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   BGH, 20.04.1999 - 5 StR 184/99   

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https://dejure.org/1999,5372
BGH, 20.04.1999 - 5 StR 184/99 (https://dejure.org/1999,5372)
BGH, Entscheidung vom 20.04.1999 - 5 StR 184/99 (https://dejure.org/1999,5372)
BGH, Entscheidung vom 20. April 1999 - 5 StR 184/99 (https://dejure.org/1999,5372)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.10.1988 - 5 StR 476/88

    Ablehung von Prozesskostenhilfe aufgrund der Verwerfung der Revision

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 184/99
    Danach gilt hier: Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397a Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).
  • BGH, 13.12.1989 - 3 StR 430/89

    Konkurrenz zwischen Körperverletzungsdelikten und vorsätzlicher Tötung - Verstoß

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 184/99
    Danach gilt hier: Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397a Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).
  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 63/01

    Unzulässiger Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Nebenklage

    Der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Revisionsinstanz bedarf es nicht, da sich die Nebenklägerin ausschließlich gegen die von der Angeklagten eingelegte und im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision wenden will (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2 m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.06.2006 - 5 StR 199/06

    Unbegründeter Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Nebenklägerin

    Danach gilt hier: Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397a Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 397a Abs. 2 Prozesskostenhilfe 2; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 9).
  • BGH, 24.01.2001 - 2 StR 502/00

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe für Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die

    Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergangene Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2).
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 272/02

    Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung

    Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergangene Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2).
  • BGH, 06.08.2002 - 5 StR 154/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Die Anträge der Nebenklägerin K W und des Nebenklägers S W auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz werden zurückgewiesen (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2 m. w. N.).
  • BGH, 26.04.2002 - 2 StR 104/02

    Prozesskostenhilfe; Nebenklage

    Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergangene Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2).
  • BGH, 20.02.2001 - 4 StR 565/00

    Bewilligung eines Beistands zur Revision der Nebenklage; Antragsauslegung;

    Dem Antrag der Nebenklägerin Nicole G. nach § 397 a Abs. 2 StPO kann nicht entsprochen werden, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2).
  • BGH, 12.10.2004 - 4 StR 327/04

    Unbegründeter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung

    Dem - hilfsweise gestellten - Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 397 a Abs. 2 StPO) kann nicht entsprochen werden, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2).
  • BGH, 14.01.2004 - 1 StR 424/03
    Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergangene Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2).
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