Rechtsprechung
   BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95   

Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsbeugungsprozesse gegen ehemalige DDR-Richter und Staatsanwälte vor dem Bundesgerichtshof (Ulrike Homann)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJ 1996, 153



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Wird zitiert von ... (24)  

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95  

    StGB § 336

    Einen Grenzfall zur Überdehnung der zur strafrechtlichen Verfolgung Ausreisewilliger häufig herangezogenen Bestimmung des § 214 Abs. 1 StGB-DDR hat der Senat namentlich in zwei Fallgruppen gesehen: Zum einen, wenn der Ausreisewunsch eines Betroffenen zwar öffentlich, aber ohne "Provokation" geäußert worden ist, etwa bei bloßem Anbringen eines "A" -Symbols am Fenster der Wohnung (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C I 6).

    Zum anderen, wenn ein Ausreisebegehren zwar im Ansatz "provokant", jedoch nicht in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise angebracht worden ist; so bei schlichter Vorlage des Personalausweises, verbunden mit einem Ausreiseantrag an einer Grenzübergangsstelle (vgl. Senatsurteile vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 3 und - 5 StR 168/95 - C II 2).

    Für die Nachvollziehbarkeit der Annahme einer "Provokation" - sie ist für die Beurteilung derartiger Fälle ausschlaggebend (BGHSt 40, 272, 282; Senatsurteile vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - und - 5 StR 168/95 -, jeweils C I 3 a) - kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; bei Zusammenkünften oder Demonstrationen - neben dem Umfang der Versammlung - etwa darauf, ob Forderungen oder Parolen durch Hilfsmittel wie Plakate oder Kennzeichen zur Schau gestellt werden sollten, ob besonderes Aufsehen - z. B. durch Sprechchöre - erregt werden sollte oder ob eine Darstellung in - insbesondere westlichen - Massenmedien angestrebt war.

    Die Annahme einer Strafbarkeit nach der dritten Variante des § 214 Abs. 1 StGB-DDR wegen Aufforderung zur Gesetzesmißachtung durch die Verabredung des Ehepaars zur Demonstration (vgl. dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C I 3 a) lag hier - schon angesichts des Zitats von Abs. 3 und Abs. 5 in der Anklage - denkbar fern.

    Im übrigen wird näher zu klären sein, welche Bedeutung "Strafvorschläge" von Vorgesetzten des Angeklagten (vgl. UA S. 12, 23) bei der Sachbehandlung gehabt haben, inwieweit der Angeklagte sich auch in derartigen Fällen etwa mit Rücksicht darauf gehindert sah, eine Bewährungsstrafe zu beantragen (vgl. dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - B II 1; ferner das Interview des Angeklagten in: Furian, Der Richter und sein Lenker 1992 S. 37, 45, 55; vgl. auch S. 40 f.).

  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94  

    StGB § 336; StGB-DDR § 244

    Auch außerhalb dieser Grenzfälle noch hinnehmbarer Tatbestandserfüllung kann das Recht, wie der 5. Strafsenat und auch schon der 4. Strafsenat in den Entscheidungen zur Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts im Anschluß an frühere Rechtsprechung dargelegt haben, dadurch gebeugt sein, daß überhöhte Strafen verhängt wurden (vgl. BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter C I 1 b, - 5 StR 168/95 - unter C II 1 b und - 5 StR 642/92 - unter C III 1 b; BGHSt 40, 272, 283 f.; ferner BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 f.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

    Um diesem Strafbedürfnis unter dem Gesichtspunkt eines "Ansehensschadens" der DDR zu genügen, gleichzeitig aber auch grob ungerechte, menschenrechtswidrige Ergebnisse zu vermeiden, kam jedoch die Anwendung des § 219 StGB-DDR mit seiner minderen Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder Geldstrafe in Betracht (vgl. BGH aaO und BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 168/95 - unter C I 2).

  • BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96  

    StGB § 336

    Bei dieser Ausgangslage widersprach die Auffassung, entsprechend § 217 Abs. 1 StGB -DDR die Voraussetzungen einer "die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Personenansammlung" anzunehmen, allerdings evident einer an Vorstellungen der Rechtsstaatlichkeit, namentlich an Ideen der Demonstrations- und Meinungsäußerungsfreiheit orientierten Sicht (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 263 f.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 7), möglicherweise aber noch nicht der Sicht eines DDR-Richters und Staatsanwalts zur Tatzeit.

    Auch wenn hiernach in einer "Überdehnung" des materiellen DDR-Strafrechts - jedenfalls in der Tatsituation der Angeklagten - keine Grundlage für eine Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu finden war, kann grundsätzlich - da sich die Annahme einer Straftat jedenfalls im Grenzbereich bewegte - für die Verhängung von Freiheitsentzug und auch im Vorfeld hiervon für die Verhaftung anderes zu gelten haben (vgl. BGHSt 41, 247, 269 ff., 273, 275 f.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9 und 10).

    Die Inhaftierung im individuellen Fall des Verfolgten W B könnte gleichwohl unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse als rechtsbeugerisch angesehen werden (vgl. BGHSt 41, 247, 270 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).

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  • BGH, 26.07.1999 - 5 StR 94/99  

    Beihilfe zur Rechtsbeugung (DDR-Verfahren; Zeugen Jehovas; kalter Krieg;

    Ungeachtet des Grundsatzes, dass angesichts der hohen objektiven Schranke für die Annahme von Rechtsbeugung in politischen Strafverfahren der DDR in vielen damit auch krassen Fällen die Annahme des direkten Rechtsbeugungsvorsatzes außer Frage steht (vgl. BGHSt 41, 247, 276 f.; 41, 317, 336 ff.), hat der Bundesgerichtshof gleichwohl in Einzelfällen, die nach besonders langem Zeitablauf, nach Begleitumständen oder Folgen weniger kraß erscheinen, eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung auch aus subjektiven Gründen verneint (vgl. BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 10; BGH NStZ-RR 1997, 36) und Freisprüche häufiger - möglicherweise zuletzt unter gleichzeitiger gewisser Verschärfung der Grenzen für Rechtsbeugung aus objektiven Gründen - unter Billigung der Ablehnung des direkten Rechtsbeugungsvorsatzes nicht beanstandet.

    Hiernach wurden angeblich gewährte Freiheitsrechte selbstverständlich von vornherein als eingeschränkt angesehen (vgl. BGH aaO; ferner Willnow JR 1997, 265, 267; BGHSt 41, 247, 262 ff.; BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 7; BGH, Urteil vom 15. Juni 1999 - 5 StR 614/98 ).

    Ungeachtet des Grundsatzes, daß angesichts der hohen objektiven Schranke für die Annahme von Rechtsbeugung in politischen Strafverfahren der DDR in vielen damit auch krassen Fällen die Annahme des direkten Rechtsbeugungsvorsatzes außer Frage steht (vgl. BGHSt 41, 247, 276 f.; 41, 317, 336 ff.), hat der Bundesgerichtshof gleichwohl in Einzelfällen, die nach besonders langem Zeitablauf, nach Begleitumständen oder Folgen weniger kraß erscheinen, eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung auch aus subjektiven Gründen verneint (vgl. BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 10; BGH NStZ-RR 1997, 36) und Freisprüche häufiger - möglicherweise zuletzt unter gleichzeitiger gewisser Verschärfung der Grenzen für Rechtsbeugung aus objektiven Gründen - unter Billigung der Ablehnung des direkten Rechtsbeugungsvorsatzes nicht beanstandet.

  • BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97  

    StGB § 336

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht in der Anwendung von § 214 Abs. 1 2. Alt. StGB -DDR auf die Teilnahme an einer "Schweige-Demonstration", bei der die Teilnehmer weder optisch, etwa durch Zurschaustellung von Plakaten oder auffälligen Symbolen, noch akustisch, etwa durch Sprechchöre oder Unmutsäußerungen, für Aufmerksamkeit sorgten, eine sich zwar an der Grenze zur Überdehnung des Tatbestandes bewegende, aber noch vertretbare Gesetzesauslegung gesehen (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 10, 26; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97; vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 28).

    In der nicht nach außen zutagegetretenen, von dem Verfolgten lediglich bei seiner polizeilichen Vernehmung geschilderten Bereitschaft, ggf. auch an einer nach außen gerichteten Demonstration teilzunehmen, liegt noch keine provokatorische Tendenz des "Täterverhaltens", die eine andere Betrachtung rechtfertigen könnte (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8).

    Bei der Beurteilung, ob von dem Angeklagten Rechtsbeugung durch Verhängung einer unvertretbar hohen Strafe begangen worden ist, hat das Landgericht aber nicht bedacht, daß in den Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes die Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht kommen konnte (BGH, Beschl. vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97; BGHSt 41, 247, 261 f.; BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 3 und DDR-Recht 10, 26, 28; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97).

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97  

    StGB § 336

    Dem betroffenen DDR-Bürger wurde ein Fall "schlichter Paßvorlage" angelastet (vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt).

    Da nach den Feststellungen kein öffentliches Aufsehen, erstrebt wurde, unterscheidet sich der Fall maßgeblich von demjenigen, welcher der vom Landgericht zur Orientierung herangezogenen Entscheidung BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8 zugrundeliegt.

    Als gravierende Besonderheit kommt hier noch ein weiterer Grund hinzu, den das Landgericht gesehen, aber nicht hinreichend gewichtet hat: Die Verhängung von Freiheitsstrafe gegen eine Jugendliche für ein Verhalten, das ersichtlich maßgeblich auf ihre Beeinflussung durch die Eltern zurückging, war ohnehin offensichtlich gänzlich unverhältnismäßig (vgl. BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).

  • BGH, 23.12.1997 - 3 StR 401/97  

    StGB § 336

    Die Verurteilungen der Betroffenen in den genannten zehn Fällen hat es jedoch zu Recht im Hinblick auf das unerträgliche Mißverhältnis zwischen den verhängten Strafen und den jeweils abgeurteilten Handlungen als direkt vorsätzlich begangene Rechtsbeugungen gewertet, da in den Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes die Verhängung einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht kommen konnte (vgl. BGHSt 41, 24-7, 261 f., 263 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1, Rechtsbeugung 3, sowie DDR-Recht 6 bis 10, 12, 17 und 26).

    Die Strafkammer hat die Subsumtion dieser Verhaltensweisen der Betroffenen unter § 214 Abs. 1 StGB -DDR zutreffend für noch vertretbar gehalten (vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8).

    Das ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Strafbarkeit ehemaliger Richter und Staatsanwälte der DDR wegen Rechtsbeugung nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94  

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR

    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C II 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).
  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96  

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen

    a) Die Annahme von Rechtsbeugung in Fällen dieser Art bei Verhängung von zu vollstreckendem Freiheitsentzug (einschließlich Untersuchungshaft nach § 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO -DDR) entspricht der Rechtsprechung des Senats ("schlichte Paßvorlage", vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt; Senatsurteile vom heutigen Tag - 5 StR 120 und 309/97 - ), und zwar ungeachtet dessen, daß das Oberste Gericht der DDR seine vorübergehend der Annahme der Strafbarkeit widerstreitende Rechtsprechung aus dem Jahre 1983 alsbald aufgegeben und seine "Orientierungen" dementsprechend zu den hier maßgeblichen Tatzeiten wieder verschärft hatte.

    Der Senat ist - entsprechend einer Entscheidung zur Aufstellung des Symbols "A" (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 10; differenzierend der 4. Strafsenat in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 18) - nach wie vor der Auffassung, daß eine solche bloße Zurschaustellung eines Symbols, der - auch eingedenk einer gewissermaßen konspirativen Verwendung - für sich kaum etwas Provokatorisches zu entnehmen ist, objektiv unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 214 StGB -DDR nicht zu subsumieren ist.

  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 580/96  

    StGB § 336

    Die Annahme von Rechtsbeugung durch Mitwirkung an der Verhängung von Strafen, die in einem unerträglichen Mißverhältnis zu den abgeurteilten Handlungen standen, entspricht in den Fällen der vorliegenden Art, die einer das Recht beugenden Überdehnung des Straftatbestandes des § 214 StGB -DDR mindestens nahekommen, der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).

    Schließlich entspricht auch die Annahme täterschaftlicher Verantwortlichkeit der Angeklagten, die bei mit dem Haftfortdauerantrag verbundener Anklageerhebung noch "Herrin des Verfahrens" war, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 41, 247, 249 f.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).

  • BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98  

    BGH hebt Freisprüche im Havemann-Prozeß auf

  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98  

    RNPG § 1 Abs. 2

  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97  

    StGB § 336

  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94  

    StGB § 336

  • BGH, 21.01.1999 - 5 StR 565/98  

    StGB § 339, § 239

  • BGH, 22.10.2001 - AnwZ (B) 10/99  

    Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen Grundsätze

  • BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98  

    Rechtsbeugung; DDR-Justiz; Offener Brief; Gesetzesverletzung; Überdehnung

  • BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96  
  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 121/97  

    StGB § 336

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 309/97  

    StGB § 336

  • BGH, 26.11.1997 - 5 StR 131/97  

    Verurteilung für die Bestrafung des Systemkritikers Bahro verantwortlicher

  • BGH, 21.05.1996 - 5 StR 737/95  

    StGB § 336

  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97  
  • BGH, 03.12.1997 - 5 StR 591/97  

    StGB § 336

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