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   BGH, 18.05.1982 - 5 StR 261/82   

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https://dejure.org/1982,13153
BGH, 18.05.1982 - 5 StR 261/82 (https://dejure.org/1982,13153)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1982 - 5 StR 261/82 (https://dejure.org/1982,13153)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1982 - 5 StR 261/82 (https://dejure.org/1982,13153)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zueignungsabsicht des Mittäters hinsichtlich abmontierter Kennzeichenschilder als Voraussetzung der Mittäterschaft an einem Diebstahl

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61

    Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung

    Auszug aus BGH, 18.05.1982 - 5 StR 261/82
    Ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse an den vom Mittäter abmontierten Kennzeichenschildern scheidet nach den Feststellungen (UA S. 5) aus; auch nur mittelbare eigene Interessen im Sinne von BGHSt 17, 87, 92 sind nicht festgestellt.
  • BGH, 10.11.1965 - 2 StR 404/65

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Nötigung - Aufhebung eines

    Auszug aus BGH, 18.05.1982 - 5 StR 261/82
    "Voraussetzung der Mittäterschaft ist beim Diebstahl, daß jeder Teilnehmer der Tat in Zueignungsabsicht handelt; es genügt nicht, daß nur der andere von dieser Absicht geleitet ist (BGH Urteil vom 10. November 1965 - 2 StR 404/65 - und vom 18. April 1978 - 1 StR 73/78).
  • BGH, 18.04.1978 - 1 StR 73/78

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Raub durch Eindringen in ein Haus und

    Auszug aus BGH, 18.05.1982 - 5 StR 261/82
    "Voraussetzung der Mittäterschaft ist beim Diebstahl, daß jeder Teilnehmer der Tat in Zueignungsabsicht handelt; es genügt nicht, daß nur der andere von dieser Absicht geleitet ist (BGH Urteil vom 10. November 1965 - 2 StR 404/65 - und vom 18. April 1978 - 1 StR 73/78).
  • BGH, 12.11.1985 - 1 StR 516/85

    Zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Raub

    Mittäter bei Diebstahl oder Raub kann jedoch nur sein, wer selbst in Zueignungsabsicht handelt (BGH, Beschluß vom 18. Mai 1982 - 5 StR 261/82).
  • BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84

    Transport von Diebesgut aus dem Ausland

    Täter - auch Mittäter - kann beim Diebstahl wie beim Raub nur sein, wer bei der Wegnahme selbst die Absicht hat, sich die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen (BGH, Urt. v. 10, November 1965 - 2 StR 404/65; Urt. v. 18. April 1978 - 1 StR 73/78; Beschluß vom 18. Mai 1982 - 5 StR 261/82; OLG Celle MDR 1965, 315, 316 [OLG Celle 03.09.1964 - 1 Ss 322/64]; OLG Hamm MDR 1975, 772 [OLG Hamm 15.05.1975 - 2 Ss 66/75]).
  • BGH, 29.11.1984 - 4 StR 686/84

    Anforderungen an die Zueignungsabsicht bei der Täterschaft an einem Raub -

    Täter - auch Mittäter - kann bei einem Diebstahl wie beim Raub nur sein, wer bei der Wegnahme selbst die Absicht hat, sich die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen (BGH NJW 1977, 1460; BGH, Beschluß vom 18. Mai 1982 - 5 StR 261/82; OLG Hamm MDR 1975, 772 [OLG Hamm 15.05.1975 - 2 Ss 66/75]).
  • BGH, 27.09.1983 - 5 StR 477/83

    Annahme von Mittäterschaft an einem Raubdelikt bei Fehlen von

    Da die Angeklagten F. und T. sich das von K. weggenommene Geld nicht zueignen wollten und auch sonst aus der Tat keinen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen für sich erstrebten, sind sie nicht als Mittäter, sondern als Gehilfen des von K. begangenen schweren Raubes anzusehen (vgl. BGHSt 17, 87, 92; BGH Beschluß vom 18. Mai 1982 - 5 StR 261/82 -).
  • BGH, 24.06.1983 - 5 StR 375/83

    Abgrenzung Gehilfenvorsatz und Tätervorsatz anhand der tatrichterlichen

    Diese Ausführungen lassen erkennen, daß der Angeklagte in Wahrheit kein wirtschaftliches Interesse an der Tat hatte (vgl. BGHSt 17, 87, 92; BGH Beschluß vom 18. Mai 1982 - 5 StR 261/82).
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