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   BGH, 03.06.1999 - 5 StR 143/99   

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https://dejure.org/1999,4822
BGH, 03.06.1999 - 5 StR 143/99 (https://dejure.org/1999,4822)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1999 - 5 StR 143/99 (https://dejure.org/1999,4822)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1999 - 5 StR 143/99 (https://dejure.org/1999,4822)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 239 StGB; § 339 StGB;
    Rechtsbeugung; Freiheitsberaubung; Unvertretbar harte Sanktionierung; Maßgebliche Sicht der DDR-Justiz; Kommerzielle Fluchthilfe;

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Gebiet der ehemaligen DDR; Rechtsstaatswidrig harte Sanktionen wegen Kontakten von DDR-Bürgern zu Ständigen Vertretungen der BRD; Rechtsbeugung bei Sanktionierung von bloßem Ausreisebegehren von DDR-Bürgern gegenüber ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StPO-DDR § 293 Abs. 3; ; StPO-DDR § 219 Abs. 2 Nr. 1; ; StPO-DDR § 218; ; StPO-DDR § 214; ; StPO-DDR § 105

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 339
    Rechtsbeugung durch Richterin der ehemaligen DDR

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR

    Auszug aus BGH, 03.06.1999 - 5 StR 143/99
    Mit Rücksicht auf die maßgebliche Sicht der DDR-Justiz zur Tatzeit kann die - fraglos übermäßig - drastische Bestrafung der Verfolgten für die Mitwirkung an nach DDR-Auffassung hochkriminellem, besonders gefährlichem Verhalten ungeachtet verhältnismäßig geringer Tatbeiträge und einer jeweils nicht geglückten Ausschleusung - zumal im Blick auf eigenes Gewinnstreben der Verfolgten und auf deren mehr oder weniger belastetes Vorleben - noch nicht als rechtsbeugerisch überhöht bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94, Umdruck S. 19 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 5 StR 580/98).

    Rechtsfehlerfrei ist die vom Landgericht bei der Strafzumessung gewahrte Beachtung der Grundsätze strikter Alternativität (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 - Mildere Strafe 2).

  • BGH, 21.04.1998 - 5 StR 85/98

    Strafbarkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung bei

    Auszug aus BGH, 03.06.1999 - 5 StR 143/99
    hier vorliegenden Art für die Höhe von Gesamt- wie Hauptstrafe regelmäßig von nachrangiger Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1997 - 5 StR 166/97 - und vom 21. April 1998 - 5 StR 85/98 -).
  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 166/97

    Hinnahme der gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe trotz Naheliegens der Verhängung

    Auszug aus BGH, 03.06.1999 - 5 StR 143/99
    hier vorliegenden Art für die Höhe von Gesamt- wie Hauptstrafe regelmäßig von nachrangiger Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1997 - 5 StR 166/97 - und vom 21. April 1998 - 5 StR 85/98 -).
  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen

    Auszug aus BGH, 03.06.1999 - 5 StR 143/99
    Mithin scheidet unter den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles Rechtsbeugung allein wegen der Billigung der Untersuchungshaft aus subjektiven Gründen aus (vgl. BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 28).
  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 121/97

    Annahme von Rechtsbeugung wegen menschenrechtswidriger Bestrafung - Hinwirkung

    Auszug aus BGH, 03.06.1999 - 5 StR 143/99
    c) Gleichermaßen lag in der Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe gegen einen Ausreisewilligen wegen eines Vergehens nach § 214 StGB-DDR aufgrund seiner Teilnahme an einer Schweigedemonstration in der Nähe des Brandenburger Tores (Fall 18 des Urteils) Rechtsbeugung durch schlechthin unvertretbare überharte Sanktionierung (vgl. nur BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 26).
  • BGH, 17.02.1999 - 5 StR 580/98

    Willkürliche überhöhte Strafzumessung; Voraussetzungen der Rechtsbeugung

    Auszug aus BGH, 03.06.1999 - 5 StR 143/99
    Mit Rücksicht auf die maßgebliche Sicht der DDR-Justiz zur Tatzeit kann die - fraglos übermäßig - drastische Bestrafung der Verfolgten für die Mitwirkung an nach DDR-Auffassung hochkriminellem, besonders gefährlichem Verhalten ungeachtet verhältnismäßig geringer Tatbeiträge und einer jeweils nicht geglückten Ausschleusung - zumal im Blick auf eigenes Gewinnstreben der Verfolgten und auf deren mehr oder weniger belastetes Vorleben - noch nicht als rechtsbeugerisch überhöht bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94, Umdruck S. 19 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 5 StR 580/98).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 23/95

    DDR-Staatsanwalt - Rechtsbeugungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 03.06.1999 - 5 StR 143/99
    b) Nichts anderes gilt in dem sachlich ähnlich gelagerten Fall der Anordnung von Untersuchungshaft gegen eine Beschuldigte und der späteren Verurteilung von drei weiteren Verfolgten zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und (zweimal) sechs bzw. (einmal) acht Monaten wegen Vergehen nach § 218 StGB-DDR aufgrund der Verabredung zwischen insgesamt sieben miteinander befreundeten Ausreisewilligen, sich bei der Verfolgung ihrer Ausreisebegehren - zunächst durch gemeinsames Aufsuchen der Ständigen Vertretung - gegenseitig zu unterstützen (Fall 2 des Urteils; BGHR StGB § 336 - Staatsanwalt 2 betraf einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 03.06.1999 - 5 StR 143/99
    Im übrigen hat das Landgericht grundsätzlich einen zutreffenden Maßstab für die Beurteilung von Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR zugrunde gelegt (vgl. nur BGHSt 41, 247; Willnow JR 1997, 265 ff.).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 03.06.1999 - 5 StR 143/99
    Die Annahme von Rechtsbeugung in diesen Fällen wegen offensichtlich rechtsstaatswidriger überharter Sanktionierung im erkannten Grenzbereich der Strafnorm entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 9).
  • BGH, 23.06.1998 - 5 StR 203/98

    Freispruch eines früheren Ost-Berliner Generalstaatsanwalts vom Vorwurf der

    Auszug aus BGH, 03.06.1999 - 5 StR 143/99
    d) Grundsätzlich gleich gelagert sind auch die Fälle der Verhängung von Untersuchungshaft oder der Verurteilung zu vollstreckbaren Freiheitsstrafen wegen Vergehen nach § 214 StGB-DDR aufgrund von Sachverhalten, bei denen Ausreisewillige an Grenzübergangsstellen in Berlin (Ost) gegenüber Grenzbediensteten ein bloßes Ausreisebegehren geäußert hatten ("schlichte Paßvorlage", vgl. BGHR StGB § 339 - Staatsanwalt 1 m.w.N.).
  • BGH, 15.06.1999 - 5 StR 614/98

    Rechtsbeugung; DDR-Unrecht; Freiheitsberaubung; Tateinheit

    Dies hat der Senat jüngst bei Beurteilung der Vorsitzenden des Strafsenats in demselben Fall entsprechend entschieden (BGH, Beschluß vom 3. Juni 1999 - 5 StR 143/99 m.w.N.).

    Daher kann die Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung aufgrund des mit Anklageerhebung gestellten Antrages auf Haftfortdauer im Fall 8 des Urteils (= 23 der Anklage) einem besonders gelagerten Fall dieser Art - keinen Bestand haben; denn der Verfolgte war nicht unbeträchtlich vorbelastet (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. April 1998 - 5 StR 85/98 - und vom 3. Juni 1999 - 5 StR 143/99 - m.w.N.).

  • BGH, 20.10.1999 - 5 StR 439/99

    Rechtsbeugung; DDR-Justiz; Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit; Schlichte

    In einem derartigen Fall scheidet mit Rücksicht auf seine besonderen Gegebenheiten Rechtsbeugung allein wegen der Anordnung von Untersuchungshaft aus subjektiven Gründen aus (BGH, Beschluß vom 3. Juni 1999 - 5 StR 143/99 - vgl. auch BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 28; BGH, Beschlüsse vom 21. April 1998 - 5 StR 85/98 - und vom 15. Juni 1999 - 5 StR 614/98 -).

    Für die spätere Verhängung einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr - worin naheliegend ungeachtet der Vorwarnung Rechtsbeugung zu sehen gewesen wäre - war er nicht verantwortlich (vgl. entsprechend BGH, Beschluß vom 3. Juni 1999 - 5 StR 143/99 -).

  • BGH, 13.10.1999 - 3 StR 297/99

    Mutmaßliche Beihilfe zur Rechtsbeugung durch DDR-Staatsanwalt; Vorsatz zur

    In Fällen von Teilnahme an sogenannten Schweigedemonstrationen kann sich die Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe gegen einen Ausreisewilligen wegen eines Vergehens nach § 214 StGB-DDR als Rechtsbeugung durch eine schlechthin überharte Sanktionierung darstellen (st. Rspr.; BGH, Beschl. vom 3. Juni 1999 - 5 StR 143/99 m.w.Nachw.; Beschl. vom 15. Juni 1999 - 5 StR 614/98).
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