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   BGH, 26.09.2007 - 5 StR 208/07   

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https://dejure.org/2007,5928
BGH, 26.09.2007 - 5 StR 208/07 (https://dejure.org/2007,5928)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2007 - 5 StR 208/07 (https://dejure.org/2007,5928)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2007 - 5 StR 208/07 (https://dejure.org/2007,5928)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung; Fehlen ausreichender Feststellungen für eine Gesamtwürdigung für die Annahme eines Hangs i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB)

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 66 Abs. 1; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66
    Verschiedenartige Taten als Symptomtaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 107 (Ls.)
  • StV 2007, 633
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.06.2002 - 3 StR 113/02

    Sicherungsverwahrung; Beschränkung der Revision; Hang zu erheblichen Straftaten

    Auszug aus BGH, 26.09.2007 - 5 StR 208/07
    Handelt es sich - wie hier - bei den Straftaten, welche die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomtaten), um solche ganz verschiedener Art, die völlig unterschiedliche Rechtsgüter verletzen, ist ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10; BGH NStZ-RR 1998, 6, 7; BGH NStZ 2002, 537, 538; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 66 Rdn. 19).
  • BGH, 16.10.1990 - 5 StR 406/90

    Formelle Voraussetzungen der Feststellungen zur Anordnung einer

    Auszug aus BGH, 26.09.2007 - 5 StR 208/07
    Handelt es sich - wie hier - bei den Straftaten, welche die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomtaten), um solche ganz verschiedener Art, die völlig unterschiedliche Rechtsgüter verletzen, ist ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10; BGH NStZ-RR 1998, 6, 7; BGH NStZ 2002, 537, 538; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 66 Rdn. 19).
  • BGH, 21.08.2003 - 3 StR 251/03

    Vorverurteilung zu Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 26.09.2007 - 5 StR 208/07
    Die Unterbringung nach diesen Vorschriften liegt aber im Unterschied zu der Unterbringung gemäß § 66 Abs. 1 StGB im Ermessen des Tatrichters; die Urteilsgründe müssten erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in bestimmter Weise Gebrauch gemacht hat (BGH NStZ-RR 2004, 12; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 5 m.w.N.).
  • BGH, 04.01.1994 - 4 StR 718/93

    Einziehung - Erwerb - Pflichtgemäßes Ermessen - Aufklärungsrüge -

    Auszug aus BGH, 26.09.2007 - 5 StR 208/07
    Die Unterbringung nach diesen Vorschriften liegt aber im Unterschied zu der Unterbringung gemäß § 66 Abs. 1 StGB im Ermessen des Tatrichters; die Urteilsgründe müssten erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in bestimmter Weise Gebrauch gemacht hat (BGH NStZ-RR 2004, 12; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 5 m.w.N.).
  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 198/96

    Symptomtaten - Straftaten - Verschiedener Art - Indizwert - Schwerkrimineller

    Auszug aus BGH, 26.09.2007 - 5 StR 208/07
    Handelt es sich - wie hier - bei den Straftaten, welche die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomtaten), um solche ganz verschiedener Art, die völlig unterschiedliche Rechtsgüter verletzen, ist ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10; BGH NStZ-RR 1998, 6, 7; BGH NStZ 2002, 537, 538; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 66 Rdn. 19).
  • BGH, 02.09.1997 - 5 StR 323/97

    Versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit

    Auszug aus BGH, 26.09.2007 - 5 StR 208/07
    Handelt es sich - wie hier - bei den Straftaten, welche die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomtaten), um solche ganz verschiedener Art, die völlig unterschiedliche Rechtsgüter verletzen, ist ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10; BGH NStZ-RR 1998, 6, 7; BGH NStZ 2002, 537, 538; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 66 Rdn. 19).
  • BGH, 27.10.2009 - 5 StR 296/09

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Symptomtaten;

    Mit fehlerfreien Erwägungen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es zur Zeit der Anlassverurteilung der nach § 66 Abs. 1 StGB erforderlichen zweiten Vorverurteilung mit Symptomcharakter (vgl. BGH StV 2007, 633; NStZ 2008, 453) ermangelte.
  • BGH, 14.04.2008 - 5 StR 19/08

    Sicherungsverwahrung (Gesamtwürdigung bei verschiedenen Symptomtaten)

    Handelt es sich - wie hier - bei den Straftaten, welche die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomtaten), um solche ganz verschiedener Art, die völlig unterschiedliche Rechtsgüter verletzen, ist ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (vgl.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10; BGH NStZ-RR 1998, 6, 7; BGH NStZ 2002, 537, 538; BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - 5 StR 208/07; Fischer, StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 29).

    Eine innere Verknüpfung zwischen der Gewaltdelinquenz einerseits und dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz andererseits ist hier auch nicht erkennbar und versteht sich angesichts der Verschiedenartigkeit der angegriffenen Rechtsgüter keineswegs von selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - 5 StR 208/07).

  • BGH, 09.10.2012 - 5 StR 428/12

    Vergewaltigung; Beweisantragsrecht (eigene Sachkunde des Gerichts;

    Indessen bedarf die Annahme des Hangs und der dadurch bedingten Gefährlichkeit - was das Urteil im Ansatz nicht verkennt - bei verschiedenartigen Delikten besonders sorgfältiger Prüfung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - 5 StR 208/07, StV 2007, 633; LK/Rissing van-Saan/Peglau, 12. Aufl., § 66 Rn. 219; jeweils mwN).
  • BGH, 18.02.2010 - 3 StR 568/09

    Sicherungsverwahrung (Hang; erhebliche Straftaten); unwirksame Beschränkung der

    Dabei sind ggf. auch länger zurückliegende Taten zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 1999, 502, 503; StV 2007, 633).
  • BGH, 10.04.2013 - 2 StR 1/13

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Verbindung mit

    Sind in diesem Sinne die Voraussetzungen sowohl von § 64 StGB als auch von § 66 StGB in Betracht zu ziehen, so liegt, wenn die Symptomtaten letztlich der Befriedigung des Alkoholbedarfs des Täters dienen, die Annahme nahe, dass der von ihm ausgehenden Gefahr schon durch die Anordnung nach § 64 StGB begegnet werden kann (BGH StV 2008, 517); in diesem Fall ist für die Anordnung der Sicherungsverwahrung kein Raum (BGH StV 2007, 633; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 72 Rn. 5a).
  • OLG Brandenburg, 03.02.2020 - 1 Ws 4/20

    Voraussetzungen der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 26. September 2007 (5 StR 208/07) den Ausspruch über die Sicherungsverwahrung aufgehoben, die weitergehende Revision hingegen als offensichtlich unbegründet verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
  • OLG Brandenburg, 11.05.2022 - 1 Ws 46/22

    Übermaßverbot des § 67d Abs. 2 S. 1 StGB ; Gerichtliche Pflicht zur Prüfung der

    Auf die Revision des Verurteilten hatte der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 26. September 2007 ( 5 StR 208/07) hinsichtlich des Ausspruchs über die Sicherungsverwahrung aufgehoben und die weitere Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.
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