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   BGH, 13.06.2002 - 5 StR 193/02   

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https://dejure.org/2002,4887
BGH, 13.06.2002 - 5 StR 193/02 (https://dejure.org/2002,4887)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2002 - 5 StR 193/02 (https://dejure.org/2002,4887)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - 5 StR 193/02 (https://dejure.org/2002,4887)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Sexueller Mißbrauch eines Kindes - Verletzung formellen Rechts - Verletzung materiellen Rechts - Verfahrensrüge - Schuldfähigkeit - Sachverständiger

  • Judicialis

    StPO § 261; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; ; StGB § 20; ; StGB § 21

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261
    Verwertung nicht in die Hauptverhandlung eingeführter Beweismittel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2002, 524
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.1993 - 4 StR 713/93

    Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener: Doppelverwertungsverbot

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - 5 StR 193/02
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Bei der Festsetzung der Strafen wird der Tatrichter die strafschärfende Berücksichtigung von Erwägungen zu vermeiden haben, daß der Angeklagte "als Großvater eine familiäre Vertrauensposition innehatte, die er zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse zum Nachteil des Kindeswohls mißbraucht hat" oder daß "das Erleben einer Mißbrauchssituation im engsten familiären Umfeld ... zu schweren psychischen Störungen in der Entwicklung des geschädigten Kindes führen" kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2, 3, 4).
  • BGH, 13.11.1990 - 4 StR 497/90

    Strafschärfende Verwertung des Schutzziels bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - 5 StR 193/02
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Bei der Festsetzung der Strafen wird der Tatrichter die strafschärfende Berücksichtigung von Erwägungen zu vermeiden haben, daß der Angeklagte "als Großvater eine familiäre Vertrauensposition innehatte, die er zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse zum Nachteil des Kindeswohls mißbraucht hat" oder daß "das Erleben einer Mißbrauchssituation im engsten familiären Umfeld ... zu schweren psychischen Störungen in der Entwicklung des geschädigten Kindes führen" kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2, 3, 4).
  • BGH, 04.08.1999 - 2 StR 312/99

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Doppelverwertungsverbot; Verfahrenseinstellung;

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - 5 StR 193/02
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Bei der Festsetzung der Strafen wird der Tatrichter die strafschärfende Berücksichtigung von Erwägungen zu vermeiden haben, daß der Angeklagte "als Großvater eine familiäre Vertrauensposition innehatte, die er zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse zum Nachteil des Kindeswohls mißbraucht hat" oder daß "das Erleben einer Mißbrauchssituation im engsten familiären Umfeld ... zu schweren psychischen Störungen in der Entwicklung des geschädigten Kindes führen" kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2, 3, 4).
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