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   BGH, 25.08.1992 - 5 StR 266/92   

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https://dejure.org/1992,4362
BGH, 25.08.1992 - 5 StR 266/92 (https://dejure.org/1992,4362)
BGH, Entscheidung vom 25.08.1992 - 5 StR 266/92 (https://dejure.org/1992,4362)
BGH, Entscheidung vom 25. August 1992 - 5 StR 266/92 (https://dejure.org/1992,4362)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Notwehr - Voraussetzungen für eine Entschuldigung nach § 33 Strafgesetzbuch (StGB) - Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs als zulässige Verteidigungsverhalten im Rahmen der Notwehr gegen unbewaffnete Angreifer - Zur Frage, wann ein Angstgefühl den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.12.1975 - 2 StR 451/75

    Tödlicher Boxerschlag - § 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 25.08.1992 - 5 StR 266/92
    Deshalb ist es, wenn dem Angreifer die Existenz der lebensgefährlichen Waffe bis dahin unbekannt war, je nach Kampfläge vom Verteidiger regelmäßig zu verlangen, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHSt 26, 256, 258 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 7; Verteidigung 1, 3).

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte der Angeklagte durch sein anfängliches Verhalten die Auseinandersetzung provoziert haben (vgl. UA S. 4, 7), so träfen ihn erhöhte Zurückhaltungspflichten (BGHSt 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 3, 4, 8; BGH NStZ 1988, 269).

  • BGH, 11.06.1991 - 1 StR 242/91

    Voraussetzungen des Bestehens eines Festnahmerechtes bei bekannten Tätern -

    Auszug aus BGH, 25.08.1992 - 5 StR 266/92
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte der Angeklagte durch sein anfängliches Verhalten die Auseinandersetzung provoziert haben (vgl. UA S. 4, 7), so träfen ihn erhöhte Zurückhaltungspflichten (BGHSt 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 3, 4, 8; BGH NStZ 1988, 269).
  • BGH, 17.01.1989 - 4 StR 2/89

    Einordnung verschuldeter Notwehrprovokation als rechtsmissbräuchliche

    Auszug aus BGH, 25.08.1992 - 5 StR 266/92
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte der Angeklagte durch sein anfängliches Verhalten die Auseinandersetzung provoziert haben (vgl. UA S. 4, 7), so träfen ihn erhöhte Zurückhaltungspflichten (BGHSt 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 3, 4, 8; BGH NStZ 1988, 269).
  • BGH, 08.05.1990 - 5 StR 106/90

    Vorliegen eines Verteidigungswillen - Notwehr bei einverständlicher Prügelei

    Auszug aus BGH, 25.08.1992 - 5 StR 266/92
    Gegen ohne Waffen kämpfende Gegner kann der Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen; er kann nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 6).
  • BGH, 20.05.1980 - 5 StR 275/80

    Reichweite des Notwehrexzesses - Begriff der Furcht im Sinne des § 33

    Auszug aus BGH, 25.08.1992 - 5 StR 266/92
    Nicht jedes Angstgefühl erfüllt den Begriff der Furcht im Sinne des § 33 StGB; vielmehr muß ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad vorliegen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (BGH Beschluß vom 20. Mai 1980 - 5 StR 275/80 - Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 33 Rdn. 3; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 33 Rdn. 4; zu anderen Fallgestaltungen vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 1, Nothilfe 1).
  • BGH, 21.06.1989 - 3 StR 203/89

    Rechtsfolgen bei schuldhaft verursachter Notwehrlage - Strafbefreiender

    Auszug aus BGH, 25.08.1992 - 5 StR 266/92
    Nicht jedes Angstgefühl erfüllt den Begriff der Furcht im Sinne des § 33 StGB; vielmehr muß ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad vorliegen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (BGH Beschluß vom 20. Mai 1980 - 5 StR 275/80 - Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 33 Rdn. 3; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 33 Rdn. 4; zu anderen Fallgestaltungen vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 1, Nothilfe 1).
  • BGH, 15.05.1975 - 4 StR 71/75

    'Alle kaputt machen' - §§ 212, 22, 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 25.08.1992 - 5 StR 266/92
    Gegen ohne Waffen kämpfende Gegner kann der Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen; er kann nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 6).
  • BGH, 18.08.1988 - 4 StR 297/88

    Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger

    Auszug aus BGH, 25.08.1992 - 5 StR 266/92
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte der Angeklagte durch sein anfängliches Verhalten die Auseinandersetzung provoziert haben (vgl. UA S. 4, 7), so träfen ihn erhöhte Zurückhaltungspflichten (BGHSt 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 3, 4, 8; BGH NStZ 1988, 269).
  • BGH, 29.12.1987 - 1 StR 642/87

    Vorliegen einer Notwehrlage bei Unsicherheit hinsichtlich Art und Ausmaß des

    Auszug aus BGH, 25.08.1992 - 5 StR 266/92
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte der Angeklagte durch sein anfängliches Verhalten die Auseinandersetzung provoziert haben (vgl. UA S. 4, 7), so träfen ihn erhöhte Zurückhaltungspflichten (BGHSt 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 3, 4, 8; BGH NStZ 1988, 269).
  • BGH, 25.04.2013 - 4 StR 551/12

    Vorwürfe im Zuge einer politisch motivierten Auseinandersetzung auf einem

    Dabei wird zu beachten sein, dass eine Exkulpierung nach dieser Vorschrift nur zu rechtfertigen ist, wenn sich der Angeklagte aufgrund der Bedrohung durch die Nebenkläger in einem psychischen Ausnahmezustand mit einem Störungsgrad befunden hat, der eine erhebliche Reduzierung seiner Fähigkeit das Geschehen zu verarbeiten zur Folge hatte (BGH, Urteil vom 30. Mai 1996 - 4 StR 109/96, NStZ-RR 1997, 65, 66; Urteil vom 16. August 1994 - 1 StR 244/94, NStZ 1995, 76, 77; Urteil vom 25. August 1992 - 5 StR 266/92, BGHR StGB § 33 Furcht 2; vgl. Beschluss vom 21. März 2001 - 1 StR 48/01, NStZ 2001, 591, 593; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 33 Rn. 3; Matt/Renzikowski/Engländer, § 33 Rn. 10; MünchKomm-StGB/Erb, 2. Aufl., § 33 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 21.03.2001 - 1 StR 48/01

    Notwehrlage; Fahrlässige Verletzung des Angreifers; Erforderlichkeit;

    Zwar ist nicht schon jedes Angstgefühl als Furcht im Sinne des § 33 StGB zu beurteilen; vielmehr muß durch das Gefühl des Bedrohtseins die Fähigkeit, das Geschehen zu verarbeiten und ihm angemessen zu begegnen erheblich reduziert sein (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 2, 4; BGH NStZ-RR 1997, 65).
  • BGH, 09.10.1998 - 2 StR 443/98

    Entschuldigender Notwehrexzess; Mildestes Verteidigungsmittel (Messereinsatz);

    Daran ist richtig, daß der Angegriffene, der mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zu seiner Verteidigung hat, stets das mildeste Mittel und die für den Angreifer am wenigsten gefährliche Einsatzmöglichkeit wählen muß, wobei im Fall des Waffengebrauchs regelmäßig zu fordern ist, daß er gegenüber einem unbewaffneten Angreifer den Gebrauch der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (st. Rspr., BGHSt 26, 256, 258; für Fälle des Messereinsatzes: BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verhältnismäßigkeit 2; BGH NStZ 1996, 29 f, jeweils m.w.N.).

    Allerdings erfüllt - wie der Bundesgerichtshof entschieden hat - nicht schon "jedes Angstgefühl" das Merkmal der "Furcht"; "vielmehr muß ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad vorliegen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann" (BGHR StGB § 33 Furcht 2 und 4, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 30.05.1996 - 4 StR 109/96

    Vorsätzliche gefährliche Körperverletzung oder Notwehr bzw. Notwehrexzess -

    Gegen einen unbewaffneten Gegner kommt der Gebrauch einer lebensgefährlichen Waffe nur in Ausnahmefällen in Betracht; er darf nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (vgl. BGHSt 26, 143, 146; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verhältnismäßigkeit 2; Verteidigung 6; BGH NStZ 1996, 29).

    Die Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Angst ("Furcht" im Sinne des § 33 StGB) ist entschuldigt, wenn bei dem Täter ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter psychischer Ausnahmezustand mit einem solchen Störungsgrad vorliegt, daß er das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 2; BGH NStZ 1995, 76, 77; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 33 Rdn. 3; Müller-Christmann JuS 1994, 649, 651).

  • BGH, 21.06.2006 - 2 StR 109/06

    Totschlag; Notwehr (Erforderlichkeit; umgekehrter Tatbestandsirrtum);

    Zwar erfüllt nicht jedes Angstgefühl den Begriff der Furcht im Sinne des § 33 StGB; vielmehr muss ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad vorliegen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (vgl. u. a. BGHR StGB § 33 Furcht 2 und 4).
  • BGH, 06.02.2001 - 5 StR 579/00

    Minder schwerer Fall des Totschlages; Extensiver Notwehrexzeß; Furcht;

    Angesichts der Tatsituation und des Gesamtverhaltens des Angeklagten hatte dessen Angst den nach dieser Vorschrift unerläßlich zu verlangenden hohen Störungsgrad von Furcht und Schrecken nicht erreicht (BGHR StGB § 33 - Furcht 2, 4).
  • BGH, 12.07.1994 - 5 StR 309/94

    Notwehr - Zulässiges Verteidigungsmittel - Gefahrbeseitigung

    Deshalb ist es, wenn dem Angreifer die Existenz der lebensgefährlichen Waffe bis dahin unbekannt war, je nach Kampflage vom Verteidiger regelmäßig zu verlangen, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 7; Verteidigung 1, 3; BGH Urteil vom 25. August 1992 - 5 StR 266/92 -).
  • BGH, 15.03.1994 - 5 StR 708/93

    "Erforderlichkeit" einer Verteidigungshandlung i.S.d. Notwehr und entsprechende

    Deshalb ist es, wenn dem Angreifer die Existenz der lebensgefährlichen Waffe bis dahin unbekannt war, je nach Kampfläge vom Verteidiger regelmäßig zu verlangen, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verhältnismäßigkeit 2 m.N.).
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