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   BGH, 09.07.1954 - 5 StR 218/54   

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https://dejure.org/1954,2275
BGH, 09.07.1954 - 5 StR 218/54 (https://dejure.org/1954,2275)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1954 - 5 StR 218/54 (https://dejure.org/1954,2275)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1954 - 5 StR 218/54 (https://dejure.org/1954,2275)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BGH, 09.07.1954 - 5 StR 218/54
    Straftaten ausdrücklich regeln (vgl die im einzelnen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.9.1952 - NJW 1953, 177 [BVerfG 18.09.1952 - 1 BvR 612/52] - aufgeführten Gesetze).
  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 331/94

    Mord verjährt ... 50 Jahre nach dem Ende nationalsozialistischer Gewaltherrschaft

    Geruht hat die Verjährung für Straftaten in der nationalsozialistischen Zeit, die damals aus politischen Gründen nicht verfolgt wurden, entsprechend § 69 StGB a.F., jetzt § 78 b Abs. 1 StGB, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 18, 367; 23, 137, 139; BGH NJW 1962, 2308 [BGH 02.10.1962 - 1 StR 299/62] ;Urteile vom 28. Februar 1952 - 5 StR 28/52; 9. Juli 1954 - 5 StR 218/54; 17. März 1970 - 5 StR 218/69; vgl. auch BVerfGE 1, 418, 423) [BVerfG 18.09.1952 - 1 BvR 612/52] in der Zeit bis zum 8. Mai 1945.
  • BGH, 02.10.1962 - 1 StR 299/62

    Ausnutzung des nationalsozialistischen Rassenhasses der nationalsozialistischen

    Im Ergebnis ist also im Gebiet des ehemaligen Landes Württemberg-Hohenzollern die Gesetzeslage die gleiche wie im Bereiche des Landes Berlin, wo der Gesetzgeber überhaupt auf eine besondere Regelung verzichtete, d.h. die Hemmung der Verjährung ist unmittelbar aus § 69 StGB abzuleiten (BGH Urt. v. 28. Februar 1952 - 5 StR 28/52 undv. 9. Juli 1954 - 5 StR 218/54; s. auch BVerfGE 1, 418 [BVerfG 18.09.1952 - 1 BvR 612/52]).
  • BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93

    Verjährung hinsichtlich von Straftaten, die in der DDR bewusst nicht geahndet

    aa) Allerdings kann der Senat dabei nicht ohne weiteres diejenigen Grundsätze anwenden, die für die im nationalsozialistischen Unrechtsregime aufgrund eines als Gesetz geachteten "Führerwillens" unverfolgt gebliebenen Straftaten entwickelt worden sind (vgl. BGHSt 18, 367; 23, 137, 139; BGH NJW 1962, 2308; Urteile vom 28. Februar 1952 - 5 StR 28/52 - und vom 9. Juli 1954 - 5 StR 218/54 - vgl. auch BVerfGE 1, 418, 423).
  • LG Tübingen, 22.07.1961 - Ks 4/61

    Erschiessung eines als Dolmetscher verwendeten russischen Kriegsgefangenen wegen

    Durch diese Gesetze bzw. Verordnungen wurden hinsichtlich der Hemmung der Verfolgungsverjährung von Verbrechen und Vergehen, die aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen im "Dritten Reich" nicht verfolgt oder bestraft worden waren, besondere Bestimmungen getroffen (Übersicht bei BVerfG und BGH a.zit.O., Schwarz-Dreher, Komm. z. StGB, 23.Aufl. Anm.2A zu § 69 StGB, Lackner in NJW 1960, 1046), denen der Rechtsgedanke des § 69 Abs. 1, S.1 zugrunde liegt (BVerfG und BGH a.zit.O.), wonach die Verjährung während der Zeit ruht, in der aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; die aus den erwähnten Gründen unterlassene Strafverfolgung im "Dritten Reich" entsprach dem - damals gesetzten Recht gleichgeachteten - "Führerwillen", der auch als somit gesetzlicher Vorschrift gleichgestelltes Verfolgungshindernis seiner Natur nach nur vorübergehend im Sinne von § 69 StGB war (Urteil des 5. Strafsenats des BGH vom 9.Juli 1954, 5 StR 218/54).

    So hat der 5. Strafsenat des BGH in dem Urteil vom 28.Februar 1952, 5 StR 28/52 hiezu hinsichtlich des britischen Ahndungsgesetzes ausgeführt: "Die genannte Verordnung spricht nur aus, was nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ohnehin rechtens sein würde." In dem schon zit. Urteil desselben Senats vom 9.Juli 1954 5 StR 218/54 heisst es für Berlin, wo kein Ahndungsgesetz ergangen war: "Deshalb ist § 69 StGB entsprechend auf die Zeit anzuwenden, während der aufgrund des "Führerwillens" die Verfolgung bestimmter Straftaten nicht möglich war.

  • LG Tübingen, 10.05.1961 - Ks 2/61

    Massen- und Einzelerschiessungen mehrerer tausend Juden und Kommunisten (Männer,

    Auf jeden Fall wäre § 69 StGB, wonach die Verjährung während der Zeit ruht, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, analog anzuwenden, da die Nichtverfolgung der Straftaten der Angeklagten auf dem Willen Hitlers beruhte, dem zur damaligen Zeit Gesetzeskraft zukam (so der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 28.2.1952 - 5 StR 28/52 - und vom 9.7.1954 - 5 StR 218/54 -, dem sich das Schwurgericht angeschlossen hat).
  • BGH, 10.12.1957 - 5 StR 425/57

    Rechtsmittel

    Diese Bestimmung ist "entsprechend auf die Zeit anzuwenden, in der auf Grund des 'Führerwillens' die Verfolgung bestimmter Straftaten nicht möglich war" (Urteil des Senats vom 9. Juli 1954 - 5 StR 218/54 - in der Strafsache gegen Winzer - 2 P Ks 1/50 StA Berlin).
  • BGH, 22.01.1957 - 5 StR 353/56

    Rechtsmittel

    Das hat der Bundesgerichtshof auch noch nach der Entscheidung BGHSt 2, 251 (z.T. sogar unabhängig von der genannten Verordnung) entschieden (vgl. u.a. 5 StR 218/54 vom 9.7.1954; 5 StR 353/54 vom 14.12.1954).
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.03.1961 - 289 Ks 4/60

    Anordnung der Prügelstrafe, die zum Tod zweier Häftlinge führte

    Die Bestrafung des Angeklagten ist aber gleichwohl zulässig, auch wenn die Tat im Sommer 1943 begangen wurde, denn die Strafverfolgung für derartige Verbrechen aus politischen Gründen hat in ganz Deutschland bis zum Zusammenbruch 1945 geruht (BGH, Urteil vom 9.7.1954 - 5 StR 218/54, ferner 5 StR 353/54 und 5 StR 353/56, sowie L/M § 69 Ziffer 2).
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