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   BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22   

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BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22 (https://dejure.org/2022,24560)
BGH, Entscheidung vom 03.08.2022 - 5 StR 203/22 (https://dejure.org/2022,24560)
BGH, Entscheidung vom 03. August 2022 - 5 StR 203/22 (https://dejure.org/2022,24560)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 46 StGB
    Polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts als bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten bei Verurteilung wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (engmaschige und lückenlose Überwachung; Sicherstellung; Ausschluss der Rechtsgutsgefahr)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, Art 31 EURL 41/2014, § 29a Abs 1 BtMG, § 29a Abs 2 BtMG
    Anforderungen an eine Verfahrensrüge wegen einer behaupteten Prozessabsprache; Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • IWW

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 29a Abs. 2 BtMG, § 29a Abs. 1 BtMG, §§ 73, 73c StGB, § 257c StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 345 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1, 2 StGB, § 341 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Darstellen der Sicherstellung zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmter Betäubungsmittel als Strafmilderungsgrund; Polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts als ein bestimmender Strafzumessungsgrund

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darstellen der Sicherstellung zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmter Betäubungsmittel als Strafmilderungsgrund; Polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts als ein bestimmender Strafzumessungsgrund

  • rechtsportal.de

    Darstellen der Sicherstellung zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmter Betäubungsmittel als Strafmilderungsgrund; Polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts als ein bestimmender Strafzumessungsgrund

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 356
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 26.03.2019 - 2 StR 511/18

    Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag (Rechtzeitigkeit des Eingangs

    Auszug aus BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22
    Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist deswegen auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet und damit unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - 2 StR 511/18, BGHR StPO § 341 Frist 2).
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Auszug aus BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22
    Der Generalbundesanwalt hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass Verstöße gegen Verfahrensrecht im Allgemeinen nicht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21 Rn. 65; Beschluss vom 31. Mai 2011 - 3 StR 97/11, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Verfahrensverstöße 2).
  • BGH, 16.03.2022 - 5 StR 369/21

    Grenzen revisionsrechtlicher Überprüfung der tatrichterlichen

    Auszug aus BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22
    Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft führen - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfumfangs (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2022 - 5 StR 369/21) - zur Aufhebung des Strafausspruchs.
  • BGH, 22.05.2018 - 4 StR 100/18

    Begründetheit einer Revision bzgl. der Strafzumessung bei Annahme

    Auszug aus BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22
    Dies stellt hier einen durchgreifenden Rechtsfehler dar (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 4 StR 100/18, StV 2019, 325, 326).
  • BGH, 07.03.2017 - 5 StR 493/16

    Transparenz und Mitteilungspflichten bei verständigungsbezogenen Gesprächen (kein

    Auszug aus BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22
    Ohne Kenntnis dieser Umstände ist dem Senat die rechtliche Prüfung verwehrt, ob das Tatgericht durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen gegen Verfahrensvorschriften des § 257c StPO verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 5 StR 493/16, NStZ 2017, 424).
  • BGH, 31.05.2011 - 3 StR 97/11

    Kompensationslösung (keine Anwendung auf andere Verfahrensmängel); Relativierung

    Auszug aus BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22
    Der Generalbundesanwalt hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass Verstöße gegen Verfahrensrecht im Allgemeinen nicht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21 Rn. 65; Beschluss vom 31. Mai 2011 - 3 StR 97/11, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Verfahrensverstöße 2).
  • BGH, 06.01.2022 - 5 StR 2/21

    Gewährenlassen des Täters beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (kein Anspruch

    Auszug aus BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22
    Denn ein Straftäter hat keinen Anspruch darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2022 - 5 StR 542/20, NJW 2022, 1826, 1827 ff.; vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, NStZ-RR 2022, 140, 141).
  • BGH, 05.02.2020 - 2 StR 517/19

    Urteilsgründe (Berücksichtigung der Sicherstellung von Betäubungsmitteln bei der

    Auszug aus BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22
    Es ist im Gegenteil so, dass die Sicherstellung zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmter Betäubungsmittel einen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 StR 517/19, NStZ-RR 2020, 146, 147).
  • BVerfG, 22.09.2005 - 2 BvR 93/05

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die im Revisionsverfahren erhobene Rüge

    Auszug aus BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22
    Soweit der Beschwerdeführer mangels eigener Einbindung in die behauptete "informelle Absprache" selbst an einem entsprechenden Tatsachenvortrag gehindert gewesen sein sollte, wäre er - nach dem Verteidigerwechsel in der Revisionsinstanz - verpflichtet gewesen, sich bei seinen Instanzverteidigern zu erkundigen und sein Bemühen um Informationsverschaffung mit der Revisionsbegründung vorzutragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2005 - 2 BvR 93/05, BVerfGK 6, 235, 237; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315, 318; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 38, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 344 Rn. 22; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 344 Rn. 121).
  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 542/20

    Revisionen der Angeklagten im sogenannten "Berliner Wettbüro-Mordfall" erfolglos;

    Auszug aus BGH, 03.08.2022 - 5 StR 203/22
    Denn ein Straftäter hat keinen Anspruch darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2022 - 5 StR 542/20, NJW 2022, 1826, 1827 ff.; vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, NStZ-RR 2022, 140, 141).
  • BGH, 18.12.2014 - 4 StR 468/14

    Beschränkung der Revision (Auslegung der Revisionsbegründung durch das

  • BGH, 26.04.2017 - 5 StR 87/17

    Charakter von Methamphetamin (Crystal) als harte Droge strafschärfend zu

  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 207/21

    Berliner Wettbüromord; kein zu kompensierender Verstoß gegen den Grundsatz des

  • BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21

    EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar

  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 47/13

    Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

  • BGH, 21.11.2018 - 4 StR 332/18

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch); Einziehung (Berücksichtigung bei der

  • BGH, 14.04.2022 - 5 StR 313/21

    Strafzumessung (Zuständigkeit des Tatgerichts; Spielraum; begrenzte

  • BGH, 22.06.2022 - 5 StR 9/22

    Strafzumessung bei Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten (Weitertransport

  • LG Berlin, 19.10.2022 - 525 KLs 8/22

    EncroChat; Vorabentscheidungsverfahren; Telekommunikationsüberwachung

    Überwiegend wird eine gerichtliche Zuständigkeit angenommen (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 40; Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 -, juris Rn. 19; OLG Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, juris Rn. 34).

    Auch eine Berücksichtigung an anderer Stelle - insbesondere der Beweiswürdigung oder der Strafzumessung - wird, soweit ersichtlich, den Tatgerichten nicht abverlangt; die strafmildernde Berücksichtigung des Verstoßes gegen Art. 31 RL EEA hat der Bundesgerichtshof sogar ausdrücklich als fehlerhaft beanstandet (BGH, Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 -, juris Rn. 19).

    Auch die Ansicht des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 -, juris Rn. 19), der Verstoß gegen Art. 31 RL EEA dürfe nicht strafmildernd berücksichtigt werden, erscheint mit Blick auf den Effektivitätsgrundsatz problematisch.

  • BGH, 16.01.2024 - 5 StR 495/23

    Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einziehung des

    Das Landgericht hat mithin das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes (Sicherstellung der gehandelten Betäubungsmittel) strafschärfend gewertet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22; Beschluss vom 11. April 2023 - 5 StR 78/23).
  • BGH, 17.01.2024 - 5 StR 339/23

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Staatliche Überwachung von Betäubungsmittelhandel kommt indes regelmäßig nur dann als Strafmilderungsgrund in Betracht, wenn hierdurch eine tatsächliche Gefährdung des Rechtsguts Volksgesundheit ausgeschlossen war; Voraussetzung ist in aller Regel die Sicherstellung des Rauschgifts, während Straftäter keinen Anspruch darauf haben, dass Verfolgungsbehörden frühzeitig gegen sie einschreiten (vgl. BGH, Urteile vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22; vom 6. Juli 2022 - 5 StR 170/22; vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22; vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, NStZ-RR 2022, 140).
  • BGH, 06.12.2023 - 5 StR 281/23

    Verbrennen eines Menschen als grausame Handlung

    Die infolge dieser Unklarheit gebotene Auslegung des Angriffsziels des Rechtsmittels (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 Rn. 13 mwN) ergibt, dass in zulässiger Weise lediglich der Strafausspruch und nicht auch der Schuldspruch angefochten ist (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 2023 - 1 StR 284/22 und vom 12. September 2018 - 2 StR 113/18); denn ob der Angeklagte auch grausam gehandelt hat, ist für den Schuldspruch wegen (Heimtücke-) Mordes rechtlich nicht von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1995 - 1 StR 393/95, BGHSt 41, 222, 223).
  • BayObLG, 30.09.2022 - 201 StRR 58/22

    Umfang des Revisionsbegehrens der Staatsanwaltschaft - Auslegung der Sachrüge

    Diese Auslegung wird durch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV bestätigt (vgl. jüngst BGH, Urt. v. 03.08.2022 - 5 StR 203/22 bei juris = BeckRS 2022, 23654).
  • BGH, 25.10.2023 - 5 StR 104/23

    Vorwurf des Mordes an Ehefrau in Flöha muss neu verhandelt werden

    Mit Blick auf Nr. 156 RiStBV ist das Angriffsziel der Revision dahin auszulegen, dass auch nur in diesen Ausführungen des angefochtenen Urteils eine Rechtsverletzung erblickt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 Rn. 13 f.) und deshalb nur das Unterlassen der Maßregelanordnung angefochten ist.
  • BGH, 24.10.2023 - 4 StR 324/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Bewaffnetes Handeltreiben mit

    Der unbedingt gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist damit nicht gegenstandslos, sondern - weil auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet - unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - 4 StR 179/23 Rn. 2; Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 Rn. 22).
  • BGH, 30.03.2023 - 4 StR 318/22

    Untersuchungsgrundsatz (Umstände, die begründete Zweifel an der Richtigkeit der

    Bei Revisionen der Staatsanwaltschaft ist hierbei Nr. 156 Abs. 2 RiStBV in den Blick zu nehmen, wonach die Staatsanwaltschaft ihre Revision stets so rechtfertigen soll, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils sie eine Rechtsverletzung erblickt und auf welche Gründe sie ihre Rechtsauffassung stützt (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 18.04.2023 - 6 StR 124/23

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Verfahrensrüge: Angabe der den

    (4) Der Beschwerdeführer behauptet schließlich auch nicht, dass es ihm oder seinem Revisionsverteidiger unmöglich gewesen wäre, nähere Informationen zum Verfahrensgeschehen bei seinem Instanzverteidiger einzuholen (vgl. hierzu BVerfG (Kammer), Beschluss vom 22. September 2005 - 2 BvR 93/05, StraFo 2005, 512, 513; BGH, Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22; Beschluss vom 23. November 2004 - 1 StR 379/04, NStZ 2005, 283; Hamm/Pauly, Die Revision in Strafsachen, 8. Aufl. Rn. 408 mwN).
  • BGH, 12.09.2023 - 4 StR 179/23

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher nicht gegenstandslos, sondern - weil auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet - unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 Rn. 22 mwN; Beschluss vom 6. Juli 2021 - 4 StR 498/20 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 11.04.2023 - 5 StR 78/23

    Strafzumessung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 05.10.2022 - 3 StR 270/22

    Strafrahmen bei minder schwerem Fall der bandenmäßigen Einfuhr von

  • BGH, 29.03.2023 - 5 StR 21/23

    Strafzumessung bei Verurteilung wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 15.11.2022 - 6 StR 406/22

    In den Verkehr gelangte Betäubungsmittel (keine strafschärfende Berücksichtigung)

  • BayObLG, 08.03.2023 - 202 StRR 11/23

    Wechselwirkung zwischen Strafhöhe und Aussetzung der Vollstreckung einer

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