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   BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55   

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BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55 (https://dejure.org/1955,293)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1955 - 5 StR 177/55 (https://dejure.org/1955,293)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1955 - 5 StR 177/55 (https://dejure.org/1955,293)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer bei Arbeitsüberlastung des zugleich einer anderen Kammer vorsitzenden Vorsitzenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 8, 17
  • NJW 1955, 1447
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 23.04.1953 - III ZR 298/52

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55
    Daß sich der ordentliche Vorsitzende diese Möglichkeit der Einwirkung durch den Umfang seiner Mitarbeit sichert, ist zwar grundsätzlich zur vorschriftsmäßigen Besetzung der Kammer erforderlich (BGHSt 2, 71; 7, 23 [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54][26]; BGHZ 9, 291; 10, 130 [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51][131]).

    Auch dann ist die Kammer vorschriftsmäßig besetzt,(RGSt 55, 201; 56, 157[158]; 62, 273, 366; RGZ 132, 301 [304]; RG HRR 1930, 1147; BGHZ 9, 291 [294]; 10, 130[133, 134]; 15, 135[138, 139]; BGH JZ 1955, 246).

    Der III. und der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGHZ 9, 291; 10, 130) [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51]haben Urteile eines Oberlandesgerichts aufgehoben, weil schon bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans vorauszusehen gewesen war, daß der Senatspräsident, der zum ordentlichen Vorsitzenden bestimmt wurde, den Vorsitz während der ganzen Dauer des Geschäftsjahres 1952 nicht führen konnte.

    In diesem Zusammenhange hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes beiläufig geäußert, wenn eine schon bestehende Stelle zu besetzen sei, werde man im allgemeinen davon ausgehen können, daß dies in absehbarer Zeit geschoben werde (BGHZ 9, 291 [294, 295]).

  • BGH, 26.06.1953 - V ZR 185/52

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55
    Daß sich der ordentliche Vorsitzende diese Möglichkeit der Einwirkung durch den Umfang seiner Mitarbeit sichert, ist zwar grundsätzlich zur vorschriftsmäßigen Besetzung der Kammer erforderlich (BGHSt 2, 71; 7, 23 [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54][26]; BGHZ 9, 291; 10, 130 [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51][131]).

    Auch dann ist die Kammer vorschriftsmäßig besetzt,(RGSt 55, 201; 56, 157[158]; 62, 273, 366; RGZ 132, 301 [304]; RG HRR 1930, 1147; BGHZ 9, 291 [294]; 10, 130[133, 134]; 15, 135[138, 139]; BGH JZ 1955, 246).

    Der III. und der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGHZ 9, 291; 10, 130) [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51]haben Urteile eines Oberlandesgerichts aufgehoben, weil schon bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans vorauszusehen gewesen war, daß der Senatspräsident, der zum ordentlichen Vorsitzenden bestimmt wurde, den Vorsitz während der ganzen Dauer des Geschäftsjahres 1952 nicht führen konnte.

  • BGH, 13.12.1951 - 3 StR 683/51
    Auszug aus BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55
    Ist ein Landgerichtsdirektor durch den Vorsitz in zwei Strafkammern überlastet und kann er daher auf die Rechtsprechung der einen Kammer keinen wesentlichen Einfluß ausüben, so ist diese nicht vorschriftsmäßig besetzt (vgl. BGHSt 2, 71), es sei denn, daß der Zustand nur vorübergehend ist.

    Es ist auch zulässig, einen Landgerichtsdirektor mit dem Vorsitz in mehreren Kammern zu betrauen (RGSt 55, 201 [202]; BGHSt 2, 71[72]).

    Daß sich der ordentliche Vorsitzende diese Möglichkeit der Einwirkung durch den Umfang seiner Mitarbeit sichert, ist zwar grundsätzlich zur vorschriftsmäßigen Besetzung der Kammer erforderlich (BGHSt 2, 71; 7, 23 [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54][26]; BGHZ 9, 291; 10, 130 [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51][131]).

  • RG, 17.12.1920 - IV 1706/20

    Kann das dienstälteste Mitglied einer Strafkammer den Direktor auch dann im

    Auszug aus BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55
    Es ist auch zulässig, einen Landgerichtsdirektor mit dem Vorsitz in mehreren Kammern zu betrauen (RGSt 55, 201 [202]; BGHSt 2, 71[72]).

    Auch dann ist die Kammer vorschriftsmäßig besetzt,(RGSt 55, 201; 56, 157[158]; 62, 273, 366; RGZ 132, 301 [304]; RG HRR 1930, 1147; BGHZ 9, 291 [294]; 10, 130[133, 134]; 15, 135[138, 139]; BGH JZ 1955, 246).

    Er kann noch als vorübergehend bezeichnet werden (vgl RGSt 55, 201; 62, 273).

  • BAG, 20.01.1955 - 2 AZR 300/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Aufhebung eines die Instanz beendenden Beschlusses,

    Auszug aus BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55
    Auch dann ist die Kammer vorschriftsmäßig besetzt,(RGSt 55, 201; 56, 157[158]; 62, 273, 366; RGZ 132, 301 [304]; RG HRR 1930, 1147; BGHZ 9, 291 [294]; 10, 130[133, 134]; 15, 135[138, 139]; BGH JZ 1955, 246).

    Einen strengeren Maßstab hat übrigens auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einem Urteil vom 9. Februar 1955 (JZ 1955, 246) angelegt, das allerdings eine etwas andere Sachlage betrifft.

  • BGH, 25.06.1953 - III ZR 373/51

    Funktionsnachfolge bei Beamtenansprüchen

    Auszug aus BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55
    Daß sich der ordentliche Vorsitzende diese Möglichkeit der Einwirkung durch den Umfang seiner Mitarbeit sichert, ist zwar grundsätzlich zur vorschriftsmäßigen Besetzung der Kammer erforderlich (BGHSt 2, 71; 7, 23 [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54][26]; BGHZ 9, 291; 10, 130 [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51][131]).

    Der III. und der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGHZ 9, 291; 10, 130) [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51]haben Urteile eines Oberlandesgerichts aufgehoben, weil schon bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans vorauszusehen gewesen war, daß der Senatspräsident, der zum ordentlichen Vorsitzenden bestimmt wurde, den Vorsitz während der ganzen Dauer des Geschäftsjahres 1952 nicht führen konnte.

  • RG, 05.10.1928 - I 740/28

    Unter welchen Voraussetzungen kann eine "Verhinderung" (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GVG.)

    Auszug aus BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55
    Auch dann ist die Kammer vorschriftsmäßig besetzt,(RGSt 55, 201; 56, 157[158]; 62, 273, 366; RGZ 132, 301 [304]; RG HRR 1930, 1147; BGHZ 9, 291 [294]; 10, 130[133, 134]; 15, 135[138, 139]; BGH JZ 1955, 246).

    Er kann noch als vorübergehend bezeichnet werden (vgl RGSt 55, 201; 62, 273).

  • RG, 21.04.1931 - III 85/30

    Welche Voraussetzungen sind für eine dem Gesetz entsprechende Führung des

    Auszug aus BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55
    Auch dann ist die Kammer vorschriftsmäßig besetzt,(RGSt 55, 201; 56, 157[158]; 62, 273, 366; RGZ 132, 301 [304]; RG HRR 1930, 1147; BGHZ 9, 291 [294]; 10, 130[133, 134]; 15, 135[138, 139]; BGH JZ 1955, 246).

    Entscheidungen, in denen seine Zivilsenate eine vorschriftswidrige Besetzung des Berufungsgerichts angenommen haben, bestrafen zB Fälle, in denen der außergewöhnliche Zustand beim Erlaß des angefochtenen Urteils schon etwa ein Jahr lang bestanden und danach noch angedauert hatte (RGZ 132, 301; RG HRR 1930, 1147).

  • BGH, 28.10.1954 - III ZR 197/51

    Ordnungsmäßiger Vorsitz im Gericht

    Auszug aus BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55
    Auch dann ist die Kammer vorschriftsmäßig besetzt,(RGSt 55, 201; 56, 157[158]; 62, 273, 366; RGZ 132, 301 [304]; RG HRR 1930, 1147; BGHZ 9, 291 [294]; 10, 130[133, 134]; 15, 135[138, 139]; BGH JZ 1955, 246).
  • BGH, 22.04.1952 - 2 StR 12/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55
    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in einem unveröffentlichten Urteil vom 22. April 1952 - 2 StR 12/52 - eine wesentlich engere Auffassung vertreten.
  • BGH, 28.09.1954 - 5 StR 275/53
  • BGH, 02.12.1954 - 4 StR 500/54
  • RG, 07.10.1921 - 994/21

    Darf im Geschäftsverteilungsplan ein Landgerichtsdirektor, der zum Vorsitzenden

  • RG, 18.02.1930 - I 1224/29

    Nach welchen Grundsätzen ist die Frage zu entscheiden, ob nach dem Übertritt

  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    bb) Unerheblich für die hier zu entscheidende Konstellation ist auch, dass an Landgerichten, auch an Oberlandesgerichten, ein Doppel- oder sogar Mehrfachvorsitz durchaus vorkommt (vgl. etwa BGHSt 8, 17; OLG Koblenz MDR 1966, 1023; Hans. OLG Hamburg StV 2003, 11; VGH Kassel, ESVGH 48, 241; s. auch die einen Sonderfall betreffende Entscheidung BGH NJW 1967, 1566, 1567 = BGHZ 47, 289 in Widerspruch zu BGHZ 37, 210 und ohne Hinweis auf eine tatsächliche Belastung des Vorsitzenden).

    dd) Die Übertragung eines Doppelvorsitzes bei zwei Strafsenaten des Bundesgerichtshofs stellt ein Arbeitspensum dar, das dem Vorsitzenden - unabhängig von seiner konkreten Person - nicht mehr die verantwortungsvolle Ausübung der richterlichen Tätigkeit in beiden Senaten ermöglicht (vgl. zum gleichzeitigen Vorsitz in mehreren Strafkammern beim Landgericht BGHSt 2, 71, 73, wo der BGH aber - wie bei BGHSt 8, 17, 18 - nicht auf die damit verbundene Belastung des Vorsitzenden und den Einfluss auf dessen Unabhängigkeit, sondern auf dessen fehlenden richtungsgebenden Einfluss zur Leitung der Spruchkörper abstellt).

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 4.85

    Geschäftsverteilung - Vorsitz - Spruchkörper - Besetzung - Vertretung - Ruhestand

    Durch die Besetzung des Spruchkörpers mit einem ständigen Vorsitzenden Richter soll sichergestellt werden, daß dieser einen richtunggebenden Einfluß vor allem im Hinblick auf die Einheitlichkeit und Güte der Rechtsprechung des Spruchkörpers ausübt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 40. Aufl., Anm. 2 B zu § 21 f GVG; BGH in NJW 55, 1447; BGH in NJW 74, 1572).

    Demzufolge wird für die Zulässigkeit der Vertretung während der Dauer einer Vakanz verlangt, daß die Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden "unverzüglich" (BGH in NJW 55, 1447 ) oder "in angemessener Zeit" erfolgt (vgl. BVerfG in NJW 83, 1541), "nicht unangemessen lange" (vgl. BSG in RiA 76, 54 ) oder "rechtswidrig verzögert" wird (vgl. BGH in DRiZ 78, 183 ).

  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 435/56

    Rechtsmittel

    Zu der Frage, wie lange in solchem Falle die Nichtbesetzung der Stelle und die dadurch erforderlich werdende Führung des Kammervorsitzes durch den ständigen Vertreter (§ 66 Abs. 1 GVG) als vorübergehend und mit dem Gesetz noch vereinbar zu bezeichnen ist, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil BGHSt 8, 17 [BGH 21.06.1955 - 5 StR 177/55] Stellung genommen.

    Auch war im vorliegenden Falle die Stelle erst nach acht Monaten wieder besetzt; nur der Zwischenraum zwischen ihrem Freiwerden und der Hauptverhandlung entspricht ungefähr demjenigen, der in der Entscheidung BGHSt 8, 17 f [BGH 21.06.1955 - 5 StR 177/55]ür tragbar erklärt worden ist.

    Wenigstens bis zur Ernennung des neuen Landgerichtsdirektors hätte der Kammer, wenn schon die ordnungsgemäße Verwaltung der freien Direktorenstelle durch den Präsidenten oder einen der anderen Direktoren für diese Übergangszeit nicht möglich war (vgl BGHSt 2, 71; 8, 17 [BGH 21.06.1955 - 5 StR 177/55]sowie BGHZ 9, 291; 10, 130), [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51]ein weiterer ständig angestellter Richter als Beisitzer zugeteilt werden müssen.

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