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   BGH, 12.04.1983 - 5 StR 162/83   

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https://dejure.org/1983,1377
BGH, 12.04.1983 - 5 StR 162/83 (https://dejure.org/1983,1377)
BGH, Entscheidung vom 12.04.1983 - 5 StR 162/83 (https://dejure.org/1983,1377)
BGH, Entscheidung vom 12. April 1983 - 5 StR 162/83 (https://dejure.org/1983,1377)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erteilung des letzten Wortes für den Angeklagten durch das Gericht bei Beschluss über die vorläufige Einstellung des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 469
  • StV 1984, 104
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.02.1979 - 2 StR 473/78

    Mitwirkung eines Hilfsschöffen, statt des Hauptschöffen, an einem Urteil -

    Auszug aus BGH, 12.04.1983 - 5 StR 162/83
    Hierdurch unterscheidet sich der Fall von demjenigen, den der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 - entschieden hat.
  • BGH, 21.12.2000 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort nach teilweiser Verfahrenseinstellung

    Der Senat fragt beim 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs an, ob an der entgegenstehenden Entscheidung vom 12. April 1983 - 5 StR 162/83 (= NStZ 1983, 469) festgehalten wird.

    An der Verwerfung der Revision insoweit sieht er sich jedoch durch den Beschluß des 5. Strafsenats vom 12. April 1983 - 5 StR 162/83 (= NStZ 1983, 469 = StV 1984, 104) gehindert.

    Der Beschluß des 5. Strafsenats vom 12. April 1983 (NStZ 1983, 469) nimmt auf das Urteil vom 21. Februar 1979 ausdrücklich Bezug.

    Der Senat fragt daher beim 5. Strafsenat gemäß § 132 Abs. 3 GVG an, ob an der Entscheidung vom 12. April 1983 - 5 StR 162/83 - festgehalten wird.

  • BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort des Angeklagten; Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß

    Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; dies gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über einen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mitentschieden wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78; Aufgabe von BGH NStZ 1983, 469).

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluß vom 12. April 1983 - 5 StR 162/83 (= NStZ 1983, 469) die Ansicht vertreten, daß dem Angeklagten dann nochmals das letzte Wort erteilt werden muß, wenn der Urteilsverkündung ein (Teil-) Einstellungsbeschluß nach § 154 Abs. 2 StPO vorausgegangen ist und durch diesen (wie in dem hier zu entscheidenden Fall) über einen Hilfsbeweisantrag des Verteidigers zur Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen - betreffend auch Fälle, in denen verurteilt wurde - mittelbar mitentschieden worden ist.

    dd) Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage des Senats gemäß § 132 Abs. 3 GVG erklärt, daß er seine entgegenstehende Rechtsprechung im Beschluß vom 12. April 1983 - 5 StR 162/83 aufgibt! (= NStZ 1983, 469) - die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben mitgeteilt, entgegenstehende Rechtsprechung ihres Senats liege nicht vor.

  • BGH, 31.01.2001 - 1 ARs 2/01

    Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des

    Der 4. Strafsenat hat dem 5. Strafsenat die Frage vorgelegt, ob dieser an seinem entgegenstehenden Beschluß vom 12. April 1983 - 5 StR 162/83 - festhalte.
  • BGH, 25.07.1996 - 4 StR 193/96

    Verfahrensfehler wegen Nichtgewährung des letzten Wortes - Voraussetzungen für

    Das nahm der vorausgegangenen Schlußerklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich (BGHSt 22, 278, 279/280 m.w.N.; BGH StV 1981, 221; 1982, 4; 1988, 93; NStZ 1983, 469; 1984, 376).
  • BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84

    Vertrauensschutz hinsichtlich vorläufiger Verfahrenseinstellung; Einbeziehung von

    Die Revision rügt, dem Angeklagten habe nach Verkündung des gemäß §§ 154, 154 a StPO ergangenen Beschlusses das letzte Wort nochmals erteilt werden müssen, weil durch den Beschluß die "prozessualen Grundlagen" des Urteils umgestaltet worden seien, zudem das Gericht sich "die Ansicht des Staatsanwalts zu eigen gemacht" (BGH NStZ 1983, 469) habe.
  • BGH, 02.02.1999 - 3 StR 541/98

    Letztes Wort des Angeklagten; Wiedereintreten; Einstellungsbeschluß; Beruhen

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verstößen gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO im Zusammenhang mit der Verkündung von Beschlüssen über die Teilerledigung des Verfahrensstoffs neben dem anschließend verkündeten Urteil bietet dafür insofern genügend Ansatzpunkte, als für wesentlich für die Pflicht zur Neuerteilung des letzten Wortes gehalten worden ist, daß durch die Einstellung (oder Abtrennung) von Verfahrensteilen die (u.a.) in Alibibehauptungen und Hilfsbeweisanträgen bestehende Verteidigung unterlaufen wurde (vgl. BGH StV 1982, 4; NStZ 1983, 469; ferner die Rechtsprechungsübersicht bei Schlothauer aaO).
  • BGH, 07.02.2001 - 5 ARs 1/01

    Anfragebeschluss

    Der Senat stimmt dem im Tenor des Anfragebeschlusses des 4. Strafsenates vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 414/00 - genannten Rechtssatz unter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung (Beschluß vom 12. April 1983 - 5 StR 162/83 -, NStZ 1983, 469) zu.
  • BGH, 03.01.1984 - 5 StR 936/83

    Haftbefehl - Aufrechterhaltung - Schlusserklärung - Letztes Wort

    Das nahm der vorausgegangenen Schlußerklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich (BGH Beschluß vom 12. April 1983 - 5 StR 162/83 - in NStZ 1983, 469; Beschluß vom 13. Oktober 1981 - 5 StR 595/81 - in StrVert 1982, 4; Urteil vom 3. März 1981 - 5 StR 28/81 - in StrVert 1981, 221).
  • BGH, 07.05.1986 - 2 StR 215/86

    Bedeutungsverlust des letzten Wortes des Angeklagten - Verhandlungen über das in

    Deshalb hätte ihm das letzte Wort erneut gewährt werden müssen (vgl. hierzu BGHSt 18, 84, 87; BGH NStZ 1983, 469; BGH Strafverteidiger 1984, 104; BGH, Beschluß vom 24. November 1981 - 1 StR 742/81; Schlothauer in Strafverteidiger 1984, 134 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
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