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Rechtsprechung
   BGH, 30.08.2018 - 5 StR 183/18   

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https://dejure.org/2018,28974
BGH, 30.08.2018 - 5 StR 183/18 (https://dejure.org/2018,28974)
BGH, Entscheidung vom 30.08.2018 - 5 StR 183/18 (https://dejure.org/2018,28974)
BGH, Entscheidung vom 30. August 2018 - 5 StR 183/18 (https://dejure.org/2018,28974)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 243 StPO; § 261 StPO
    Ausnahmsweise Maßgeblichkeit des Wortlauts einer verschrifteten Einlassung als Maßstab zur Überprüfung der Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz (Anordnung der förmlichen Verlesung; Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Verfahrensrüge betreffend einen Verstoß gegen das sogenannte Ausschöpfungsgebot

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.08.2003 - 3 StR 17/03

    Verurteilung wegen mehrfachen Mordes und Herbeiführens einer Gasexplosion in

    Auszug aus BGH, 30.08.2018 - 5 StR 183/18
    Nur dann, wenn das Gericht ausnahmsweise die förmliche Verlesung einer verschrifteten Einlassung im Wege des Urkundenbeweises anordnet, bewirkt der Vollzug dieser Anordnung, dass der Wortlaut des Schriftstücks in die Hauptverhandlung eingeführt wird und deshalb in der Revisionsinstanz als Maßstab zur Überprüfung der Beweiswürdigung herangezogen werden muss (BGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 3 StR 17/03, NStZ 2004, 163, 164; vom 27. Februar 2007 - 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349; KK/Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rn. 57 mwN).
  • BGH, 27.02.2007 - 3 StR 38/07

    Inbegriff der Hauptverhandlung (zu Protokoll gereichte Erklärung des

    Auszug aus BGH, 30.08.2018 - 5 StR 183/18
    Nur dann, wenn das Gericht ausnahmsweise die förmliche Verlesung einer verschrifteten Einlassung im Wege des Urkundenbeweises anordnet, bewirkt der Vollzug dieser Anordnung, dass der Wortlaut des Schriftstücks in die Hauptverhandlung eingeführt wird und deshalb in der Revisionsinstanz als Maßstab zur Überprüfung der Beweiswürdigung herangezogen werden muss (BGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 3 StR 17/03, NStZ 2004, 163, 164; vom 27. Februar 2007 - 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349; KK/Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rn. 57 mwN).
  • BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 67/09

    Berufungsverwerfung: Anforderungen an die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter

    Auszug aus BGH, 30.08.2018 - 5 StR 183/18
    Es handelt sich um die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnende Schriftzüge mit individuellen, charakteristischen Merkmalen, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09).
  • BGH, 17.11.2010 - 1 StR 145/10

    Beweisantrag (Unzulässigkeit der Vernehmung eines späteren Mitangeklagten;

    Auszug aus BGH, 30.08.2018 - 5 StR 183/18
    Die Strafkammer war nicht gehalten, unverzüglich nach Antragstellung eine Entscheidung zu treffen, sondern konnte diese längstens bis zum Schluss der Beweisaufnahme (§ 258 Abs. 1 StPO) zurückstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2010 - 1 StR 145/10, NStZ 2011, 168).
  • BGH, 06.01.2021 - 5 StR 288/20

    Verwerfung von Revisionen; Voraussetzungen des Vorliegens von Mordmerkmalen;

    cc) Die Rügen betreffend eine unzureichende Ausschöpfung der Aussagen der Zeugen G. und K. versagen schon deshalb, weil sich ohne eine - dem Revisionsgericht verwehrte - Rekonstruktion der Beweisaufnahme nicht feststellen lässt, ob der gerügte Rechtsfehler vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2018 - 5 StR 183/18).
  • BGH, 13.09.2023 - 4 StR 132/23

    Handeln mit dem erforderlichen bedingten Gefährdungsvorsatz i.R.e. Verurteilung

    Soweit die Ausführungen in der Revisionsbegründung zu dem Inhalt einer im Urteil beweiswürdigend herangezogenen Zeugenaussage als Rüge einer Verletzung des § 261 StPO (Inbegriffsrüge) zu verstehen sein sollten, stünde ihrem Erfolg im Übrigen das Verbot der Rekonstruktion des Inhalts der tatrichterlichen Hauptverhandlung entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2022 - 6 StR 160/22 Rn. 9 mwN; Beschluss vom 30. August 2018 - 5 StR 183/18 mwN).
  • KG, 17.06.2019 - 3 Ws (B) 183/19
    Die Rüge der Verletzung des §§ 71 Abs. 1 OWiG , 275 Abs. 2 StPO , das Urteil sei durch die Richterin nicht unterzeichnet worden, bleibt erfolglos, weil das Urteil von der zuständigen Richterin mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden und sich als Wiedergabe ihres Namens darstellenden Schriftzug mit individuellen, charakteristischen Merkmalen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2018 - 5 StR 183/18 -, juris) unterzeichnet worden ist.
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Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2018 - 5 StR 183/18   

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https://dejure.org/2018,38781
BGH, 10.10.2018 - 5 StR 183/18 (https://dejure.org/2018,38781)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2018 - 5 StR 183/18 (https://dejure.org/2018,38781)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 183/18 (https://dejure.org/2018,38781)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit einer Anhörungsrüge bzgl. eines Anspruchs auf ein Verfahren nach dem Zehn-Augen-Prinzip

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Begründetheit einer Anhörungsrüge bzgl. eines Anspruchs auf ein Verfahren nach dem Zehn-Augen-Prinzip

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.09.2015 - 1 StR 433/14

    Anhörungsrüge (keine Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 5 StR 183/18
    Ein Anspruch auf ein Verfahren nach dem sogenannten Zehn-Augen-Prinzip besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 433/14, NJW 2016, 343 mwN).
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