bestimmung des Schuldumfangs im Wege der Schätzung erfolgen (BGHSt 36, 320, 328; 38, 186, 193; 40, 374, 376).
  • BGH, 10.08.2001 - RiSt (R) 1/00

    Voraussetzungen und Grundlagen für die Entfernung eines Richters aus dem Dienst

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03
    In Anbetracht der überragenden Bedeutung der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO genannten Rechtsgüter für ein ordnungsgemäß funktionierendes Gemeinwesen wird dem Steuerpflichtigen demnach die Erklärung auch solcher Einkünfte zugemutet, durch deren Offenbarung er in den Verdacht einer Straftat geraten und durch die er sich der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen kann (vgl. BGH, Urt. vom 10. August 2001 - RiSt (R) 1/00, teilweise abgedruckt in NJW 2002, 834).
  • BGH, 23.01.2002 - 5 StR 540/01

    Steuerhinterziehung; Unzumutbarkeit; Nemo-tenetur-Grundsatz; Suspendierung der

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03
    Zwar regelt § 393 Abs. 1 AO, daß der Einsatz von Zwangsmitteln unzulässig ist, soweit der Steuerpflichtige eigene Steuerstraftaten offenbaren müßte, was in bestimmten Fällen sogar dazu führt, daß die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen suspendiert ist (vgl. BGHSt 47, 8, 12; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3).
  • BGH, 12.07.2000 - 2 StR 43/00

    Unmittelbares Ansetzen zum Versuch; Voraussetzungen für Anordnung des Verfalls

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03
    aa) Ansprüche der Stadt Halle/Saale als Arbeitgeber des Angeklagten und etwaigen Verletzten, die einer Verfallsanordnung entgegenstünden, liegen generell nicht vor (vgl. BGHSt 30, 46, 49; für Beamte im formellen Sinne ferner BGH NStZ 2000, 589, 590 und 2003, 423); der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, die Grundsätze dieser Rechtsprechung in Frage zu stellen.
  • BGH, 08.01.1992 - 2 StR 102/91

    Strafbarkeit wegen Betrug bei der Vergabe von Bauleistungen (Submissionskartell;

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03
    Steht bei Vermögensstraftaten nach der Überzeugung des Tatrichters ein strafbares Verhalten des Täters fest, so kann die Bestimmung des Schuldumfangs im Wege der Schätzung erfolgen (BGHSt 36, 320, 328; 38, 186, 193; 40, 374, 376).
  • BGH, 20.05.1994 - 2 StR 202/94

    Untreue - Fortgesetzte Tat - Tatzeitraum

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

  • BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00

    Zur Verurteilung eines Mitarbeiters der GEZ wegen Bestechlichkeit

  • BGH, 06.02.2001 - 5 StR 571/00

    Verfall (Ansprüche des Dienstherrn bei Bestechlichkeit und Betrug durch einen

  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 587/00

    Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Untreue (mangelhafte Dokumentation

  • BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01

    Steuerhinterziehung (Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens; nemo tenetur se

  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 561/98

    Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge)

  • BGH, 21.04.2004 - 5 StR 540/03

    Beweiswürdigung und Urteilsgründe bei Freispruch (Darlegung der erwiesenen

  • BGH, 12.08.1999 - 5 StR 269/99

    Gewerbsmäßige, bandenmäßige Geldfälschung; Sich verschaffen von Falschgeld;

  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03
  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    a) Bei den erhaltenen Bestechungsgeldern handelt es sich um erklärungspflichtige sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG (vgl. BFH DStRE 2000, 1187; BFHE 191, 274; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 4 m.w.N.).

    aa) Ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Bestechungsgeldern anzugeben hat, wird seiner durch § 370 AO strafbewehrten Erklärungspflicht regelmäßig bereits dadurch nachkommen können, dass er diese Einkünfte betragsmäßig offen legt und einer Einkunftsart zuordnet, ohne die genaue Einkunftsquelle zu benennen (vgl. auch BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 4).

    Insbesondere hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten E bei diesem den besonders engen Zusammenhang zwischen der Bestechlichkeit und der Steuerhinterziehung bei der Gesamtstrafbildung (vgl. hierzu BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 4) ersichtlich dadurch hinreichend berücksichtigt, dass es die verhängten Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren, einem Jahr und sechs Monaten, zweimal einem Jahr, neun und vier Monaten straff zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zusammengezogen hat; ausdrücklicher Erwähnung bedurfte dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Fall nicht.

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    In Fällen dieser Art hat der Tatrichter einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang festzustellen (BGH StV 2004, 578; NStZ 1999, 581).
  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03

    Verurteilung zweier Thyssen-Manager wegen Entgegennahme von Schreiber-Provisionen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Bestechungsgelder, die einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt werden, sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG (BFH BStBl II 2000, 396 ff. m. w. N.; BFH/NV 2001, 25 f.); dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof für Schmiergeldzahlungen oder Bestechungsgelder angenommen, daß sie der Besteuerung unterliegen (vgl. zuletzt BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 4 m. w. N.).

    Zur Strafzumessung weist der Senat auf die in seinem Urteil vom 5. Mai 2004 (BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 4) genannten Grundsätze hin.

  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03

    Aufhebung eines Haftbefehls gemäß § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1

    Das Gesetz löst diesen Konflikt, indem es in § 393 Abs. 1 AO den Einsatz von Zwangsmitteln untersagt, soweit der Steuerpflichtige Steuerstraftaten offenbaren müßte (vgl. BGHSt 47, 8, 12; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3), und ergänzt diesen Schutz in § 30 AO durch ein begrenztes an Amtsträger gerichtetes Offenbarungs- und Weitergabeverbot sowie in § 393 Abs. 2 AO durch ein "begrenztes strafrechtliches Verwertungsverbot" für andere Straftaten (BVerfGE 56, 37, 47; vgl. zu § 393 Abs. 2 AO auch Senatsurteil vom heutigen Tag - 5 StR 139/03).
  • BGH, 14.02.2007 - 5 StR 323/06

    Vorteilsgewährung; Vorteilsannahme; Bestechlichkeit (Unrechtsvereinbarung;

    Soweit die Rechtsprechung in Bestechungsfällen teilweise eine Anordnung des Verfalls zugelassen hat, beruht dies darauf, dass entweder wegen der formellen Beamtenstellung des Täters ein Ersatzanspruch ausgeschlossen war (BGH NStZ 2000, 589, 590; vgl. auch BGH NStZ 2003, 423) oder ein entsprechender Ersatzanspruch nicht festgestellt wurde (BGHSt 47, 22, 31 f.; BGHR StGB § 73 Verletzter 7).

    Ist das Besteuerungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen, wird der anzusetzende Vorteil um die auf den Gewinn entfallende steuerliche Belastung zu mindern sein (BGHSt 47, 260, 264 ff.; BGH WUW DE-R 1487, 1489 - steuerfreier Mehrerlös; vgl. auch BGHR StGB § 73 Verletzter 7).

  • OLG Celle, 19.07.2011 - 1 Ws 271/11

    Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens mangels Tatverdachts bei bloßer

    In Fällen dieser Art hat der Tatrichter einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang festzustellen (BGH StV 2004, 578; NStZ 1999, 581).
  • LG Hamburg, 09.05.2008 - 620 KLs 5/04

    Strafverfahren gegen Alexander Falk und andere

    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 05.05.2004 (Az. 5 StR 139/03 , NStZ-RR 2004, 242, 244), wonach für einen Ausschluss des Verfalls nach § 73 Abs. 1 S.2 StGB ein an den Schuldspruch anknüpfender eindeutiger Beleg für einen zivilrechtlichen Anspruch zu fordern sei, ergibt sich mithin nach Auffassung der Kammer aus der Verurteilung wegen versuchten Betrugs, den dazu getroffenen Feststellungen und der Anwendbarkeit des § 826 BGB in Fällen der vorliegenden Art hier eine hinreichende Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung des Angeklagten Fa.
  • BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Suspendierung von Erklärungspflichten nach

    Der Steuerpflichtige ist zwar verpflichtet, den Umfang der illegal erworbenen Vermögenswerte in der Steuererklärung anzugeben, er muss aber keine weiteren Angaben über deren genaue Herkunft machen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 2004 - 5 StR 139/03 Rn. 21 und vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05 Rn. 82 ff., BGHSt 50, 299, 316 ff.; a.A. Kohlmann/Hilgers-Klautzsch, Steuerstrafrecht, 62. Lieferung, § 393 Rn. 127 f. mwN).
  • BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06

    Verfall von Wertersatz; Ersatzansprüche der Geschädigten (Verzicht; Verwirkung;

    Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls (Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 a Rdn. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 73 a Rdn. 6) gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (s. etwa BGH NStZ 1984, 409 f.; 1996, 332; 2001, 257; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138; BGHR StGB § 73 Anspruch 1 und 2 sowie Tatbeute 1).
  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03
    Das Gesetz löst diesen Konflikt, indem es in § 393 Abs. 1 AO den Einsatz von Zwangsmitteln untersagt, soweit der Steuerpflichtige Steuerstraftaten offenbaren müßte (vgl. BGHSt 47, 8, 12; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3), und ergänzt diesen Schutz in § 30 AO durch ein begrenztes an Amtsträger gerichtetes Offenbarungs- und Weitergabeverbot sowie in § 393 Abs. 2 AO durch ein "begrenztes strafrechtliches Verwertungsverbot" für andere Straftaten (BVerfGE 56, 37, 47; vgl. zu § 393 Abs. 2 AO auch Senatsurteil vom heutigen Tag - 5 StR 139/03).
  • KG, 15.04.2008 - 1 Ws 309/07

    Verteidigergebühren: Gebührenanspruch bei Tätigkeiten gegen vermögenssichernde

  • LG Nürnberg-Fürth, 17.02.2009 - 10 Ns 802 Js 21506/06

    Verwahrungsbruch und Störung der Totenruhe: Wegnahme von Zahngold aus der Asche

  • BGH, 25.07.2006 - 4 StR 223/06

    Ausschluss des Verfalls des Wertersatzes bei existenten Ansprüchen des Verletzten

  • BGH, 31.03.2008 - 5 StR 631/07

    Verfall von Wertersatz (entgegenstehende Ansprüche des Verletzten:

  • LAG Berlin, 30.11.2004 - 3 Sa 1634/04

    Herausgabe von Schmiergeldern im öffentlichen Dienst; Bedeutung des Grundsatzes

  • LG Berlin, 09.09.2004 - 2 Wi Js 147/03 KLs 6/04

    Steuerhinterziehung - Bestechlichkeit und Strafvereitelung im Amt durch

  • BGH, 25.07.2006 - 4 StR 223/06
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