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Rechtsprechung
   BGH, 17.05.1983 - 5 StR 182/83   

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BGH, 17.05.1983 - 5 StR 182/83 (https://dejure.org/1983,1339)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1983 - 5 StR 182/83 (https://dejure.org/1983,1339)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1983 - 5 StR 182/83 (https://dejure.org/1983,1339)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus - Alkoholmissbrauch - Rechtswidrige Taten - Persönlichkeit - Krankheitswert - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Rechtmäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Falle des Beruhens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 429
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.02.1980 - 5 StR 813/79

    Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einem psychatrischen

    Auszug aus BGH, 17.05.1983 - 5 StR 182/83
    Die Unterbringung nach § 63 StGB dient dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH bei Dallinger MDR 1975, 725; BGH GA 1976, 221; BGH bei Holtz MDR 1976, 633; 1981, 265; BGH NStZ 1982, 218; BGH Urteil vom 12. Februar 1980 - 5 StR 813/79 - und Beschluß vom 16. November 1982 - 5 StR 712/82).
  • BGH, 16.12.1980 - 1 StR 580/80

    Sukzessive Mittäterschaft bei schwerem Raub

    Auszug aus BGH, 17.05.1983 - 5 StR 182/83
    Die Unterbringung nach § 63 StGB dient dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH bei Dallinger MDR 1975, 725; BGH GA 1976, 221; BGH bei Holtz MDR 1976, 633; 1981, 265; BGH NStZ 1982, 218; BGH Urteil vom 12. Februar 1980 - 5 StR 813/79 - und Beschluß vom 16. November 1982 - 5 StR 712/82).
  • BGH, 16.12.1981 - 3 StR 321/81

    Unterbringung - Zulässigkeit - Geistiger Defekt - Alkoholgenuß - Verminderte

    Auszug aus BGH, 17.05.1983 - 5 StR 182/83
    Die Unterbringung nach § 63 StGB dient dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH bei Dallinger MDR 1975, 725; BGH GA 1976, 221; BGH bei Holtz MDR 1976, 633; 1981, 265; BGH NStZ 1982, 218; BGH Urteil vom 12. Februar 1980 - 5 StR 813/79 - und Beschluß vom 16. November 1982 - 5 StR 712/82).
  • BGH, 16.11.1982 - 5 StR 712/82

    Voraussetzungen für die Unterbringung eines Angeklagten in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 17.05.1983 - 5 StR 182/83
    Die Unterbringung nach § 63 StGB dient dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH bei Dallinger MDR 1975, 725; BGH GA 1976, 221; BGH bei Holtz MDR 1976, 633; 1981, 265; BGH NStZ 1982, 218; BGH Urteil vom 12. Februar 1980 - 5 StR 813/79 - und Beschluß vom 16. November 1982 - 5 StR 712/82).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Daher scheidet die Unterbringung aus, wenn der Täter nur vorübergehend schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gewesen ist, etwa wenn er sich nur vorübergehend in einem Rausch befunden hat (BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1984 - 3 StR 423/84 - und vom 7. August 1985 - 3 StR 302/85) oder wenn er aufgrund eines hochgradigen Affektes gehandelt hat, der zwar die Schuldfähigkeit zur Tatzeit aufgehoben oder vermindert hat, der aber nicht als darüber hinausgehende Störung zu bewerten ist (Hanack in LK § 63 StGB Rdn. 62; Horn in SK § 63 StGB Rdn. 17; Stree in Schönke/ Schröder, 22. Aufl. § 63 StGB Rdn. 12).

    Denn der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß der Zustand, der zur Unterbringung führt, ein solcher sein muß, der "krankhaft" oder von "Krankheitswert" ist (BGH bei Dallinger MDR 1975, 724; MDR 1976, 633; GA 1976, 221; BGH NStZ 1983, 429; NJW 1983, 350; BGH, Beschluß vom 31. Oktober 1984 - 4 StR 624/84).

    Sie ist vielmehr dahin zu verstehen, daß solche nicht pathologisch bedingten Störungen Anlaß für die Unterbringung nur dann sein können, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen - bei Ausschluß der weniger gewichtigen (vgl. BGH GA 1976, 221; NStZ 1983, 429; dazu Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 63 Rdn. 2; Lackner, StGB 16. Aufl. § 63 Anm. 2 b) -entsprechen (BGH NJW 1983, 350; BGH, Urteil vom 25. Juli 1985 - 1 StR 241/85, insoweit in MDR 1985, 1040 nicht abgedruckt); sie müssen als länger dauernde Umstände den Zustand des Täters widerspiegeln und seine Gefährlichkeit für die Zukunft begründen (Hanack in LK § 63 StGB Rdn. 66).

  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr., BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 309; 1986, 331; 1998, 406; BGH StV 1983, 278; BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 4-6, 12, 13, 17, 19) oder auf Grund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr., BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18; Gefährlichkeit 19; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97, 27. Mai 1998 - 2 StR 233/98 und 10. Juni 1998 - 2 StR 215/98).

    Dementsprechend ist selbst chronischer Alkoholismus als Folge jahrelangen Alkoholmißbrauchs für sich allein nicht als hinreichender Grund für eine Unterbringung nach § 63 StGB anerkannt worden (BGH NStZ 1983, 429; 1985, 309; 1998, 406; BGH bei Holtz MDR 1986, 96 f; BGH, Beschl. v. 10. Januar 1984 - 5 StR 971/83, 11. Juli 1986 - 3 StR 274/86, 25. Juni 1997 - 2 StR 283/97).

  • BGH, 06.03.2013 - 5 StR 597/12

    Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei

    Im Übrigen könnte eine angenommene Schutzlücke die Unterbringung des "nur" Spielsüchtigen im psychiatrischen Krankenhaus ebenso wenig gebieten wie des die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht (mehr) erfüllenden "nur" Rauschmittelabhängigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1983 - 5 StR 182/83, NStZ 1983, 429, und vom 23. November 1999 - 4 StR 486/99, aaO), der nach geltender Rechtslage aus den angeführten Gründen regelmäßig in den Strafvollzug überwiesen wird.
  • BGH, 17.12.1997 - 2 StR 603/97

    Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen

    Danach ist in Fällen, in denen die Schuldfähigkeit des Täters infolge übermäßigen Alkoholkonsums aufgehoben oder erheblich vermindert war, die Anordnung dieser Maßregel nur zulässig und geboten, wenn der Täter entweder an einer krankhaften Alkoholüberempfindlichkeit oder - was hier allein in Betracht zu ziehen war - an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (ständige Rechtsprechung, BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 309; 1986, 331; BGH StV 1983, 278; BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 4-6, 9, 12, 13, 17, 19); diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wo die Alkoholabhängigkeit des Täters auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18, Gefährlichkeit 19; BGH, Beschl. v. 25. Juni 1997 - 2 StR 283/97).
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89

    Voraussetzung für die Anwendung besonderer Maßregeln - Sanktionierung einer

    Die Maßregel nach § 63 StGB dient zwar grundsätzlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen, wie der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat (vgl. BGH NStZ 1983, 429 m.w.Nachw.; BGHR StGB § 63 Zustand 1).
  • BGH, 27.02.1998 - 2 StR 46/98

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in einem

    Die erforderliche Behandlung solcher Rechtsbrecher hat aber nach dem Willen des Gesetzgebers in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu erfolgen (BGH NStZ 1983, 429).
  • BGH, 17.11.1987 - 5 StR 575/87

    Sinn und Zweck einer einstweiligen Unterbringung - Bestehen einer

    Diese Ausführungen machen nicht hinreichend deutlich, ob die Einschränkung der Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Defekt beruht hat; hierauf kam es an, denn die Unterbringung nach § 63 StGB dient dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH GA 1976, 221; BGH NStZ 1983, 429; 1986, 572).
  • BGH, 12.09.1985 - 4 StR 428/85

    Revision gegen Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung und

    In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nicht ein solcher Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 309 jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 10.06.1998 - 2 StR 215/98

    Zweifelsfreies Feststehen der Voraussetzungen des § 21 Strafgesetzbuchs (StGB)

    Das Landgericht setzt sich auch nicht mit der Frage auseinander, ob nicht letztendlich der Alkoholgenuß (vgl. UA S. 19: "unter Alkohol neigt ...") den Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit herbeigeführt hat, was gegen eine Anwendung von § 63 StGB und für die Maßnahme nach § 64 StGB sprechen würde (BGH NStZ 1983, 429; Beschluß des Senats vom 27. Februar 1998 - 2 StR 46/98).
  • BGH, 03.02.1987 - 5 StR 4/87

    Annahme von verminderter Schuldfähigkeit bei einer hirnorganischen

    Im letzteren Fall könnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 318; BGH StV 1983, 278; 1986, 381) die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur ausnahmsweise in Betracht kommen.
  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 239/92

    Voraussetzung der Annahme der verminderten Schuldfähigkeit - Erfordernis der

  • BGH, 20.04.1995 - 4 StR 91/95

    Krankhafte Alkoholsucht - Alkoholismus - Alkohol - Charaktermängel -

  • BGH, 27.05.1987 - 4 StR 263/87

    Konkurrenzverhältnis zwischen der Unterbringung in einer Entziehungskurs und der

  • BGH, 07.08.1985 - 3 StR 302/85

    Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung

  • BGH, 05.05.1987 - 5 StR 200/87

    Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 08.07.1986 - 1 StR 320/86

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Vorwurf der schweren

  • BGH, 10.10.1984 - 3 StR 423/84

    Rechtfertigung der Anordnung einer Maßregel wegen der Gefahr einer Gewöhnung an

  • BGH, 20.12.1983 - 4 StR 687/83

    Abgrenzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von anderen

  • BGH, 10.01.1984 - 5 StR 971/83

    Zulässigkeit der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 31.10.1984 - 4 StR 624/84

    Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB)

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Rechtsprechung
   BGH, 10.01.1984 - 5 StR 182/83   

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BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1984 - 5 StR 182/83 (https://dejure.org/1984,10144)
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  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Krankhafte seelische Störung des Angeklagten - Prognose der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit

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