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BGH, 08.06.2022 - 5 StR 177/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 349 Abs 1 StPO, § 53 Abs 2 BRAO
Revisionsbegründung: Signatur eines anderen Rechtsanwalts bei elektronischer Übermittlung
- IWW
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision als unzulässig
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAO § 53 Abs. 2
Verwerfung der Revision als unzulässig - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Kiel, 07.12.2021 - 1 KLs 590 Js 19051/20
- BGH, 08.06.2022 - 5 StR 177/22
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.11.2019 - 5 StR 539/19
Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig
Auszug aus BGH, 08.06.2022 - 5 StR 177/22
Das am 15. März 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionsbegründung ist nicht von der beigeordneten Verteidigerin Rechtsanwältin W. [...] signiert worden, sondern "in Vertretung für Rechtsanwältin W. " durch Rechtsanwalt C. [...], wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rechtsanwalt C. als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris). - BGH, 01.03.2022 - 5 StR 202/21
Begründung der Revision i.R.d. Form
Auszug aus BGH, 08.06.2022 - 5 StR 177/22
Das am 15. März 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionsbegründung ist nicht von der beigeordneten Verteidigerin Rechtsanwältin W. [...] signiert worden, sondern "in Vertretung für Rechtsanwältin W. " durch Rechtsanwalt C. [...], wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rechtsanwalt C. als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris).
- BGH, 24.01.2023 - 6 StR 466/22
Verwerfung der Revision als unzulässig; Übermittlung der Revisionsbegründung auf …
Denn dieser ist weder als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO tätig geworden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22; vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19), noch war er vom Angeklagten selbst bevollmächtigt worden. - BGH, 13.06.2023 - 3 StR 144/23
Form und Frist der Revisionseinlegung
b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigte der Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vgl. zu abweichenden Fallgestaltungen auch BGH…, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 354/01, juris Rn. 5;… Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91, juris Rn. 2). - BGH, 06.12.2022 - 5 StR 466/22
Verwerfung der Revision als unzulässig wegen Fristversäumnis
Das Urteil ist am 9. Juni 2022 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden ... Das am 15. Juni 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung weist den bis zum 22. August 2022 beigeordnet gewesenen Verteidiger Rechtsanwalt L. ... als "urlaubsbedingt ortsabwesend" aus und endet mit "in Vertretung Rechtsanwältin M." ... Rechtsanwältin M. hat das Dokument qualifiziert signiert ... Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin M. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 1 - 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22). - BGH, 15.08.2023 - 5 StR 310/23
Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen …
Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin L. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Beschuldigten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22; vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 466/22).