Rechtsprechung
BGH, 25.02.2015 - 5 StR 18/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 46b StGB
Einleitung eines Strafverfahrens als frühestmöglicher Zeitpunkt der Aufklärungshilfe - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 31 S 1 Nr 1 BtMG
Kronzeugenregelung: Zeitlicher Beginn des Anwendungsbereichs des Strafmilderungsgrundes - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB
- Wolters Kluwer
Anforderungen an das Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes
- rewis.io
Kronzeugenregelung: Zeitlicher Beginn des Anwendungsbereichs des Strafmilderungsgrundes
- ra.de
- sokolowski.org (Kurzinformation und Volltext)
Kronzeuge kann nur ein Beschuldigter sein
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 31 S. 1 Nr. 1; StGB § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Anforderungen an das Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zu früh gepetzt...
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Kronzeugenregelung: Zeitlicher Beginn des Anwendungsbereichs des Strafmilderungsgrundes
Verfahrensgang
- LG Flensburg, 29.09.2014 - II KLs 8/14
- BGH, 25.02.2015 - 5 StR 18/15
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2015, 248
- NStZ-RR 2016, 38
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.12.2014 - 2 StR 439/13
Vernehmung des Beschuldigten (subjektiv-objektiver Beschuldigtenbegriff: …
Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 5 StR 18/15
Dies ist dann der Fall, wenn gegen den Offenbarenden erstmals als Beschuldigten ermittelt wird (BGH, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13). - BGH, 11.02.2015 - 5 StR 597/14
Zubilligung eines Strafmilderungsgrundes vor Einleitung eines …
Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 5 StR 18/15
Da sie aber an das aktuelle Strafverfahren gegen den Offenbarenden anknüpfen, stellt dessen Beginn den erstmöglichen Zeitpunkt dar, in dem dieser den Vorteil einer Strafmilderung erlangen kann (…Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46b Rn. 19;… Münch-Komm/Maier, 2. Aufl., 2012, § 46b StGB Rn. 43;… Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46b Rn. 23; vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 - 5 StR 597/14).
- BGH, 23.08.2017 - 2 StR 150/16
Räuberische Erpressung mit Todesfolge (Vermögensnachteil: Betäubungsmittel als …
Zu diesem Zeitpunkt war er selbst bereits Beschuldigter, so dass eine Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) grundsätzlich in Betracht kam (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 StR 18/15, NStZ-RR 2015, 248). - BGH, 24.06.2020 - 5 StR 214/20
Fehlende Erörterung von Aufklärungsbemühungen bei der Strafzumessung
Zwar legen die Urteilsgründe die Anwendungsvoraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht nahe, weil der Angeklagte seine belastenden Angaben noch als Zeuge getätigt hat und das Ermittlungsverfahren gegen ihn offensichtlich erst später eingeleitet worden ist (vgl. zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Aufklärungshilfe BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 StR 18/15, NStZ-RR 2015, 248 mwN). - BGH, 17.08.2022 - 5 StR 167/22
Aufklärungshilfe
Da § 46b StGB an das aktuelle Strafverfahren gegen den Offenbarenden anknüpft, stellt dessen Beginn aber den erstmöglichen Zeitpunkt dar, in dem dieser den Vorteil einer Strafmilderung erlangen kann (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 StR 18/15, NStZ-RR 2015, 248 mwN). - LG Stade, 17.01.2018 - 201 KLs 9/17
Aufklärungshilfe; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; …
Die Kronzeugenregelung des § 31 BtMG erfasst zwar nur solche Aufklärungsbeiträge, die der Angeklagte nach Einleitung der Ermittlungen gegen ihn geleistet hat, sodass er den Vorteil einer Strafmilderung nur erlangen kann, wenn er das zur Aufdeckung von Straftaten führende Wissen erst dann offenbart, nachdem erstmals gegen ihn als Beschuldigten ermittelt wird (BGH, Beschl. v. 25.02.2015 - 5 StR 18/15, NStZ-RR 2015, 248, Orientierungssatz;… Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, § 31 Rn. 75;… Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, § 31 Rn. 30;… Maier in MünchKomm-StGB, Bd. 6 [Nebenstrafrecht I], 3. Aufl. 2017, § 31 BtMG Rn. 90).