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   BGH, 04.04.1985 - 5 StR 224/85, alt: 5 StR 684/83   

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https://dejure.org/1985,17458
BGH, 04.04.1985 - 5 StR 224/85, alt: 5 StR 684/83 (https://dejure.org/1985,17458)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1985 - 5 StR 224/85, alt: 5 StR 684/83 (https://dejure.org/1985,17458)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1985 - 5 StR 224/85, alt: 5 StR 684/83 (https://dejure.org/1985,17458)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der angeordneten Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.04.1984 - 1 StR 212/84

    Revision gegen die Verfahrenseinstellung wegen Verjährung

    Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 5 StR 224/85
    Da der Senat sich mit der Revision sachlich nicht zu befassen hatte, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von dem Angeklagten weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der dieser sich gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem angeführten Urteil sowie gegen die Versagung einer Entscheidung für erlittene Freiheitsentziehung wendet (BGH Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 212/84).
  • BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 5 StR 224/85
    Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGHSt 16, 374, 376).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Ebenso war die Revision gegen ein Urteil mangels Beschwer unzulässig, das in einem Verfahren nach Zurückverweisung ergangen war, in dem nur noch über die Frage der Unterbringung zu entscheiden war und von deren Anordnung das Landgericht in dem neuen Urteil abgesehen hatte (BGH, Beschl. vom 5. April 1985 - 5 StR 224/85).
  • BGH, 30.09.2003 - 4 StR 315/03

    Verwerfung der Revision als unzulässig (Verfahrensrüge; Darlegungsanforderungen

    Da sich der Senat mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die vom Angeklagten eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 2; BGH, Beschlüsse vom 4. April 1985 - 5 StR 224/85 - und vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00; Franke in KK 5. Aufl. § 464 Rdn. 13).
  • OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02

    Nebenkläger, Revision, Begründung, erforderlicher Umfang

    § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO ist unanwendbar und das Beschwerdegericht muss über die Kosten- und Auslagenentscheidung entscheiden, wenn dem Rechtsmittelgericht eine Sachentscheidung auf die Berufung oder Revision verwehrt ist, weil es z.B. nur eine Formalentscheidung nach §§ 319 Abs. 2, 346 Abs. 2, 322 Abs. 1 Satz 1, 349 Abs. 1 StPO zu treffen hatte (BGH; Beschluss vom 31. August 1998 in 5 StR 420/98 zur Verwerfung mangels Beschwer und Beschluss vom 4. April 1985 in 5 StR 224/85 zur unzulässigen Nebenklägerrevision, beide zitiert bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rn. 25; OLG Düsseldorf MDR 1985, 785; BayObLG MDR 1976, 951).
  • BGH, 19.06.2002 - 2 StR 120/02

    Zulässigkeit des Rechtsmittels ( keine Beschwer des Angeklagten bei unterlassener

    Die Frage, ob es in diesem Fall an einer die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründenden Beschwer fehlt (vgl. BGHSt 28, 327, 330; 38, 4, 7; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1; Beschl. vom 4. April 1985 - 5 StR 224/85; aA Tolksdorf in Festschrift für Stree und Wessels, 1993, S. 753 ff.; Hanack in LR StPO 25. Aufl. vor § 296 Rdn. 66), ist in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach offen gelassen worden (vgl. etwa Beschlüsse vom 28. November 1996 - 1 StR 494/96; vom 3. November 1998 - 1 StR 531/98; vom 14. September 2000 - 4 StR 514/00; vom 8. Januar 1997 - 5 StR 665/96).
  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 531/98

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Der Senat läßt offen, ob der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, der Verurteilte sei dadurch, daß - neben einer verhängten Freiheitsstrafe - seine Unterbringung gemäß § 64 StGB nicht angeordnet worden ist, nicht beschwert (vgl. BGHSt 28, 327, 333; 37, 5,7; 38, 4, 7; BGH, Beschl. vom 4. April 1985 - 5 StR 224/85; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1), oder ob ein therapiewilliger Angeklagter ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung einer solchen Entscheidung hat, wie dies im Schrifttum angenommen wird (Tolksdorf in Festschrift für Stree und Wessels 1993 S. 753 ff. sowie Hanack in LR 25. Aufl. vor § 296 Rdn. 66).
  • BGH, 31.08.1998 - 5 StR 420/98

    Zulässigkeit der Revision nur bei Anfechtung des Urteils mit dem Ziel der

    "Da der Senat sich mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von der Nebenklägerin (Irmgard B.) weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der diese sich gegen die Auslagenentscheidung in dem angeführten Urteil wendet (vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 212/84 - BGH, Beschluß vom 4. April 1985 - 5 StR 224/85 - BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 2; Schimansky in KK, StPO 3. Aufl. § 464 Rdn. 13).
  • BGH, 20.06.1995 - 5 StR 249/95

    Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von den Nebenklägern eingelegten

    Da der Senat sich mit den Revisionen der Nebenkläger sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von den Nebenklägern weiterhin eingelegten sofortigen Beschwerden gegen die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Kosten- und Auslagenentscheidung (BGH Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 212/84 - BGH Beschluß vom 4. April 1985 - 5 StR 224/85 -).
  • BGH, 15.12.2020 - 6 StR 382/20

    Begründetheit mehrerer Revisionen

    Da sich der Senat mit der Revision des Nebenklägers sachlich nicht zu befassen hat, ist er als Revisionsgericht nicht zuständig für eine Entscheidung über die von dem Nebenkläger außerdem eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 1985 - 5 StR 224/85).
  • BGH, 14.11.1989 - 5 StR 547/89

    Verwerfung einer Revision als unzulässig

    Bei einem Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO wird die Revision sachlich nicht geprüft, so daß das Revisionsgericht nicht im Sinne des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO mit der Sache befaßt ist (vgl. BGH Beschl. v. 19. April 1984 - 1 StR 212/84 - und v. 4. April 1985 - 5 StR 224/85).
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