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   BGH, 13.10.1993 - 5 StR 231/93   

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https://dejure.org/1993,7293
BGH, 13.10.1993 - 5 StR 231/93 (https://dejure.org/1993,7293)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1993 - 5 StR 231/93 (https://dejure.org/1993,7293)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1993 - 5 StR 231/93 (https://dejure.org/1993,7293)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Frist der Unterbrechung der Hauptverhandlung bei während einer laufenden Unterbrechung eintretender Erkrankung des Angeklagten - Schuldumfang und Strafzumessung bei fortgesetzter Handlung im Verhältnis zur Annahme von Einzeltaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1994, 5
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.08.1992 - 5 StR 234/92

    Verfahrensrüge der Überschreitung der Höchstdauer einer Unterbrechung der

    Auszug aus BGH, 13.10.1993 - 5 StR 231/93
    Denn die Genesung der Angeklagten innerhalb der Unterbrechung von 30 Tagen führte dazu, daß eine Hemmung des Fristablaufs gar nicht erst eintrat (vgl. im einzelnen: BGHR StPO § 229 Abs. 3 Hemmung 1 m.w.N. = NStZ 1992, 550).
  • BGH, 05.02.1970 - 4 StR 272/68

    Rüge ordnungswidriger Besetzung des Gerichts wegen mangelnder Verhandlungs- und

    Auszug aus BGH, 13.10.1993 - 5 StR 231/93
    Damit ist eine dem Ausnahmefall in BGHSt 23, 224 vergleichbare Sachlage gegeben.
  • BGH, 27.10.1992 - 5 StR 517/92

    Möglichkeit der Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision; Einlegung

    Auszug aus BGH, 13.10.1993 - 5 StR 231/93
    Da die Umsatzsteuerjahreserklärungen in beiden Jahren nach Verstreichen der Frist des § 149 Abs. 2 AO in nichtverjährter Zeit für 1983 am 2. September 1985 und für 1984 am 19. Februar 1987 unter Wiederholung der falschen Angaben in den Voranmeldungen abgegeben wurden (vgl. BGHSt 38, 366, 368), bleibt trotz Wegfall der monatlichen Voranmeldungen der Schuldumfang unberührt.
  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 13.10.1993 - 5 StR 231/93
    Denn das Landgericht hat zutreffend die falschen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und die Jahreserklärungen in den Jahren 1983 und 1984 zwar als Teilakte der fortgesetzten Handlung angesehen (vgl. BGHSt 38, 165, 171), den Schuldumfang indessen zu Recht auf der Grundlage der insgesamt hinterzogenen Jahressteuerschuld ermittelt.
  • BGH, 26.01.1993 - 5 StR 625/92

    Steuerhinterziehung - Fortsetzungstat - Institutionalisierung

    Auszug aus BGH, 13.10.1993 - 5 StR 231/93
    Es ist auszuschließen, daß das Landgericht das über viele Jahre sich erstreckende, vielaktige Tatgeschehen im Unrechtsgehalt anders gewichtet hätte, wenn es statt einer fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei mehr als eintausend Einzelakte angenommen und jede der zahlreichen falschen Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen für sich gewertet hätte (vgl. BGH wistra 1993, 189, 190).
  • BGH, 07.09.2021 - 1 StR 134/21

    Höchstdauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung (Beruhen des Urteils auf

    Zum anderen kommt ein Beruhensausschluss in Großverfahren in Betracht, in denen sich infolge der Mehrzahl der Hauptverhandlungstage die Eindrücke von der laufenden Beweisaufnahme vertieft und Vorkehrungen zur Verfestigung des Erinnerungsbildes wie insbesondere Berichterstattervermerke getroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224, 225; Beschlüsse vom 6. Juli 2000 - 5 StR 613/99 Rn. 6, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5 und vom 13. Oktober 1993 - 5 StR 231/93 Rn. 5, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Hemmung 2).

    Zwar hat das Landgericht die Höchstdauer denkbar knapp nur um einen Tag überschritten (vgl. dazu RG, Urteil vom 27. Februar 1923 - I 112/23, RGSt 57, 266, 267) und dabei den Fristablauf womöglich anhand überholter Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1 und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1) irrtümlich bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1993 - 5 StR 231/93 Rn. 5, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Hemmung 2).

  • BGH, 24.10.2013 - 5 StR 333/13

    Beruhen des Urteils auf einer zu langen Unterbrechung der Hauptverhandlung;

    a) Die Revision macht, wovon auch der Generalbundesanwalt unter Bezug auf die Senatsrechtsprechung (BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 234/92, NStZ 1992, 550; Beschluss vom 13. Oktober 1993 - 5 StR 231/93, StV 1994, 5) zutreffend ausgeht, mit Recht geltend, dass die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 (und 2) StPO überschritten wurde, weil die Strafkammer die Hauptverhandlung nach Unterbrechung am 29. Juni 2012 unter Berufung auf eine nur bis 16. Juli 2012 andauernde Erkrankung der Vorsitzenden erst am 6. August 2012 fortgesetzt hat.
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