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   BGH, 31.07.2012 - 5 StR 188/12   

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https://dejure.org/2012,21964
BGH, 31.07.2012 - 5 StR 188/12 (https://dejure.org/2012,21964)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2012 - 5 StR 188/12 (https://dejure.org/2012,21964)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12 (https://dejure.org/2012,21964)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 27 StGB
    Betrug; besonders schwerer Fall (Gewerbsmäßigkeit; Beihilfe; Notwendigkeit eines eigenen gewerbsmäßigen Handelns des Gehilfen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 2 StGB, § 46 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 1 StGB
    Voraussetzungen der Strafverurteilung wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Verwirklichung des Regelbeispiels des Betrugs in besonders schwerem Fall beim Gehilfen

  • rewis.io

    Voraussetzungen der Strafverurteilung wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Verwirklichung des Regelbeispiels des Betrugs in besonders schwerem Fall beim Gehilfen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 342
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.09.1995 - 1 StR 316/95

    Gehilfe - Haupttäter - Gewerbsmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 5 StR 188/12
    Beim Gehilfen ist ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nur dann verwirklicht, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (BGH, Beschluss vom 21. September 1995 - 1 StR 316/95, StV 1996, 87).
  • BGH, 13.09.2007 - 5 StR 65/07

    Beweiswürdigung (Beihilfe zum Betrug; nachvollziehbare Darstellung insbesondere

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 5 StR 188/12
    Dies muss anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 13. September 2007 - 5 StR 65/07, wistra 2007, 461).
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    Dies ist im Ansatz aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NStZ 2017, 356, 358 mwN; Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343).
  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 36/15

    Betrug (Vermögenschaden; Schädigungsvorsatz: Gefährdungsschaden; Vorliegen eines

    Dabei hat es nicht beachtet, dass sich die Tat für den Gehilfen selbst als besonders schwerer Fall darstellen muss; dies ist anhand der Regelbeispiele des § 263 StGB in einer eigenen Gesamtwürdigung aufgrund des Gewichts der Beihilfehandlung festzustellen (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343).
  • LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs 10/12

    Mittäterschaftliche Begehung eines gewerbsmäßigen Bandenbetrugs im Rahmen einer

    Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass bei einem Gehilfen das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nur dann verwirklicht ist, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt und dass dies anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden muss (BGH, Beschluss vom 31.7.2012, 5 StR 188/12).
  • BGH, 06.09.2016 - 1 StR 575/15

    Urteil gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB

    Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 1982 - 3 StR 19/82, NStZ 1982, 206; vom 12. Oktober 1987 - 2 StR 499/87; vom 17. März 1989 - 2 StR 712/88; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4, Gehilfe 2; vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, NJW 2009, 690; vom 13. September 2007 - 5 StR 65/07, wistra 2007, 461 und vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342).
  • BGH, 19.12.2017 - 1 StR 56/17

    Beihilfe (Strafbarkeit berufstypischer Handlungen: objektive und subjektive

    Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und des zugrunde zu legenden Strafrahmens ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 1982 - 3 StR 19/82, NStZ 1982, 206; vom 12. Oktober 1987 - 2 StR 499/87; vom 17. März 1989 - 2 StR 712/88, BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4, Gehilfe 2; vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, NJW 2009, 690; vom 13. September 2007 - 5 StR 65/07, wistra 2007, 461 und vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342; Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NStZ 2017, 356, 358).
  • LG Düsseldorf, 23.07.2015 - 14 KLs 1/14

    Täuschung der Anleger über die tatsächliche Existenz von Bezugsrechten;

    Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass bei einem Gehilfen das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nur dann verwirklicht ist, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt und dass dies anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden muss (BGH, Beschluss vom 31.7.2012, 5 StR 188/12).

    Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass bei einem Gehilfen das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nur dann verwirklicht ist, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt und dass dies anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden muss (BGH, Beschluss vom 31.7.2012, 5 StR 188/12).

    Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass bei einem Gehilfen das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nur dann verwirklicht ist, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt und dass dies anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden muss (BGH, Beschluss vom 31.7.2012, 5 StR 188/12).

  • BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16

    Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung

    Das Landgericht hat zunächst geprüft, ob sich die Tat des Gehilfen als ein besonders schwerer Fall des Betrugs darstellt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 36/15; NStZ-RR 2016, 205; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343).
  • BGH, 21.10.2020 - 2 StR 271/20

    Beihilfe (gesonderte Prüfung eines besonders schweren Falles für jeden

    Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NStZ 2017, 356, 358; Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343, jeweils mwN).
  • LG Köln, 08.02.2019 - 106 KLs 3/15
    Hierbei war zu prüfen, ob das Gewicht der Beihilfehandlung selbst aufgrund einer Gesamtwürdigung jeweils die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigt (BGH, Urteil v. 24.03.2016 - 2 StR 36/15, juris, Rn. 56ff.; BGH, Beschluss vom 23.11.2000 - 3 StR 225/00 , juris, Rn. 8; BGH, Beschluss v. 31.07.2012, 5 StR 188/12 - juris).
  • LG Frankfurt/Main, 12.05.2016 - 26 KLs 13/15
    Dies muss aufgrund einer eigenen Gesamtwürdigung festgestellt werden, die auch die Teilnehmerrolle würdigte (BGH, NStZ 1983, 217; NStZ-RR 2012, 342).
  • AG Köln, 01.06.2021 - 582 Ls 42/21
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