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   BGH, 22.08.1996 - 5 StR 263/96   

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https://dejure.org/1996,2920
BGH, 22.08.1996 - 5 StR 263/96 (https://dejure.org/1996,2920)
BGH, Entscheidung vom 22.08.1996 - 5 StR 263/96 (https://dejure.org/1996,2920)
BGH, Entscheidung vom 22. August 1996 - 5 StR 263/96 (https://dejure.org/1996,2920)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausnutzungstatbestand der Geiselnahme erfordert eine Ausnutzungsabsicht - Physische Herrschaft setzt weder eine Ortsveränderung noch die Erfüllung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung voraus - Vornahme der abgenötigten Handlung seitens des Dritten aufgrund der Sorge ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 100
  • StV 1997, 302
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.11.1995 - 4 StR 641/95

    Erpresserischer Menschenraub - Bemächtigungslage - Erpressung - Funktionaler und

    Auszug aus BGH, 22.08.1996 - 5 StR 263/96
    Eines anderen bemächtigt sich, wer die physische Herrschaft über ihn erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muß (BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5 m.w.N.).

    Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Nötigung muß folglich ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; BGH NJW 1996, 2171; BGH, Beschluß vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96 -).

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Auszug aus BGH, 22.08.1996 - 5 StR 263/96
    Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Nötigung muß folglich ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; BGH NJW 1996, 2171; BGH, Beschluß vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96 -).
  • BGH, 14.05.1996 - 4 StR 174/96

    Funktionaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und

    Auszug aus BGH, 22.08.1996 - 5 StR 263/96
    Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Nötigung muß folglich ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; BGH NJW 1996, 2171; BGH, Beschluß vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96 -).
  • BGH, 13.03.2018 - 4 StR 570/17

    Sexuelle Belästigung (Berührung in sexuell bestimmter Weise: Auslegung des

    Zwar ist die Strafkammer im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass es im Rahmen von § 239b Abs. 1 Var. 1 StGB maßgeblich darauf ankommt, dass die Absicht zur Vornahme einer qualifizierten Drohung bereits im Zeitpunkt des Schaffens der Bemächtigungslage besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 3 StR 175/13, NStZ 2014, 38; vom 22. August 1996 - 5 StR 263/96, NStZ-RR 1997, 100; MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 239b Rn. 17).
  • BGH, 16.04.2019 - 3 StR 35/19

    Erpresserischer Menschenraub (Bemächtigungslage; finaler und zeitlicher

    Eine Bemächtigungslage entsteht, wenn der Täter die physische Herrschaft über das Opfer erlangt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; vom 22. August 1996 - 5 StR 263/96, BGHR StGB § 239b Ausnutzen 1; MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 239a Rn. 31).
  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 87/09

    Sexuelle Nötigung (sexualbezogener Körperkontakt zwischen Täter oder Drittem

    Die Tat nach § 239b Abs. 1 2. Halbs. StGB ist bereits mit dem Beginn der Nötigung vollendet; das Erreichen des Nötigungsziels ist hierfür nicht erforderlich (BGHSt 26, 309, 310; BGH StV 1987, 483; 1997, 302; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 239 b Rdn. 2, § 239 a Rdn. 6; Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 b Rdn. 11; aA Fischer aaO § 239b Rdn. 9; Renzikowski in MünchKommStGB § 239 b Rdn. 27).
  • BGH, 20.06.2007 - 1 StR 157/07

    Geiselnahme (eingeschränkte Auslegung in Zweipersonenverhältnissen); Nötigung

    Denn der Zweck dieser Strafvorschrift besteht gerade darin, das Sich-Bemächtigen oder die Entführung des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGH StV 1997, 302; NStZ 2006, 36).
  • BGH, 08.04.2005 - 2 StR 111/05

    Erpresserischer Menschenraub (funktionaler Zusammenhang zwischen

    Unter diesen Umständen fehlt es - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - an dem zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung erforderlichen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang und subjektiv auch an der erforderlichen Absicht des "Ausnutzens" im Sinne von § 239 a StGB (BGH StV 1997, 302 f.).
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