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   BGH, 15.05.1990 - 5 StR 167/90   

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BGH, 15.05.1990 - 5 StR 167/90 (https://dejure.org/1990,1979)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1990 - 5 StR 167/90 (https://dejure.org/1990,1979)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1990 - 5 StR 167/90 (https://dejure.org/1990,1979)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Diebstahl unter Ausnutzung der Hilfslosigkeit einer anderen Person, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Var. 1 StGB - "gesunder Schlaf"

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2569
  • MDR 1990, 837
  • NStZ 1990, 388
  • StV 1990, 407
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 04.10.1962 - BT-Drs IV/650
    Auszug aus BGH, 15.05.1990 - 5 StR 167/90
    Der in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bezeichnete besonders schwere Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der Täter die Bedrängnis eines anderen unmittelbar oder mittelbar zum Diebstahl ausnutzt; der Dieb beweist damit eine besonders verwerfliche Gesinnung (Entwurf eines Strafgesetzbuches - E 1962 - BT-Drucks. IV/650 S. 407).
  • BGH, 06.07.2021 - 5 StR 177/21

    Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Schlaf als Hilflosigkeit)

    Anders verhält es sich aber, wenn dieser mit einer krankhaften Störung verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - 5 StR 167/90, BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hilflosigkeit 1).
  • BGH, 02.08.2023 - 2 StR 122/23

    Ausnutzen der bekannten Hilflosigkeit eines Geschädigten durch den Täter zur

    aa) Der in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bezeichnete besonders schwere Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter die Bedrängnis eines anderen unmittelbar oder mittelbar zum Diebstahl ausnutzt; der Dieb beweist damit eine besonders verwerfliche Gesinnung (BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - 5 StR 167/90, BGHR § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hilflosigkeit 1).
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