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   BGH, 22.06.1995 - 5 StR 173/95   

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BGH, 22.06.1995 - 5 StR 173/95 (https://dejure.org/1995,1939)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1995 - 5 StR 173/95 (https://dejure.org/1995,1939)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1995 - 5 StR 173/95 (https://dejure.org/1995,1939)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zeugenvernehmung - Abwesenheit des Angeklagten - Ausschluß des Angeklagten - Entlassung des Zeugen - Inhalt der Aussage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247, § 338 Nr. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 557
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.02.1994 - 5 StR 60/94

    Vereidigung - Zeuge - Zulassung - Ausschluß - Vernehmung

    Auszug aus BGH, 22.06.1995 - 5 StR 173/95
    "Zutreffend legt die Revision unter Hinweis auf die inzwischen als gefestigt erscheinende Rechtsprechung (u.a. BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 1 - ebenso BGH, Beschlüssevom 21. Juli 1992 - 5 StR 358/92 - undvom 16. Februar 1994 - 5 StR 60/94 -) dar, daß die Verhandlung über die Entlassung der Zeugin in nach § 247 StPO angeordneter Abwesenheit des Angeklagten einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO darstelle.
  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 678/86

    Zugehörigkeit der Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen, der Vereidigung

    Auszug aus BGH, 22.06.1995 - 5 StR 173/95
    "Zutreffend legt die Revision unter Hinweis auf die inzwischen als gefestigt erscheinende Rechtsprechung (u.a. BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 1 - ebenso BGH, Beschlüssevom 21. Juli 1992 - 5 StR 358/92 - undvom 16. Februar 1994 - 5 StR 60/94 -) dar, daß die Verhandlung über die Entlassung der Zeugin in nach § 247 StPO angeordneter Abwesenheit des Angeklagten einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO darstelle.
  • BGH, 29.09.1993 - 2 StR 336/93

    Beischlaf unter Verwandten; Verwandtschaft ist kein besonderes persönliches

    Auszug aus BGH, 22.06.1995 - 5 StR 173/95
    Ob dieser gefestigten Rechtsprechung uneingeschränkt zu folgen ist oder ob, wie der Generalbundesanwalt in seiner weiteren Stellungnahme andeutet, mit Basdorf (in: Festschrift für Salger, 1994, S. 203 ff.) der Begriff "Vernehmung" in § 247 StPO weiter ausgelegt werden könnte, als dies seither geschah (vgl. aber BGHR StPO § 247 Abwesenheit 11 und 12; kritisch: Stein StV 1995, 251), braucht in der vorliegenden Sache nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 10.06.1987 - 2 StR 242/87

    Beweiserhebung bei Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 22.06.1995 - 5 StR 173/95
    Der Senat schließt nicht aus, daß der Beschwerdeführer in seiner effektiven Verteidigung beeinträchtigt worden ist, weil ihm durch die vom Gericht gewählte Verfahrensweise eine ergänzende Befragung der Nebenklägerin, insbesondere aber weitergehende aktive Verteidigungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung zwischen dem Abschluß ihrer ergänzenden Zeugenvernehmung und der verspäteten Unterrichtung, abgeschnitten worden sein können (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 2; BGH StV 1992, 550).
  • BGH, 25.01.1994 - 5 StR 508/93

    Hauptverhandlung - Psychopathologische Kriterien - Ausschluß - Öffentlichkeit -

    Auszug aus BGH, 22.06.1995 - 5 StR 173/95
    Ob dieser gefestigten Rechtsprechung uneingeschränkt zu folgen ist oder ob, wie der Generalbundesanwalt in seiner weiteren Stellungnahme andeutet, mit Basdorf (in: Festschrift für Salger, 1994, S. 203 ff.) der Begriff "Vernehmung" in § 247 StPO weiter ausgelegt werden könnte, als dies seither geschah (vgl. aber BGHR StPO § 247 Abwesenheit 11 und 12; kritisch: Stein StV 1995, 251), braucht in der vorliegenden Sache nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 21.07.1992 - 5 StR 358/92

    Möglichkeit der Fernhaltung des Angeklagten von der Hauptverhandlung bei einer

    Auszug aus BGH, 22.06.1995 - 5 StR 173/95
    "Zutreffend legt die Revision unter Hinweis auf die inzwischen als gefestigt erscheinende Rechtsprechung (u.a. BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 1 - ebenso BGH, Beschlüssevom 21. Juli 1992 - 5 StR 358/92 - undvom 16. Februar 1994 - 5 StR 60/94 -) dar, daß die Verhandlung über die Entlassung der Zeugin in nach § 247 StPO angeordneter Abwesenheit des Angeklagten einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO darstelle.
  • BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09

    Keine Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der

    Er rechnet in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 14, 15; § 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2007, 352) die Verhandlung über die Entlassung eines nach § 247 StPO in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen zu dessen Vernehmung und sieht demnach die Abwesenheit des Angeklagten in diesem Verfahrensabschnitt als von § 247 StPO gedeckt an, so dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht vorliege.

    Zwischen der Annahme eines absoluten Revisionsgrundes im Falle der verfahrenswidrigen Abwesenheit des Angeklagten während der Entlassungsverhandlung und der Einordnung eines Verstoßes gegen die Unterrichtungsvorschrift des § 247 Satz 4 StPO als (lediglich) relativen Revisionsgrund (BGH NStZ 1995, 557; siehe auch BVerfG - Kammer - NJW 2002, 814) besteht kein Wertungswiderspruch.

  • BGH, 22.08.2017 - 1 StR 216/17

    Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

    In Entscheidungen des 4. und des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist in Erwägung gezogen worden, bei Ausschluss des Angeklagten die simultane Videoübertragung einer Zeugenvernehmung als eine Form der Erfüllung der Unterrichtungspflicht aus § 247 Satz 4 StPO zu gestatten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 StR 46/01, NStZ 2001, 608; Beschluss vom 11. Mai 2006 - 4 StR 131/06, NStZ 2006, 713, 714 Rn. 5 sowie BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - 5 StR 173/95, BGHR StPO § 247 Satz 4, Unterrichtung 6 aE; Beschluss vom 10. März 2009 - 5 StR 530/08, StV 2009, 226, 227 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1009) oder bei erfolgter Übertragung von einer lediglich noch im Umfang reduzierten Pflicht zur nachträglichen Unterrichtung auszugehen (etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 437/01, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25 aE).
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    Der Senat möchte dem Begriff der Vernehmung im Sinne des § 247 StPO bei entsprechenden Rügen nach § 338 Nr. 5 StPO in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung (BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 14, 15; § 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2000, 440; 2007, 352) den Inhalt geben, den er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Rügen nach § 338 Nr. 6 StPO hat, mit denen ein zu weit gehender Ausschluss der Öffentlichkeit beanstandet wird, wenn dieser gemäß § 171a bis § 172 GVG für die Dauer einer Vernehmung erfolgt ist.

    Eine Reduktion des absoluten Revisionsgrundes durch eine sachgerechte Auslegung des Begriffs der Vernehmung in § 247 StPO, wie sie der Senat für angezeigt hält (vgl. zu entsprechender Tendenz schon BGHR StPO § 247 Abwesenheit 14, 20), beseitigt dieses Missverhältnis.

  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08

    Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des

    In Abkehr von bisheriger Rechtsprechung (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 14, 15; § 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2007, 352) rechnet der Senat die Verhandlung über die Entlassung eines nach § 247 StPO in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen zu dessen Vernehmung.

    Eine Reduktion des absoluten Revisionsgrundes durch eine sachgerechte Auslegung des Begriffs der Vernehmung in § 247 StPO, wie sie der Senat für angezeigt hält (vgl. zu entsprechender Tendenz schon BGHR StPO § 247 Abwesenheit 14, 20), würde dieses Missverhältnis beseitigen.

  • BGH, 27.04.2010 - 5 StR 460/08

    Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen

    Im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 14, 15; § 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2007, 352) sieht der Große Senat in der Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen keinen Teil der Vernehmung im Sinne von § 247 StPO.
  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 530/08

    Zeugenvernehmung; Augenscheinseinnahme; Abwesenheit des Angeklagten; Heilung;

    Der Senat möchte zwar dem Begriff der Vernehmung im Sinne des § 247 StPO bei entsprechenden Rügen nach § 338 Nr. 5 StPO in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung (BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 14, 15; § 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2000, 440; 2007, 352) den Inhalt geben, den er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Rügen nach § 338 Nr. 6 StPO hat, mit denen ein zu weit gehender Ausschluss der Öffentlichkeit beanstandet wird, wenn dieser gemäß §§ 171a bis 172 GVG für die Dauer einer Vernehmung erfolgt ist.
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 530/08

    Anfrageverfahren; Ausschluss des Angeklagten; Begriff der Vernehmung;

    Der Senat möchte dem Begriff der Vernehmung im Sinne des § 247 StPO bei entsprechenden Rügen nach § 338 Nr. 5 StPO in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung (BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 14, 15; § 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2000, 440; 2007, 352) den Inhalt geben, den er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Rügen nach § 338 Nr. 6 StPO hat, mit denen ein zu weit gehender Ausschluss der Öffentlichkeit beanstandet wird, wenn dieser gemäß § 171a bis § 172 GVG für die Dauer einer Vernehmung erfolgt ist.

    Unterbleibt diese Unterrichtung, so kann der Angeklagte das mit der Revision - nicht anders als bei einer Verletzung des § 247 Satz 4 StPO als relativen Revisionsgrund (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2002, 814; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 14; BGH bei Kusch NStZ-RR 1998, 261; bei Becker NStZ-RR 2002, 70; 2003, 3) - rügen.

  • BGH, 30.03.2000 - 4 StR 80/00

    Absoluter Revisionsgrund; Anwesenheitsrecht des Angeklagten; Vergewaltigung;

    Ebenso verhält es sich mit der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen, weil die Anwesenheit des Angeklagten hierbei sein Recht auf effektive Ausübung des Fragerechts sichert (st. Rspr., BGH NJW 1986, 267; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3 und 15; zweifelnd bzw. a.A. in nicht tragenden Erwägungen der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Urteile vom 22. Juni 1995 - 5 StR 173/95 = NStZ 1995, 557 f. und vom 8. Februar 2000 - 5 StR 543/99).
  • BGH, 18.01.2011 - 3 StR 504/10

    Ausschluss des Angeklagten von der Anwesenheit; Verhandlung über die Entlassung

    Nach der durch den Großen Senat für Strafsachen (a.a.O.) bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 14, 15; § 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2007, 352, 353) gehört die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen nicht mehr zu seiner Vernehmung im Sinne des § 247 StPO, sondern bildet einen selbständigen Verfahrensabschnitt und regelmäßig einen 'wesentlichen Teil' der Hauptverhandlung.
  • BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97

    Zeugenvernehmung und Verlesen von Aussagen in der Hauptverhandlung in Abwesenheit

    Die Frage, ob ausnahmsweise die Abwesenheit des Angeklagten unschädlich ist (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 14; BGHSt 37, 48, 49), bedarf hier keiner Erörterung.
  • BGH, 28.07.1999 - 5 StR 362/99

    Unterrichtungspflicht bei Abwesenheit von der Hauptverhandlung

  • BGH, 10.08.1995 - 5 StR 272/95

    Begründung der Revision - Angeklagter - Unberechtigter Ausschluß - Beeidigung der

  • BGH, 13.03.1996 - 2 StR 60/96

    Erfordernis der Unterrichtung eines für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen aus

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