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   BGH, 31.05.2017 - 5 StR 149/17   

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https://dejure.org/2017,24890
BGH, 31.05.2017 - 5 StR 149/17 (https://dejure.org/2017,24890)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2017 - 5 StR 149/17 (https://dejure.org/2017,24890)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - 5 StR 149/17 (https://dejure.org/2017,24890)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO
    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung (Sachverständigengutachten; Darlegung der wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters; kein pauschaler Verweis auf DNA-Gutachten; Identifizierung des Angeklagten anhand von Videoaufzeichnungen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 261 StPO, § 267 Abs 1 S 3 StPO
    Revision in Strafsachen: Beweiswürdigung bei molekulargenetischer Vergleichsuntersuchung und Identifizierung des Täters anhand eines Fotos

  • IWW

    § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Lückenhafte Beweiswürdigung im Hinblick auf die Heranziehung von DNA-Spuren auf der Strumpfhose der Nebenklägerin

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Beweiswürdigung bei molekulargenetischer Vergleichsuntersuchung und Identifizierung des Täters anhand eines Fotos

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267 Abs. 1 S. 3
    Lückenhafte Beweiswürdigung im Hinblick auf die Heranziehung von DNA-Spuren auf der Strumpfhose der Nebenklägerin

  • datenbank.nwb.de

    Revision in Strafsachen: Beweiswürdigung bei molekulargenetischer Vergleichsuntersuchung und Identifizierung des Täters anhand eines Fotos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 723
  • NStZ-RR 2017, 288
  • StV 2020, 454 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 425/15

    Inhalt des Strafurteils: Verweisung auf eine bei den Akten befindliche Abbildung

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - 5 StR 149/17
    In diesem Zusammenhang mag dahinstehen, ob es hier für eine wirksame Verweisung auf Abbildungen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - 3 StR 425/15, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 267 Rn. 8 mwN), die ohnehin nur "wegen der Einzelheiten' erlaubt ist, schon genügt, dass zu einem Standbild aus der Videoaufzeichnung lediglich zwei Fundstellen in der Akte angegeben werden verbunden mit dem Hinweis auf eine Inaugenscheinnahme durch die Strafkammer (UA S. 33).
  • BGH, 22.02.2017 - 5 StR 606/16

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Darstellung von DNA-Vergleichsuntersuchungen in

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - 5 StR 149/17
    Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist nach bisheriger Rechtsprechung in der Regel zumindest erforderlich, dass das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 5 StR 606/16 mwN).
  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - 5 StR 149/17
    Jedenfalls hat sich das Landgericht nicht mit der Ergiebigkeit des Bildes und seiner Eignung als Grundlage einer Identifizierung auseinandergesetzt, an deren Begründung umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je schlechter die Bildqualität ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 384).
  • BGH, 03.01.2024 - 5 StR 449/23

    Anforderungen an die Schuldfähigkeitsprüfung des Schwurgerichts; Beurteilung der

    Beschränkt sich das Tatgericht - wie hier - darauf, sich der Beurteilung eines Sachverständigen anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 - 5 StR 149/17, NStZ 2017, 723; vom 16. August 2023 - 5 StR 244/23, NStZ-RR 2023, 335; vom 28. Februar 2023 - 4 StR 491/22, NStZ-RR 2023, 271).
  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 352/18

    Urteilsgründe (Anforderungen an die Darlegung von Ergebnissen zu DNA-Gutachten);

    Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist in der Regel zumindest erforderlich, dass das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 5 StR 606/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 31. Mai 2017 - 5 StR 149/17, juris Rn. 10, NStZ 2017, 723, 724; Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 StR 499/18, juris Rn. 15 ff., NStZ 2019, 427 f.; Beschluss vom 28. August 2019 - 5 StR 419/19; Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 318/19, juris Rn. 4 f.).
  • BGH, 25.04.2019 - 1 StR 427/18

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: Maßstab für kommunale Entscheidungsträger

    bb) Folgt das Tatgericht der Beurteilung eines Sachverständigen hat es dessen Ausführungen im Urteil zumindest in gedrängter Form zusammenfassend unter Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen Grundlagen (Anknüpfungstatsachen) und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Befundtatsachen) darzustellen, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 5 StR 149/17 Rn. 10; Urteil vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 241/99 Rn. 2).
  • BGH, 12.11.2019 - 5 StR 451/19

    Unzulässiges Ziehen nachteiliger Schlüsse aus dem anfänglichen Schweigen des

    a) Das Urteil genügt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung des Ergebnisses eines DNA-Gutachtens zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187 zu eindeutigen Einzelspuren; vom 31. Mai 2017 - 5 StR 149/17, NStZ 2017, 723 zu Mischspuren).
  • BGH, 05.02.2020 - 5 StR 390/19

    Beweiswürdigung (Widerspruch zwischen schriftlichem und mündlichem

    a) Das angefochtene Urteil genügt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung der Ergebnisse von DNA-Gutachten zu stellen sind (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187 zu eindeutigen Einzelspuren; vom 31. Mai 2017 - 5 StR 149/17, NStZ 2017, 723 zu Mischspuren; siehe auch BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 318/19 Rn. 5).
  • BGH, 27.02.2020 - 4 StR 568/19

    Urteilsgründe (Freispruch aus tatsächlichen Gründen)

    Er braucht insbesondere nicht zu entscheiden, ob die Anführung der Aktenfundstelle auf UA 5 (nur) bei den dort erwähnten Lichtbildern den Anforderungen an eine wirksame Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO noch genügen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 ? 3 StR 425/15, NStZ-RR 2016, 178; Beschluss vom 31. Mai 2017 ? 5 StR 149/17, NStZ 2017, 723).
  • BGH, 17.07.2018 - 1 StR 518/17

    Urteilsbegründung (Anforderungen an die Darstellung eines

    Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist nach bisheriger Rechtsprechung in der Regel zumindest erforderlich, dass das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 - 5 StR 149/17, NStZ 2017, 723; vom 22. Februar 2017 - 5 StR 606/16 Rn. 11 und vom 12. April 2016 - 4 StR 18/16, NStZ-RR 2016, 223; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 61. Aufl., § 267 Rn. 13a, jeweils mwN).
  • KG, 14.04.2020 - 161 Ss 25/20

    Anforderungen an die Darstellung eines DNA-Gutachtens im Urteil

    aaa) Grundsätzlich hat das Tatgericht in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so dazulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018, a. a. O. juris Rdnr. 5, 28. August 2018 - 5 StR 50/17 -, juris Rdnr. 8 = BGHSt 63, 187 ff., 17. Juli 2018 - 1 StR 518/17 -, juris Rdnr. 6, 31. Mai 2017 - 5 StR 149/17 -, juris Rdnr. 10, Urteil vom 24. März 2016, a. a. O., juris Rdnr. 30, m. w. Nachw.).

    Hinsichtlich Mischspuren gelten nach wie vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 5 StR 451/19 -, juris Rdnr. 6) die weitergehenden Darlegungsanforderungen, d. h. es ist in der Regel zumindest erforderlich, dass das Tatgericht nicht nur die biostatistische Wahrscheinlichkeitsaussage mitteilt, sondern auch, wie viele Systeme untersucht wurden und ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017, a. a. O., juris Rdnr. 10).

  • BGH, 06.06.2018 - 4 StR 97/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (molekulargenetische

    Der Tatrichter hat daher diese Wahrscheinlichkeit mitzuteilen und die Grundlagen für deren Berechnung so darzulegen, dass dem Revisionsgericht eine Plausibilitätsprüfung möglich ist (zu den Einzelheiten der Darstellung einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 StR 498/17, NStZ 2018, 303; Beschluss vom 31. Mai 2017 - 5 StR 149/17, NStZ 2017, 723, 724; Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477, 478 f.; Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217).
  • BGH, 09.06.2020 - 2 StR 105/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats an die Darstellung

    Das angefochtene Urteil genügt nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Untersuchungen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187 zu eindeutigen Einzelspuren; vom 31. Mai 2017 - 5 StR 149/17 zu Mischspuren; siehe auch BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 318/19, juris Rn. 5).
  • BGH, 23.05.2018 - 5 StR 170/18

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung in

  • OLG Jena, 20.02.2018 - 1 OLG 161 Ss 3/18

    Überlegende Forschungsmittel von Sachverständigen; Nichtanordnung des Verfalls

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