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   BGH, 24.07.1990 - 5 StR 221/89   

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BGH, 24.07.1990 - 5 StR 221/89 (https://dejure.org/1990,1311)
BGH, Entscheidung vom 24.07.1990 - 5 StR 221/89 (https://dejure.org/1990,1311)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 1990 - 5 StR 221/89 (https://dejure.org/1990,1311)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Bedarfs an einem Ergänzungsschöffen durch den Richter - Ableitung der Befangenheit eines Richters aus der Ablehnung eines Beweisantrags - Einlegung eines Rechtsmitttels wegen nicht ausreichend langer Urteilsberatung der Strafkammer der Vorinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 141
  • NJW 1991, 50
  • MDR 1990, 1030
  • NStZ 1990, 550
  • NStZ 1991, 193 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.08.1960 - 1 StR 320/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.07.1990 - 5 StR 221/89
    Daß die endgültige Urteilsberatung nur fünf Minuten gedauert hat, ist schon aus folgendem Grund nicht zu beanstanden: Die Mitglieder des Spruchkörpers können sich darauf verständigt haben, das in der vorausgegangenen Beratung gefundene vorläufige Beratungsergebnis, auf das zurückgegriffen werden durfte (RGSt 42, 85; BGHSt 17, 337, 339; BGH NJW 1974, 308 [BVerfG 12.12.1973 - 2 BvR 558/73]; BGH Urteil vom 9. August 1960 - 1 StR 320/60 -), zu bestätigen.

    Der 1. Strafsenat hat ebenfalls in zwei Entscheidungen darauf hingewiesen, daß weder die Strafprozeßordnung noch das Gerichtsverfassungsgesetz eine bestimmte Dauer der Beratung verlangt (BGH Urteil vom 9. August 1960 - 1 StR 320/60 - Urteil vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70-).

  • BGH, 07.03.1989 - 5 StR 576/88

    Rechtliche Wirkungen der Nichtigkeit einer Forderung auf den Bestand einer

    Auszug aus BGH, 24.07.1990 - 5 StR 221/89
    Eine solche Mitteilung ist jedoch erforderlich, damit das Revisionsgericht nach §§ 338 Nr. 1, 352 Abs. 1 StPO prüfen kann, ob die Strafkammer infolge der Heranziehung des Schöffen nicht vorschriftsmäßig besetzt war (BGHSt 36, 138 [BGH 07.03.1989 - 5 StR 576/88]; BGH GA 1983, 180 m. Anm. Kathclnigg; Hanack in Löwe/ Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 134; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 338 Rdn. 21).

    Beachtliche Besonderheiten ergeben sich hier nicht daraus, daß der Senat - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in vorliegender Sache - durch Beschluß vom 7. März 1989 (BGHSt 36, 138 [BGH 07.03.1989 - 5 StR 576/88]) entschieden hat, daß die Hilfsschöffen nicht jährlich, sondern nur einmal für die gesamte Wahlperiode (die hier mit dem Geschäftsjahr 1985 begann) auszulosen sind.

  • RG, 01.12.1908 - V 750/08

    Zu welchem Zeitpunkte und in welcher Weise müssen die Beratung und Abstimmung

    Auszug aus BGH, 24.07.1990 - 5 StR 221/89
    Daß die endgültige Urteilsberatung nur fünf Minuten gedauert hat, ist schon aus folgendem Grund nicht zu beanstanden: Die Mitglieder des Spruchkörpers können sich darauf verständigt haben, das in der vorausgegangenen Beratung gefundene vorläufige Beratungsergebnis, auf das zurückgegriffen werden durfte (RGSt 42, 85; BGHSt 17, 337, 339; BGH NJW 1974, 308 [BVerfG 12.12.1973 - 2 BvR 558/73]; BGH Urteil vom 9. August 1960 - 1 StR 320/60 -), zu bestätigen.

    Schon das Reichsgericht hat betont, daß die unerläßliche Verständigung der Gerichtsmitglieder an keine Form gebunden und ihre Art der Kritik der Prozeßbeteiligten entzogen sei (vgl. RGSt 42, 85).

  • BGH, 01.07.1971 - 1 StR 362/70
    Auszug aus BGH, 24.07.1990 - 5 StR 221/89
    Der 1. Strafsenat hat ebenfalls in zwei Entscheidungen darauf hingewiesen, daß weder die Strafprozeßordnung noch das Gerichtsverfassungsgesetz eine bestimmte Dauer der Beratung verlangt (BGH Urteil vom 9. August 1960 - 1 StR 320/60 - Urteil vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70-).
  • BGH, 15.11.1977 - 5 StR 519/77

    Zurückweisung eines Beweismittels als völlig ungeeignet - Zurückweisung eines

    Auszug aus BGH, 24.07.1990 - 5 StR 221/89
    Das bei Holtz MDR 1978, 281 mitgeteilte Senatsurteil steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 29.11.1960 - 5 StR 263/60

    Auswirkungen einer Rücknahmeerklärung eines Angeklagten auf die

    Auszug aus BGH, 24.07.1990 - 5 StR 221/89
    Schon vorher hatte er entschieden, daß ein Verstoß gegen die §§ 260, 261, 264 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG nicht damit dargetan werden kann, das Gericht habe sich zwischen dem Schlußwort des Angeklagten und der Urteilsverkündung nur kurze Zeit im Beratungszimmer aufgehalten und der Vorsitzende habe alsdann die mündliche Urteilsbegründung von einer Niederschrift abgelesen, deren Verlesung länger gedauert habe als der Aufenthalt des Gerichts im Beratungszimmer (BGH Urteil vom 29. November 1960 - 5 StR 263/60 -).
  • BGH, 09.11.1971 - 5 StR 374/71

    Prüfungsumfang eines Revisionsgerichts - Revisionsgrund der

    Auszug aus BGH, 24.07.1990 - 5 StR 221/89
    Der Senat hat die Frage, ob die Beratungsdauer überhaupt Gegenstand einer revisionsrechtlichen Überprüfung sein kann, bereits mit dem Hinweis verneint, weder durch Gesetz noch durch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze sei dem Tatrichter vorgeschrieben, wie lange er zu beraten hat (BGH Urteil vom 9. November 1971 - 5 StR 374/71-).
  • BGH, 05.10.1988 - 2 StR 250/88

    Strafbarkeit wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe

    Auszug aus BGH, 24.07.1990 - 5 StR 221/89
    Die Feststellung, daß ein Schöffe verhindert ist - mit der Folge, daß für ihn der zugezogene Ergänzungsschöffe in die Richterbank eintritt (§ 192 Abs. 2 und 3 GVG) - obliegt dem Vorsitzenden (BGHSt 35, 366, 368).
  • BGH, 03.02.1959 - 1 StR 644/58

    Beginn der Frist zur Begründung der Revision bei Zustellung eines das Urteil

    Auszug aus BGH, 24.07.1990 - 5 StR 221/89
    Allerdings haben diese die Ergebnisse der Hauptverhandlung so, wie sie bei der für die Verkündung des Urteils grundlegenden Beratung gesehen und gewürdigt wurden, vollständig und wahrheitsgetreu wiederzugeben (BGHSt 12, 374, 376).
  • BGH, 03.07.1962 - 3 StR 22/61

    Fristgemäße Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts - Begründung

    Auszug aus BGH, 24.07.1990 - 5 StR 221/89
    Daß die endgültige Urteilsberatung nur fünf Minuten gedauert hat, ist schon aus folgendem Grund nicht zu beanstanden: Die Mitglieder des Spruchkörpers können sich darauf verständigt haben, das in der vorausgegangenen Beratung gefundene vorläufige Beratungsergebnis, auf das zurückgegriffen werden durfte (RGSt 42, 85; BGHSt 17, 337, 339; BGH NJW 1974, 308 [BVerfG 12.12.1973 - 2 BvR 558/73]; BGH Urteil vom 9. August 1960 - 1 StR 320/60 -), zu bestätigen.
  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • BGH, 29.01.1954 - 1 StR 329/53
  • BGH, 22.05.1979 - 5 StR 251/79

    Revision - Besetzungsrüge - Prüfungsumfang - Benennung des richtigen Schöffen -

  • BGH, 26.01.1954 - 5 StR 357/53

    Rechtsmittel

  • RG, 07.02.1895 - 39/95

    1. Begründet es unter allen Umständen die Aufhebung des Urteiles, wenn ein

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2016 - 1 Ws 63/16

    Ohrfeige, Lehrer, Schüler, Notwehr

    Im Fall der Abwehr eines Angriffs eines Kindes durch eine Ohrfeige hat die Rechtsprechung dagegen, freilich ohne ausdrückliche Erörterung etwaiger Einschränkungen des Notwehrrechts aufgrund der mangelnden Schuldfähigkeit des Angreifers, ohne weiteres angenommen, dass eine Rechtfertigung nach den Grundsätzen des § 32 StGB in Betracht kommt, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Notwehr vorliegen (BayObLG NJW 1991, 50).
  • BGH, 29.11.2013 - BLw 4/12

    Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche

    Innerhalb der dadurch vorgegebenen Grenzen ist die Gestaltung der Beratung dem Gericht überlassen, wobei sich der Vorsitzende im Rahmen seiner Leitungsbefugnis regelmäßig von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen wird (Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 194 GVG Rn. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Juli 1990 - 5 StR 221/89, NJW 1991, 50, 52).

    Allerdings ist die Verständigung an keine Form gebunden; ihre Art ist der Kritik der Prozessbeteiligten entzogen (BGH, Urteil vom 24. Juli 1990 - 5 StR 221/89, NJW 1991, 50, 52 zur Beratungsdauer; RGSt 42, 85, 87).

    (aa) Die Telefonkonferenz in der technischen Form einer Konferenzschaltung zeichnet sich dadurch aus, dass alle beteiligten Richter unter der Leitung des Vorsitzenden gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austauschen können (vgl. dazu Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 - LwZR 3/08, juris Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 abgedruckt]; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 193 Rn. 3 aE; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 61 Rn. 9a; allgemein zum Aspekt des gleichzeitigen Austauschs: Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 192 Rn. 4, 193 Rn. 1; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 193 GVG Rn. 2; Rüping, NStZ 1991, 193 f.; Kleinknecht, GA 1961, 45, 49).

  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Angesichts der Unklarheiten bezüglich der Erkrankung des RiLG Dr. B. war es auch nicht objektiv willkürlich, was allein die Annahme einer fehlerhaften Gerichtsbesetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) stützen könnte, zunächst (was hier ebenfalls formlos möglich war, vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88, NJW 1989, 1681; BGH, Urteil vom 24. Juli 1990 - 5 StR 221/89, NJW 1991, 51) vom Vorliegen eines Ergänzungsfalls auszugehen, dies aber - mit Blick auf den gesetzlichen Richter - wie geschehen sodann zur Erörterung zu stellen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • OLG Nürnberg, 12.03.2012 - 1 St OLG Ss 274/11

    Strafbarkeit eines Verteidigers wegen versuchter Strafvereitelung

    Da weder durch Gesetz, noch durch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze vorgeschrieben ist, wie lange eine Beratung zu dauern hat, kann allein darauf, dass nur zu kurz beraten worden sei, eine Revision nicht erfolgreich gestützt werden (vgl. BGHSt 37, 141 mwN.).
  • OLG München, 04.06.2014 - 3 Ws 656/13

    Fall Gustl Mollath: Fünf Wochen ohne Urteil weggesperrt

    Gegen die Zulassung einer Ermittlungserzwingung spricht auch, dass der Staatsanwaltschaft mit der allgemeinen Anordnung, die Ermittlungen aufzunehmen, wie sie der Antragsteller begehrt, hinsichtlich der vorzunehmenden Ermittlungen ein derart weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt würde, dass eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens und die erneute Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens abzusehen wäre (vgl. Kuhlmann, NStZ 1991, 193).
  • BGH, 28.06.2023 - 4 StR 212/22

    BGH verwirft Staatsanwaltschaftsrevision gegen Teilfreispruch vom Vorwurf des

    Eine Verletzung des § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO wird zwar nicht selbständig geltend gemacht; dem Vorbringen kann aber entnommen werden, dass auch insoweit ein Ermessensfehler behauptet werden soll (vgl. zu solcher Konstellation auch BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - 2 StR 539/15 Rn. 11 ff.; Urteil vom 24. Juli 1990 - 5 StR 221/89, juris Rn. 23 [insoweit in BGHSt 37, 141 nicht abgedruckt]).

    (b) Auch lässt die Revision den gebotenen Vortrag dazu vermissen, warum sich das Landgericht zur Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens zum Zweck der späteren Vernehmung des Zeugen Er.  , dessen durch die Vernehmung von Verhörspersonen eingeführte Aussagen die Revision als teilweise widersprüchlich bewertet, gedrängt sehen musste (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 6 StR 338/22, NStZ-RR 2023, 81, 82; Urteil vom 29. Juni 2021 - 1 StR 287/20 Rn. 14; jew. mwN; speziell zur Abtrennung eines Verfahrensteils im Sachaufklärungsinteresse auch Urteil vom 24. Juli 1990 - 5 StR 221/89, juris Rn. 23 [insoweit in BGHSt 37, 141 nicht abgedruckt]).

  • BGH, 26.06.2002 - 2 StR 60/02

    Schöffen; Besetzungseinwand; notwendiger Inhalt der Verfahrensrüge wegen falscher

    Es kann dahinstehen, ob die Revision stets die ordnungsgemäße Besetzung namentlich mitteilen muß (vgl. für die Fälle der Hinzuziehung von Hilfsschöffen BGH NJW 1991, 50 m.w.N.; BGHSt 36, 138).
  • VGH Bayern, 25.01.2010 - 7 ZB 08.1476

    Mitteilung der Prüfungsbehörde über die Einzelnote der juristischen Studienarbeit

    Ob die Beratung, deren Dauer nicht festgelegt ist und auch nicht dokumentiert werden muss, tatsächlich unterbrochen wurde, lässt sich allerdings im Hinblick auf das Beratungsgeheimnis (§ 43, § 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG) kaum aufklären (vgl. auch BGH vom 24.7.1990 BGHSt 37, 141 ).
  • OLG Koblenz, 05.09.2007 - 12 U 514/07

    Anhörungsrüge: Zulässigkeit eines im Umlaufverfahren erlassenen gerichtlichen

    Auch die Verständigung der Gerichtsmitglieder ist an keine Form gebunden (vgl. für die Urteilsberatung RGSt 42, 85, 86; BGHSt 37, 141, 143).
  • BGH, 31.07.1992 - 3 StR 200/92

    Erneute Beratung durch kurze Verständigung im Sitzungssaal nach Wiedereintritt in

    a) Das Schweigen des Sitzungsprotokolls hierzu (vgl. Bl. 98 d. SA II) beweist nicht, daß eine erneute Beratung nicht stattgefunden hat, da es sich insoweit nicht um einen protokollpflichtigen Vorgang handelt (BGHSt 37, 141, 143).
  • BVerwG, 01.12.2022 - 8 B 25.22

    Rückübertragung eines Ritterguts einschließlich der zum Rittergut gehörenden

  • OLG Köln, 20.04.2000 - Ss 166/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

  • OLG Köln, 05.07.2002 - Ss 161/02

    Folgen der Versäumnis einer Urteilsberatung nach § 260 Strafprozessordnung (StPO)

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