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BGH, 26.05.1998 - 5 StR 196/98 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Wirkungen von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zu einem Berufsverbot auf die Möglichkeit des Beruhens eines Urteils auf einem Verfahrensverstoß
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 08.11.2000 - 1 StR 427/00
Verwerfung der Revision als unbegründet; Hinweispflicht (Sicherungsverwahrung)
Der Senat konnte deshalb davon absehen, dienstliche Äußerungen einzuholen, ob auch die Verteidigung in ihrem Schlußvortrag zur Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung Stellung genommen hat und deshalb das Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht möglicherweise nicht beruhen würde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BGH, Beschluß vom 26. Mai 1998 -5 StR 196/98). - BGH, 02.09.2009 - 5 StR 311/09
Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts (Sicherungsverwahrung; Hinweis auf die in …
Dass der Verteidiger des Angeklagten selbst in seinem Schlussvortrag zu den Anordnungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB Stellung genommen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 316; BGH, Beschluss vom 26. Mai 1998 - 5 StR 196/98), lässt sich weder dem Protokoll noch der unwidersprochen gebliebenen dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden zur Revisionsbegründung entnehmen. - BGH, 09.07.2008 - 1 StR 280/08
Hinweispflicht bei Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen …
Bei dieser Sachlage kann der Senat - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen könnte (vgl. BGH, Beschl. vom 26. Mai 1998 - 5 StR 196/98).