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   BGH, 25.07.2001 - 5 StR 183/01   

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BGH, 25.07.2001 - 5 StR 183/01 (https://dejure.org/2001,1752)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2001 - 5 StR 183/01 (https://dejure.org/2001,1752)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2001 - 5 StR 183/01 (https://dejure.org/2001,1752)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3641
  • NStZ 2002, 267
  • StV 2002, 258
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 21/01

    Unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

    Auszug aus BGH, 25.07.2001 - 5 StR 183/01
    Bei dem in Crystal-Speed enthaltenen Methamphetamin beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG bei 30 Gramm Metamphetamin-Base (im Anschluß an BGH NStZ 2001, 381).

    Diesen Wert hat er auch für die Amphetaminderivate MDA und MDMA übernommen (BGH NStZ 2001, 381).

  • BGH, 03.05.1991 - 3 StR 112/91

    Urteilsgründe - Inhalt des Urteils - Entscheidungserhebliche Gesichtspunkte -

    Auszug aus BGH, 25.07.2001 - 5 StR 183/01
    daß es in einer neuen Hauptverhandlung insoweit zur Festsetzung einer niedrigeren Einzelstrafe kommen könnte (vgl. BGHR StPO § 357 - Erstreckung 3).
  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Auszug aus BGH, 25.07.2001 - 5 StR 183/01
    Er hat allerdings im Hinblick auf den bei Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff 3, 4-Methylendioxy-N-Ethylamphetamin (MDE) entschieden, daß der dort relevante Grenzwert 3, 3 Gramm MDE-Base beträgt, was 35 Gramm MDE-Hydiochlorid entspricht (BGHSt 42, 255).
  • BGH, 25.11.1992 - 2 StR 563/92

    Gewinnerzielungsabsichten beim Handeln mit Betäubungsmitteln als

    Auszug aus BGH, 25.07.2001 - 5 StR 183/01
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch die Annahme eines gewerbsmäßigen Handels nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG im Hinblick auf die hier getätigten Umsätze einer eingehenderen Begründung bedürfte (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 - gewerbsmäßig 5).
  • BGH, 03.12.2008 - 2 StR 86/08

    BGH senkt Grenzwert für nicht geringe Menge bei Metamfetamin

    cc) Der Senat hat beim 1. und beim 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs angefragt, ob an den entgegenstehenden Entscheidungen vom 25. Juli 2001 - 5 StR 183/01 (NStZ 2002, 267), 23. August 2001 - 5 StR 334/01 (NStZ-RR 2001, 379) und 18. Dezember 2002 - 1 StR 340/02 (StV 2003, 281) festgehalten wird, bei den übrigen Strafsenaten, ob der beabsichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird (§ 132 Abs. 3 GVG).
  • BGH, 18.12.2002 - 1 StR 340/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Nicht geringe Menge bei

    Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - zu dessen Nachteil - wenden sich mit der Sachrüge im wesentlichen gegen die Bestimmung des Grenzwerts der nicht geringen Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch das Landgericht - bewußt abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 2002, 267) - auf 10 Gramm Methamphetamin-Base.

    Trotz der Unterschiede in der Wirkungsintensität und in der Dosierung hat der Bundesgerichtshof angesichts der Gleichartigkeit der Wirkungsweisen und aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit den Grenzwert der nicht geringen Menge für die Methylendioxyethyalamphetamin -MDE/MDEA- (BGHSt 42, 255), Methyldioxyamphetamin -MDA-, Methylendioxymethamphetamin -MDMA- (BGH NStZ 2001, 381; BGH, Beschluß vom 9. November 2001 - StR 394/01 - BGH, Beschluß vom 23. August 2002 - 2 StR 291/02 -) und Amphetamin (BGH NJW 2001 = NStZ 2002, 267; BGH NStZ-RR 2001, 379) einheitlich auf 30 Gramm der jeweiligen Base festgesetzt, orientiert an MDE, dem Amphetaminderivat mit der geringsten Wirkstoffintensität (BGHSt 42, 255, 267).

    Hieraus folgt die praktische Notwendigkeit, für diese Wirkstoffe allgemeine Anwendungsregelungen im Hinblick auf § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu finden (BGH NStZ 2002, 267).

    Grundlegende neue Erkenntnisse, die dennoch eine Neubestimmung des Grenzwertes für Methamphetamin gebieten, haben sich seit den Entscheidungen des 5. Strafsenats vom 25. Juli 2001 (BGH NStZ 2002, 267) und vom 23. August 2001 (BGH NStZ-RR 2001, 379) nicht ergeben.

  • BGH, 06.08.2008 - 2 StR 86/08

    Neue Festlegung der nicht geringen Menge Metamfetamin - Anfragebeschluss des 2.

    Der Senat fragt beim 1. und beim 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs an, ob an den entgegenstehenden Entscheidungen vom 7. Juli 2001 - 5 StR 183/01 (NStZ 2002, 267), 23. August 2001 - 5 StR 334/01 (NStZ-RR 2001, 379) und 18. Dezember 2002 - 1 StR 340/02 (StV 2003, 281) festgehalten wird, bei den übrigen Strafsenaten, ob der beabsichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.

    An dieser Entscheidung sieht er sich jedoch durch die Beschlüsse des 5. Strafsenats vom 25. Juli 2001 - 5 StR 183/01 (NStZ 2002, 267) und vom 23. August 2001 - 5 StR 334/01 (NStZ-RR 2001, 379) und das Urteil des 1. Strafsenats vom 18. Dezember 2002 - 1 StR 340/02 (StV 2003, 281) gehindert.

  • BGH, 24.04.2007 - 1 StR 52/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (nicht geringe Menge; nur

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Vergangenheit bei der Grenzwertbestimmung einen solchen Wirkstoffvergleich herangezogen (vgl. BGHSt 35, 179, 182; 49, 306, 312 ff.; BGH NJW 2001, 3641, 3642).
  • BGH, 23.08.2001 - 5 StR 334/01

    Begriff der nicht geringen Menge (Grenzwert bei Methamphetamin-Base); Unerlaubtes

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 25. Juli 2001 ( - 5 StR 183/01 -, zur Veröffentlichung in BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 - Menge bestimmt) ausgeführt hat, beginnt die nicht geringe Menge bei Crystal-Speed bei 30 g Methamphetamin-Base.
  • BGH, 05.03.2003 - 2 StR 5/03

    Fehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Es beschwert den Angeklagten nicht, daß sich das Landgericht im Fall 22 nicht am maßgeblichen Grenzwert von 30 Gramm Methamphetamin-Base für die nicht geringe Menge (vgl. BGH NStZ 2001, 381; 2002, 267) orientiert hat, denn er hat gewerbsmäßig gehandelt und damit den § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG im Strafrahmen entsprechenden § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG verwirklicht.
  • LG Freiburg, 18.01.2010 - 7 Ns 610 Js 13070/09

    Vorsätzliche unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:

    Diese Berechnung führte in weiteren Entscheidungen dazu, hinsichtlich des Wirkstoffs 3, 4-Methylendioxy-N-methamphetamin (MDMA) die nicht geringe Menge bei 30 g MDMA-Base (BGH NJW 2001, 1805 = NStZ 2001, 381) und bei dem in Crystal-Speed enthaltenen Wirkstoff Metamfetamin die nicht geringe Menge bei 30 g Metamfetamin-Base (BGH NJW 2001, 3641 = NStZ 2002, 267) beginnen zu lassen.
  • LG Freiburg, 22.11.2004 - 7 Ns 61 Js 31637/02

    Unerlaubtes Sichverschaffen bzw. unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln:

    Diese Berechnung führte in weiteren Entscheidungen dazu, hinsichtlich des Wirkstoffs 3, 4-Methylendioxy-N-methamphetamin (MDMA) die nicht geringe Menge bei 30 g MDMA-Base (BGH NJW 2001, 1805 = NStZ 2001, 381) und bei dem in Crystal-Speed enthaltenen Wirkstoff Methamphetamin die nicht geringe Menge bei 30 g Methamphetamin-Base (BGH NJW 2001, 3641 = NStZ 2002, 267) beginnen zu lassen.
  • OLG Nürnberg, 23.05.2006 - 2 St OLG Ss 66/06

    Betäubungsmittelstrafrecht: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben, Nicht geringe

    Für das weitere Verfahren wird - für den Fall einer erneuten Verurteilung - auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zum Rechtsfolgenausspruch in ihrer Stellungnahme vom 20.3.2006 Bezug genommen, mit dem Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die nicht geringe Menge bei Crystal - Speed bei 30 Gramm Methamphetamin - Base beginnt (BGH NJW 2001 3641; NStZ-RR 2001, 379 ) und bei Amphetamin bei 10 Gramm Amphetamin - Base (vgl Weber BtMG 2.Aufl. § 29a Rn 104).
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