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   BGH, 01.03.1966 - 5 StR 21/66   

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https://dejure.org/1966,5284
BGH, 01.03.1966 - 5 StR 21/66 (https://dejure.org/1966,5284)
BGH, Entscheidung vom 01.03.1966 - 5 StR 21/66 (https://dejure.org/1966,5284)
BGH, Entscheidung vom 01. März 1966 - 5 StR 21/66 (https://dejure.org/1966,5284)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Gewährung des rechtlichen Gehörs über den für die Verurteilung wesentlichen Sachverhalt - Überraschung des Angeklagten und des Verteidigers durch Heranziehung anderer Tatsachen in der Hauptverhandlung - Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen Rückfallbetrug und dem ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.01.1953 - 3 StR 559/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.03.1966 - 5 StR 21/66
    Selbst wenn aber das fortgesetzte Vergehen gegen § 5 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über die Führung akademischer Grade auch mit diesem Rückfallbetruge in Tateinheit stände, würden dadurch die beiden Fälle des Rückfallbetruges nicht zu einer einheitlichen Tat verbunden werden (BGH 3 StR 559/52 v. 22. Januar 1953, mitgeteilt von Herlan GA 1953, 23).
  • BGH, 03.09.1963 - 5 StR 306/63

    Annahme einer anderen Tatzeit als im Eröffnungsbeschluss angegeben - Erfordernis

    Auszug aus BGH, 01.03.1966 - 5 StR 21/66
    In dem Falle, der der Entscheidung des Senats in BGHSt 19, 88 zugrunde lag, hatte sich der Vorwurf eines Sittlichkeitsverbrechens allein durch die Annahme eines anderen Tattages wesentlich geändert.
  • BGH, 08.10.1963 - 1 StR 553/62

    Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters - Nichtbeeidigung eines der

    Auszug aus BGH, 01.03.1966 - 5 StR 21/66
    Das reicht bei Abweichungen der vorliegenden Art aus (BGHSt 19, 141 [BGH 08.10.1963 - 1 StR 553/62]).
  • BGH, 06.12.1957 - 5 StR 536/57

    Überraschung des Angeklagten mit der Feststellung eines tatsächlichen Umstandes -

    Auszug aus BGH, 01.03.1966 - 5 StR 21/66
    Die Revision macht geltend, das Landgericht habe den Angeklagten und den Verteidiger durch diese Heranziehung anderer Tatsachen überrascht und ihnen nicht die Möglichkeit gegeben, der im Urteil vorgenommenen Beurteilung des Falles entgegenzutreten (vgl. BGHSt 11, 88).
  • BGH, 17.11.1998 - 1 StR 450/98

    Überzeugungsbildung (Darlegungspflichten des Gerichts, wenn der einzige

    Später hat er seine Auffassung dahin eingegrenzt, daß dies nur Fälle betreffe, in denen die Tatzeit für den Schuldvorwurf von ausschlaggebender Bedeutung sei (BGH, Urt. vom 1. März 1966 - 5 StR 21/66 und vom 24. Februar 1976 - 5 StR 764/75).
  • BGH, 14.11.1990 - 3 StR 310/90

    Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung; Rechtsfolgen einer unzulässigen

    Der Senat kann offen lassen, ob es bei Veränderungen der tatsächlichen Urteilsgrundlagen, insbesondere bei Auswechslungen der Tatzeiten, soweit diese für den Schuldspruch von ausschlaggebender Bedeutung sind, eines förmlichen Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO bedarf (vgl. BGHSt 19, 88; Urteil vom 1. März 1966 - 5 StR 21/66; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3) oder ob eine sonstige Unterrichtung über die Veränderung wesentlicher tatsächlicher Umstände genügt (vgl. BGHSt 19, 141 [BGH 08.10.1963 - 1 StR 553/62]; BGH NStZ 1984, 422; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 3 und 5).
  • BGH, 11.11.1980 - 1 StR 527/80

    Unterrichtung des Angeklagten, wenn der Tatrichter die Verurteilung auf

    Auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat seine in den Formulierungen weitergehende frühere Auffassung (vgl. BGHSt 19, 88, 89) inzwischen dahin eingegrenzt, daß sie nur Fälle betreffe, in denen die Tatzeit für den Schuldvorwurf von ausschlaggebender Bedeutung sei (BGH, Urteile vom 1. März 1966 - 5 StR 21/66 - und vom 24. Februar 1976 - 1 StR 764/75).
  • BGH, 24.02.1976 - 1 StR 764/75

    Strafbarkeit wegen Betrugs - Anforderungen an die Rüge der Verletzung förmlichen

    Aus diesem Gesichtspunkt hat der 5. Strafsenat später selbst seine von der Revision angeführte Entscheidung BGHSt 19, 88 dahin eingegrenzt, daß sich dort der Vorwurf eines Sittlichkeitsverbrechens allein durch die Annahme eines anderen Tattages wesentlich geändert hatte, während bei dem den Gegenstand der späteren Entscheidung bildenden Betrug die Tatzeit keine entscheidende, sondern nur eine untergeordnete Bedeutung hatte (BGH, Urteil vom 1. März 1966 - 5 StR 21/66).
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