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   BGH, 11.01.2017 - 5 StR 164/16   

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https://dejure.org/2017,529
BGH, 11.01.2017 - 5 StR 164/16 (https://dejure.org/2017,529)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2017 - 5 StR 164/16 (https://dejure.org/2017,529)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - 5 StR 164/16 (https://dejure.org/2017,529)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 303b Abs. 1 StGB; § 106 UrhG; § 25 Abs. 2 StGB
    Voraussetzungen der Mittäterschaft beim Betrieb von Streaming-Plattformen (kino.to; Vervielfältigung; Materialisierung in der digitalen Außenwelt); Computersabotage (Anwendbarkeit unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Datenverarbeitungsvorgangs)

  • lexetius.com

    StGB § 303b Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 303b Abs 1 StGB
    Computersabotage: Beachtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des gestörten Datenverarbeitungsvorgangs

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 106 Abs. 1 Variante 1 UrhG, § 25 Abs. 2 StGB, § 303b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB, § 303b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 303a Abs. 1 StGB, § 303b StGB, § 106 Abs. 1 UrhG, Rahmenbeschluss 2005/222/JI, Richtlinie 2013/40/EU

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in 601 tateinheitlichen Fällen

  • online-und-recht.de

    Strafbare Computersabotage auch dann, wenn angegriffenes Ziel rechtswidrigen Zwecken diente

  • rewis.io

    Computersabotage: Beachtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des gestörten Datenverarbeitungsvorgangs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 303b Abs. 1
    Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in 601 tateinheitlichen Fällen

  • datenbank.nwb.de

    Computersabotage: Beachtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des gestörten Datenverarbeitungsvorgangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to rechtskräftig

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Kino.to und kinox.to - Verurteilung wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen rechtskräftig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to rechtskräftig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    DDoS-Attacken auch dann als Computersabotage nach § 303b Abs. 1 StGB wenn angegriffene Internetpräsenz rechtswidrigen Zwecken dient

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen Betriebs von »kino.to« und »kinox.to« rechtskräftig

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Kino.to"-Betreiber rechtskräftig verurteilt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to rechtskräftig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to rechtskräftig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Illegale Streaming-Webseiten und die strafrechtlichen Konsequenzen für die Betreiber

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Videostreaming-Plattformen: Verurteilung wegen Betriebs von kino.to und kinox.to ist rechtskräftig

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Haftstrafe für kinox.to-Betreiber rechtskräftig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    DDos-Attacken auch dann strafbar, wenn angegriffene Webseite selbst rechtswidrig ist

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verurteilung des Betreibers von kinox.to wegen Urheberrechtsverletzung und Computersabotage

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betreiber von kinox.to zu Freiheitsstrafe verurteilt

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 838
  • GRUR 2017, 273
  • NStZ 2017, 470
  • NStZ 2018, 702
  • StV 2017, 446
  • MMR 2017, 237
  • K&R 2017, 191
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 5 StR 164/16
    Seine Unterstützungshandlungen für den von ihm als rechtswidrig erkannten und gewollten Betrieb der Streaming-Plattform bezogen sich auf die (tateinheitlich zusammentreffende) mittäterschaftliche Verwirklichung des § 106 Abs. 1 UrhG durch deren Betreiber und sind vom Landgericht rechtlich zutreffend als eine Beihilfetat gewürdigt worden (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112; LK-StGB/Schünemann, 12. Aufl., § 27 Rn. 22 f.; LK-StGB/Roxin, 11. Aufl., § 27 Rn. 16 ff.).
  • BGH, 14.10.2014 - 3 StR 365/14

    Betrug (rechtlich selbständige Handlungen bei Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 5 StR 164/16
    Auch die konkurrenzrechtliche Behandlung dieser unter anderem aus Aufbau und Betrieb des Internetportals bestehenden Tatbeiträge (UA S. 162) als - uneigentliches - Organisationsdelikt hält rechtlicher Prüfung stand (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 365/14, NStZ 2015, 334).
  • BGH, 04.02.2016 - 1 StR 344/15

    Körperverletzung mit Todesfolge (Vorhersehbarkeit der schweren Folge);

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 5 StR 164/16
    Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15, NStZ 2016, 400, 401; vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7 mwN).
  • BGH, 04.02.2016 - 1 StR 424/15

    Körperverletzung mit Todesfolge (Vorhersehbarkeit der schweren Folge);

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 5 StR 164/16
    Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15, NStZ 2016, 400, 401; vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7 mwN).
  • BGH, 29.09.2015 - 3 StR 336/15

    Strafverfahren wegen Bandendiebstahls und besonders schweren Diebstahls:

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 5 StR 164/16
    Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15, NStZ 2016, 400, 401; vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7 mwN).
  • LG Leipzig, 14.06.2012 - 11 KLs 390 Js 191/11

    Illegales Filmportal: Kino.to-Chef muss ins Gefängnis

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 5 StR 164/16
    a) Das Landgericht hat in zutreffender Weise das Hochladen der Videodateien durch die Uploader als (erste) Vervielfältigungshandlung im Sinne von § 106 Abs. 1 Variante 1 UrhG angesehen (vgl. Reinbacher, NStZ 2014, 57, 60 f.; demgegenüber hatte das Landgericht Leipzig, ZUM 2013, 338, 345 die Tatbestandsvariante der öffentlichen Wiedergabe bejaht).
  • OLG Köln, 28.03.2017 - 1 RVs 281/16

    Verletzung des Urheberrechts durch Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter

    Der Bundesgerichtshof hat das federführende Schaffen und Betreiben eines solchen Internetportals als mittäterschaftliche Verwirklichung der unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken - im entschiedenen Fall in der Tatvariante des Vervielfältigens - gewertet (BGH B. v. 11.01.2017 - 5 StR 164/16 - Tz. 12; s. zuvor bereits Rheinbacher NStZ 2014, 57 [60 ff.]; für Alleintäterschaft allerdings LG Leipzig ZUM 2013, 338 - bei Juris Tz. 87).

    Ein vorheriges urheberrechtswidriges Vervielfältigen - wie im Falle L.to durch Hochladen der Datei auf einen Server (vgl. BGH B. v. 11.01.2017 - 5 StR 164/16 Tz. 12) - ist hierfür nicht erforderlich.

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