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   BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04   

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https://dejure.org/2005,1491
BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04 (https://dejure.org/2005,1491)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 StR 191/04 (https://dejure.org/2005,1491)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04 (https://dejure.org/2005,1491)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 370 AO; § 371 AO; § 393 Abs. 1 AO; § 152 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Zwangsmittelverbot bei anhängigem Steuerstrafverfahren (nemo tenetur se ipsum accusare; Abgabe von Steuererklärungen für nachfolgende Besteuerungszeiträume; strafrechtliches Verwendungsverbot; kein Ausschluss anderweitiger Ermittlungen im Sinne der Selbstanzeige; ...

  • lexetius.com

    AO § 393 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung einer Unterlassung der Abgabe von Steuererklärungen für nachfolgende Besteuerungszeiträume durch das Zwangsmittelverbot bei Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens; Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen Hinterziehung von Veranlagungssteuern nach ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Steuerstrafverfahren und Zwangsmittel

  • Judicialis

    AO § 393 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 393 Abs. 1
    Nemo-tenetur-Grundsatz in Bezug auf weitere Steuererklärungen bei anhängigem Steuerstrafverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerhinterziehung - Verwendungsverbot bei Nemo-tenetur

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nemo tenetur-Grundsatz im Steuerstrafrecht - Verwertbarkeit einer gescheiterten Selbstanzeige? (Prof. Dr. Katharina Beckemper; ZIS 5/2012, S. 221-227)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 763
  • NStZ 2005, 519
  • NStZ 2006, 41 (Ls.)
  • StV 2005, 316
  • JR 2005, 300
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04
    Dem in Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten nemo-tenetur-Grundsatz (vgl. BVerfGE 56, 37, 41 f.) wird in der Abgabenordnung dadurch Rechnung getragen, daß in § 393 Abs. 1 AO der Einsatz von Zwangsmitteln untersagt ist, soweit der Steuerpflichtige Steuerstraftaten offenbaren müßte.

    Ergänzt wird der Schutz in § 393 Abs. 2 AO hinsichtlich an derer Straftaten durch ein begrenztes strafrechtliches Verwertungsverbot (vgl. BVerfGE 56, 37, 47).

    bb) Das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Steuerpflichtigen wäre jedoch dann unverhältnismäßig beeinträchtigt, wenn die unter Zwang herbeigeführten (mittelbaren) Selbstbezichtigungen für andere Zwecke verwendet würden als für diejenigen, die die Auskunftspflicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 56, 37, 50).

  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 587/00

    Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Untreue (mangelhafte Dokumentation

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04
    Diese weitgehenden Erklärungs- und Mitwirkungspflichten sind im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines gesicherten Steueraufkommens für den Staat sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerfG - Kammer - wistra 1988, 302; BGHSt 47, 8, 13).

    So entfällt während der Dauer des Strafverfahrens die Strafbarkeit hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung, wenn wegen der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen des nämlichen Jahres ein Strafverfahren anhängig ist (vgl. BGHSt 47, 8).

    Anderenfalls würde - durch Nichtabgabe von oder durch falsche Angaben in Steuererklärungen - neues Unrecht geschaffen, zu dem das Recht auf Selbstschutz nicht berechtigt; zudem würde dem Täter gegenüber anderen Steuerpflichtigen eine ungerechtfertigte Besserstellung eingeräumt (BGHSt 47, 8, 15 m.w.N.; BGHR § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2).

  • BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01

    Steuerhinterziehung (Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens; nemo tenetur se

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04
    Ebenso wird die strafbewehrte Pflicht zur Abgabe von Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum dadurch suspendiert, daß dem Steuerpflichtigen für diesen Zeitraum die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben wird (BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3).

    Eine Ausnahme von der strafbewehrten Pflicht, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben im Besteuerungsverfahren zu machen, ist aus diesem Grund nur anzuerkennen, wenn hinsichtlich derselben Steuerart und desselben Besteuerungszeitraums, für den bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, weitere Erklärungspflichten bestehen (BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2).

    Gleichwohl führt diese das Zwangsmittelverbot tangierende Situation nicht zur Suspendierung strafbewehrter steuerlicher Pflichten (vgl. BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2).

  • BGH, 23.01.2002 - 5 StR 540/01

    Steuerhinterziehung; Unzumutbarkeit; Nemo-tenetur-Grundsatz; Suspendierung der

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04
    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Steuerstrafverfahren wegen Hinterziehung von Veranlagungssteuern erst nach Abschluß der Veranlagungsarbeiten eingeleitet wird, obwohl bereits zeitlich früher zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerverkürzung vorlagen und mit dem Zuwarten allein erreicht werden soll, daß der Beschuldigte wegen einer vollendeten Tat und nicht nur wegen einer versuchten Steuerhinterziehung verfolgt werden kann, weil mit Einleitung des Ermittlungsverfahrens die Strafbarkeit wegen Nichtabgabe der Steuererklärung entfällt (vgl. BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 3).

    Ebenso wird die strafbewehrte Pflicht zur Abgabe von Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum dadurch suspendiert, daß dem Steuerpflichtigen für diesen Zeitraum die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben wird (BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3).

  • BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04

    Umfang des Verwertungsverbots in § 393 Abs. 2 Abgabenordnung

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04
    Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vor der Bestrafung strafbaren Verhaltens schützt, sondern lediglich vor einem rechtlichen Zwang zur Selbstbelastung und einer darauf beruhenden strafrechtlichen Verurteilung (vgl. BVerfG - Kammer - Beschluß vom 15. Oktober 2004 - 2 BvR 1316/04).
  • BGH, 18.11.1999 - 1 StR 221/99

    Tatprovokation durch Vertrauensperson

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04
    Es ist jedoch vom Tatrichter bei der Festsetzung der Rechtsfolgen zu berücksichtigen (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Problem eines Lockspitzeleinsatzes BGHSt 45, 321).
  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 395/01

    Hinterziehung von Vermögensteuer; Beginn der Verfolgungsverjährung einer

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04
    Diese Kenntnisse von den - die Einkommensteuer der Angeklagten betreffenden - Besteuerungsgrundlagen waren zum Zeitpunkt des Abschlusses der Veranlagungsarbeiten und somit zum Zeitpunkt der Vollendung der Steuerhinterziehung (vgl. BGHSt 47, 138, 144 f.) nicht vollständig.
  • BGH, 31.05.1990 - 4 StR 112/90

    Vereidigung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04
    Bei der Frage, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die einen Anfangsverdacht begründen, steht den Ermittlungsbehörden ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuß - NJW 1984, 1451, 1452; BGHSt 37, 48, 51; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 152 Rdn. 4 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.04.1988 - 2 BvR 330/88

    Steuerwahrheit und Schutz vor Selbstbezichtigung

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04
    Diese weitgehenden Erklärungs- und Mitwirkungspflichten sind im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines gesicherten Steueraufkommens für den Staat sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerfG - Kammer - wistra 1988, 302; BGHSt 47, 8, 13).
  • BVerfG, 08.11.1983 - 2 BvR 1138/83

    Effektivität des Rechtsschutzes im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04
    Bei der Frage, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die einen Anfangsverdacht begründen, steht den Ermittlungsbehörden ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuß - NJW 1984, 1451, 1452; BGHSt 37, 48, 51; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 152 Rdn. 4 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Die Annahme eines Anfangsverdachts setzt lediglich das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04 -, Rn. 7).
  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 405/14

    Schenkungsteuerhinterziehung durch unzutreffende oder gänzlich ausbleibende

    Denn soweit erzwungene Angaben zu einer mittelbaren Selbstbelastung führen können, besteht für sie ein strafrechtliches Verwendungsverbot (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 - 1 StR 26/12, BGHR AO § 393 Abs. 2 Verwertungsverbot 3; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04, wistra 2005, 148).
  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 542/20

    Revisionen der Angeklagten im sogenannten "Berliner Wettbüro-Mordfall" erfolglos;

    Zu dieser Ansicht ist es im Wege eines Erst-recht-Schlusses auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04, BGHR StPO § 152 Abs. 2 Ermittlungsverfahren 1) gelangt.

    Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang die Kompensationsentscheidung auch auf das Unterlassen präventiver Maßnahmen gestützt hat, werden diese von der in Bezug genommenen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04, BGHR StPO § 152 Abs. 2 Ermittlungsverfahren 1) nicht erfasst.

    dd) Zudem schätzt das Landgericht die Reichweite der in Bezug genommenen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04, aaO) auch in anderer Hinsicht falsch ein.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.02.2014 - VGH B 26/13

    Verwertbarkeit der vom Land Rheinland-Pfalz angekauften Steuerdaten-CD im

    Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, NJW 2011, 2417 [2419]; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91 -, BGHSt 38, 214 [219 f.]; BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 181/96 -, NJW 1999, 959 [961]; Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06 -, NJW 2007, 2269 [2271]; zur hiervon grundsätzlich zu trennenden Frage der Verwertbarkeit im steuerrechtlichen Verfahren vgl. etwa FG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 14 V 2484/10 -, juris; FG RP, Urteil vom 8. Februar 2012 - 2 K 1180/11 -, juris; ferner BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04 -, JR 2005, 300 ff. ).

    Diese weitgehenden Erklärungs- und Mitwirkungspflichten, bei denen es sich um keine bloße Obliegenheit, sondern eine Rechtspflicht handelt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04 -, JR 2005, 300 [301]; Lesch, JR 2005, 302 [304]), sind im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines gesicherten Steueraufkommens für den Staat sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 56, 37 [41 ff.]; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvL 19/08 -, juris).

  • LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07

    Voraussetzungen einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen

    Allenfalls ausnahmsweise kann nach der Sachlage und der Art des Verwertungsverbots dessen Fernwirkung anzunehmen sein (BGH NJW 2006, 1361, 1363; ausdrücklich offengelassen für Reichweite des Verwendungsverbots des § 393 AO in NJW 2005, 763).

    Sind andere Steuerzeiträume und/oder Steuerarten betroffen, hält der BGH hingegen nicht die Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren für suspendiert, sondern nimmt ein Verwertungsverbot für ein Strafverfahren an (BGH NJW 2005, 763).

    In diesem Sinne hält der 5. Strafsenat des BGH in seiner Entscheidung in NJW 2005, 763 fest, dass "Erklärungen eines Beschuldigten, die er in Erfüllung seiner weiterbestehenden steuerrechtlichen Pflichten für nicht strafbefangene Besteuerungszeiträume und Steuerarten gegenüber den Finanzbehörden macht, allein im Besteuerungsverfahren verwendet werden dürfen.

    Anders als in der Entscheidung BGH NJW 2002, 834, wo Erkenntnisse aus dem Steuerstraf verfahren in den Blick genommen wurden, hatte der BGH in NJW 2005, 763 nunmehr über Mitteilungen zu entscheiden, die - wie hier - im Besteuerungsverfahren gemacht worden sind.

    c) Im Gegensatz zur vom BGH angenommenen Unverwertbarkeit von im Besteuerungsverfahren offenbarten, im Hinblick auf eine Steuer straftat belastenden Umständen (vgl. BGH NJW 2005, 763) ordnet § 393 Abs. 2 S. 2 AO für Allgemeinstraftaten die Verwertbarkeit uneingeschränkt an, wenn für deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht.

    ff) Die Entscheidung des BGH in seiner Eigenschaft als Dienstgerichtshof des Bundes (BGH NJW 2002, 834, zum Sachverhalt siehe Ziff. I. 2. b) cc); abweichend davon jetzt BGH NJW 2005, 763) ist nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschrift zu erschüttern.

    Der BGH hat in diesem Fall entschieden, dass zwar wegen dieses bereits im Hinblick auf 1993 und 1994 eingeleiteten Verfahrens die Pflicht zur Abgabe der Einkommenssteuererklärungen für 1995 und 1996 nicht wegen des nemo-tenetur-Grundsatzes suspendiert sei, jedoch ein strafrechtliches Verwendungsverbot bestehe (BGH NJW 2005, 763).

    Mit der Begründung einer zu vermeidenden ungerechtfertigten Besserstellung des Steuerstraftäters aus vorangegangenen Besteuerungszeiträumen hat schon der BGH mehrfach (u.a. in NJW 2005, 763) eine Ausnahme von der strafbewehrten Pflicht, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben im Besteuerungsverfahren zu machen, verneint.

  • BGH, 14.12.2010 - 1 StR 275/10

    Vollendete Steuerhinterziehung durch aktives Tun trotz Sachverhaltskenntnis des

    Die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung kann auch nicht durch die mit dem Beweisantrag implizit aufgestellte Behauptung einer verzögerten Verfahrenseinleitung in Frage gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04, wistra 2005, 148, 149).

    Dass darüber hinaus Besonderheiten des Einzelfalles eine Strafmilderung ermöglicht hätten, weil sie ein Einschreiten der Finanz- und Ermittlungsbehörden unabweisbar geboten oder dazu geführt hätten, dass deren Verhalten mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens unvereinbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04, wistra 2005, 148, 149), ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht ersichtlich.

  • BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12

    Organisierte Umsatzsteuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel

    Umstände, die einen über eine bloße Mitursächlichkeit hinausgehenden konkreten Einfluss auf die Tatausführung gehabt (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - 3 StR 474/08, NStZ-RR 2009, 167) oder ein Einschreiten der Finanz- und Ermittlungsbehörden unabweisbar geboten hätten (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04, NJW 2005, 763) und die daher Einfluss auf die Strafzumessung hätten haben können (zum Ganzen auch Miebach in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 46 Rn. 142 ff.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1847, 1860; Meyberg PStR 2011, 58, 59), hat die Verteidigung nicht unter Beweis gestellt.
  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 207/21

    Berliner Wettbüromord; kein zu kompensierender Verstoß gegen den Grundsatz des

    Zu dieser Ansicht ist es im Wege eines Erst-recht-Schlusses auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04, BGHR StPO § 152 Abs. 2 Ermittlungsverfahren 1) gelangt.

    Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang die Kompensationsentscheidung auch auf das Unterlassen präventiver Maßnahmen gestützt hat, werden diese von der in Bezug genommenen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04, BGHR StPO § 152 Abs. 2 Ermittlungsverfahren 1) nicht erfasst.

    dd) Zudem schätzt das Landgericht die Reichweite der in Bezug genommenen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04, aaO) auch in anderer Hinsicht falsch ein.

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvL 19/08

    Fehlende Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit von § 19 TabStG im Rahmen

    Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt zugleich die Würde des Menschen, dessen Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet wird und beinhaltet damit ein Instrumentalisierungsverbot (vgl. BVerfGE 56, 37 [41 f.]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2004 - 2 BvR 1316/04 -, NJW 2005, S. 352; Rogall, NStZ 2006, S. 41).

    Diese weitgehenden Erklärungs- und Mitwirkungspflichten sind im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines gesicherten Steueraufkommens für den Staat sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerfG, wistra 1988, S. 302; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04 -, NJW 2005, S. 763 [764]).

    Ergänzt wird der Schutz in § 393 Abs. 2 AO hinsichtlich anderer Straftaten durch ein begrenztes strafrechtliches Verwertungsverbot (vgl. BVerfGE 56, 37 [47]; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04 -, NJW 2005, S. 763 [764]).

  • BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Suspendierung von Erklärungspflichten nach

    In diesem Zusammenhang ist vor allem danach zu differenzieren, ob sich die in Rede stehende Erklärungspflicht auf den durch das Strafverfahren betroffenen oder einen anderen Veranlagungszeitraum bezieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00 Rn. 24 ff., BGHSt 47, 8, 12 ff. und vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04 Rn. 14 f.; Hüls/Reichling/Lindemann, Steuerstrafrecht, § 393 Rn. 37).
  • BGH, 21.08.2012 - 1 StR 26/12

    Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren (wiederholte Steuerhinterziehung;

  • OVG Saarland, 03.08.2005 - 3 Q 10/05

    Umweltrecht - Führen Sanierungsanordnungen zu einer Selbstbelastung?

  • BFH, 15.04.2015 - VIII R 1/13

    Geltendmachung eines unheilbaren Beweisverwertungsverbots - Mitwirkung des

  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 440/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung:

  • BGH, 17.03.2005 - 5 StR 328/04

    Steuerhinterziehung bei der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen

  • FG Hessen, 13.02.2006 - 6 V 2275/05

    Zu den Belehrungspflichten und Verwertungsverboten bei Steuerstrafverfahren

  • BFH, 18.11.2013 - X B 237/12

    Entscheidung über Richterablehnung als Verfahrensmangel; Unterlassen

  • BFH, 04.05.2005 - XI B 230/03

    Steuerfahndung; Rechtsweg; Grundsatz "in dubio pro reo"

  • LG Hildesheim, 23.01.2007 - 25 KLs 5413 Js 18030/06

    Adhäsionsverfahren: Nichtentscheidung über einen zur Erledigung im Strafverfahren

  • BFH, 11.07.2007 - IV B 121/06

    Steuerfestsetzungsverfahren; Grundsatz "in dubio pro reo"

  • OLG Frankfurt, 11.07.2005 - 1 Ws 11/04

    Steuerverkürzung: Kein Eingreifen des "nemo-tenetur-Grundsatzes" bei Abgabe einer

  • LG Potsdam, 24.04.2007 - 27 Ns 23/06

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Prozesshindernis bei Verwendung von eigenen im

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