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   BGH, 25.04.1991 - 5 StR 164/91   

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https://dejure.org/1991,2635
BGH, 25.04.1991 - 5 StR 164/91 (https://dejure.org/1991,2635)
BGH, Entscheidung vom 25.04.1991 - 5 StR 164/91 (https://dejure.org/1991,2635)
BGH, Entscheidung vom 25. April 1991 - 5 StR 164/91 (https://dejure.org/1991,2635)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Verlesung von Geständnissen des Beschuldigten vor Polizeibeamten mit der richterlichen Vernehmungsniederschrift - Polizeiliche Vernahmung - Gesinnung des Angeklagten - Vorhalt der Aussage - Richterliche Vernehmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 500
  • StV 1991, 340
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.01.1954 - 5 StR 668/53

    Voraussetzung für die wörtliche Wiedergabe eines längeren Schriftstücks im Urteil

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 5 StR 164/91
    In Anbetracht des Umfangs der Vernehmungsniederschriften, insbesondere der über die polizeiliche Vernehmung vom 28. Dezember 1988, schließt der Senat aus, daß das Landgericht seine Überzeugung über ihren Inhalt aus den aufgrund dieser Vorhalte abgegebenen Erklärungen des Angeklagten und der Zeugen gewonnen hat (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159; BGH StV 1987, 421; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Hauptverhandlung 12).
  • BGH, 24.10.1957 - 4 StR 320/57

    Inhalt eines Schriftstücks - Verlesung - Feststellung durch Gericht - Angeklagter

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 5 StR 164/91
    In Anbetracht des Umfangs der Vernehmungsniederschriften, insbesondere der über die polizeiliche Vernehmung vom 28. Dezember 1988, schließt der Senat aus, daß das Landgericht seine Überzeugung über ihren Inhalt aus den aufgrund dieser Vorhalte abgegebenen Erklärungen des Angeklagten und der Zeugen gewonnen hat (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159; BGH StV 1987, 421; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Hauptverhandlung 12).
  • BGH, 11.08.1987 - 5 StR 162/87

    Hinweis zum Schluss auf die Verwendung eines längeren Schriftstücks bei der

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 5 StR 164/91
    In Anbetracht des Umfangs der Vernehmungsniederschriften, insbesondere der über die polizeiliche Vernehmung vom 28. Dezember 1988, schließt der Senat aus, daß das Landgericht seine Überzeugung über ihren Inhalt aus den aufgrund dieser Vorhalte abgegebenen Erklärungen des Angeklagten und der Zeugen gewonnen hat (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159; BGH StV 1987, 421; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Hauptverhandlung 12).
  • BGH, 22.11.1988 - 5 StR 454/88

    Verlesung von Niederschriften über die polizeiliche und staatsanwaltschaftliche

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 5 StR 164/91
    Geständnisse des Beschuldigten vor Polizeibeamten können dann mit der richterlichen Vernehmungsniederschrift verlesen werden, wenn der Beschuldigte bei der richterlichen Vernehmung zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat, daß er seine Angaben vor der Polizei als Bestandteil seiner Erklärungen vor dem Richter betrachtet wissen will, wenn darüber hinaus das Protokoll über die richterliche Vernehmung den wesentlichen Inhalt der Aussage vor der Polizei mitteilt und wenn sich die Bezugnahmen in eindeutiger Weise auf vorgelesene (und nicht nur vorgehaltene) Teile der nichtrichterlichen Vernehmung beziehen (vgl. BGHR StPO § 254 Abs. 1 Vernehmung, richterliche 1 und 2).
  • BGH, 04.11.1986 - 5 StR 381/86

    Anforderungen an eine richterliche Vernehmung eines Beschuldigten und an den

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 5 StR 164/91
    Geständnisse des Beschuldigten vor Polizeibeamten können dann mit der richterlichen Vernehmungsniederschrift verlesen werden, wenn der Beschuldigte bei der richterlichen Vernehmung zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat, daß er seine Angaben vor der Polizei als Bestandteil seiner Erklärungen vor dem Richter betrachtet wissen will, wenn darüber hinaus das Protokoll über die richterliche Vernehmung den wesentlichen Inhalt der Aussage vor der Polizei mitteilt und wenn sich die Bezugnahmen in eindeutiger Weise auf vorgelesene (und nicht nur vorgehaltene) Teile der nichtrichterlichen Vernehmung beziehen (vgl. BGHR StPO § 254 Abs. 1 Vernehmung, richterliche 1 und 2).
  • BGH, 12.01.1996 - 5 StR 756/94

    Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers bei der Beschuldigtenvernehmung

    Ihre Verlesbarkeit wurde hier nicht dadurch begründet, daß die Beschuldigten nach Vorhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle dem Vernehmungsrichter erklärt hatten, ihre bei der Polizei gemachten Angaben seien richtig (vgl. dazu BGHSt 6, 279, 281; 7, 73, 74; BGHR StPO § 254 Abs. 1 Vernehmung, richterliche 1, 2; BGH NJW 1952, 1072; BGH StV 1991, 340).
  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 30/12

    Erfolgreiche Inbegriffsrüge (mangelnde Einführung einer Aussage in die

    Der Umfang der Vernehmungsniederschrift und die Zielrichtung der Vorhalte schließen aus, dass sich das Landgericht auf diesem Wege die Überzeugung verschafft haben kann, die seine umfassenden Feststellungen zu dem Inhalt der ermittlungsrichterlichen Vernehmung und dessen Übereinstimmung mit früheren Aussagen tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 1991 - 5 StR 164/91, MDR 1991, 704 bei Holtz; Beschluss vom 11. August 1987 - 5 StR 162/87, StV 1987, 421).
  • BGH, 30.08.2011 - 2 StR 652/10

    Inbegriffsrüge (Inbegriff der Hauptverhandlung: Protokollierung der Verlesung von

    Insbesondere wenn es sich um längere oder sehr komplexe Ausführungen handelt, besteht die Gefahr, dass die Auskunftsperson den Sinn der schriftlichen Erklärung auf den bloßen inhaltlichen Vorhalt hin nicht richtig oder nur unvollständig erfasst oder sich an den genauen Wortlaut eines Schriftstücks nicht zuverlässig erinnern kann (BGHSt 11, 159, 160; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 39; BGH NStZ 1991, 500; Meyer-Goßner aaO § 249 Rn. 28).
  • OLG Köln, 28.03.1996 - Ss 438/95

    Anforderungen an einen Beweisermittlungsantrag im Strafverfahren; Ablehnung von

    Die Verlesung eines richterlichen Geständnisses - auch des Mitangeklagten (vgl. BGHSt 22, 372) - wird nur dann durch § 254 StPO gedeckt, wenn das Protokoll über die richterliche Vernehmung den wesentlichen Inhalt dessen, was der Beschuldigte zur Sache ausgesagt hat, mitteilt und, falls auf die Niederschrift polizeilicher Vernehmungen Bezug genommen wird, ferner zweifelsfrei ergibt, daß ihm der Inhalt des polizeilichen Protokolls vorgelesen worden ist und er daraufhin erklärt hat, er wolle die früheren Angaben als Bestandteil seiner Erklärung vor dem Richter betrachtet wissen; dagegen ist es unzulässig, den Beschuldigten die polizeilichen Vernehmungsprotokolle durchlesen zu lassen (vgl. BGH StV 1987, 49; 1989, 90; 1991, 340).
  • BGH, 10.02.1998 - 4 StR 617/97

    Verwerfung der Revision wegen fehlender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

    Das erscheint zwar wegen des Umfangs der wörtlich wiedergegebenen Niederschriften zweifelhaft (vgl. BGH StV 1991, 340), ist ohne - im Revisionsverfahren nicht zulässige - Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme jedoch nicht aufklärbar.
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