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   BGH, 12.06.1990 - 5 StR 268/89   

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BGH, 12.06.1990 - 5 StR 268/89 (https://dejure.org/1990,1116)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1990 - 5 StR 268/89 (https://dejure.org/1990,1116)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1990 - 5 StR 268/89 (https://dejure.org/1990,1116)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Notars - Grundstückskaufvertrag - Wirtschaftliche Risiken - Übliche Kaufvertragskonstruktion - Erhebliches Abweichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 14 Abs. 1; StGB § 266 Abs. 1
    Dingliche Belastung eines Mündelgrundstücks; Belehrungspflicht des Notars bei Abweichung von üblicher Gestaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3219
  • MDR 1990, 837
  • NStZ 1990, 437
  • DNotZ 1991, 744
  • BB 1990, 1664
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.02.1979 - 1 StR 685/78

    Rechtliche Voraussetzungen des Vorsatzes - Annahme eines Vorsatzes, wenn der

    Auszug aus BGH, 12.06.1990 - 5 StR 268/89
    Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 1979 - 1 StR 685/78 - (abgedruckt in NJW 1979, 1512) kann sich die Revision nicht berufen, weil hier der Angeklagte die gegenwärtige Benachteiligung des Mündelvermögens als mögliche Folge seines Handelns nicht erkannt hat.".
  • BGH, 21.09.1984 - 3 StR 395/84

    Vergehen; Erfüllter Straftatbestand

    Auszug aus BGH, 12.06.1990 - 5 StR 268/89
    Indes bedurfte beides der Mitteilung (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Besetzungsrüge 2; BGH JR 1981, 122; BGH NJW 1985, 501, 502).
  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 193/70

    Notarspflichten bei Adoption

    Auszug aus BGH, 12.06.1990 - 5 StR 268/89
    Jedoch besteht eine entsprechende Belehrungspflicht des Notars dann, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles naheliegt, daß eine Schädigung eines Beteiligten eintreten kann, und der Notar nicht mit Sicherheit annehmen kann, daß sich der Gefährdete dieser Lage bewußt ist oder daß er dieses Risiko auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde (st. Rspr: RGZ 149, 286, 293; RG DNotZ 1936, 194 und 1940, 81; BGH DNotZ 1954, 319, 320f.; BGH VersR 1963, 671, 673; BGH BB 1964, 1322; BGH DNotZ 1967, 446; BGHZ 58, 343, 348 [BGH 02.05.1972 - VI ZR 193/70]; ebenso das Schrifttum: Reithmann DNotZ 1969, 70, 74f.; Mecke Beurkundungsgesetz 1970 § 17 Rdn. 16f.; Riedel/Feil Beurkundungsgesetz 1970 § 17 Anm. 6e; Jansen Beurkundungsgesetz 1971 § 17 Rdn. 9; Huhn/von Schuckmann Beurkundungsgesetz 2. Aufl. 1987 § 17 Rdn. 17; Palandt/Heinrichs 49. Aufl. 1990 § 17 BeurkG Anm. 4b).
  • BGH, 26.11.1953 - III ZR 98/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.06.1990 - 5 StR 268/89
    Jedoch besteht eine entsprechende Belehrungspflicht des Notars dann, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles naheliegt, daß eine Schädigung eines Beteiligten eintreten kann, und der Notar nicht mit Sicherheit annehmen kann, daß sich der Gefährdete dieser Lage bewußt ist oder daß er dieses Risiko auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde (st. Rspr: RGZ 149, 286, 293; RG DNotZ 1936, 194 und 1940, 81; BGH DNotZ 1954, 319, 320f.; BGH VersR 1963, 671, 673; BGH BB 1964, 1322; BGH DNotZ 1967, 446; BGHZ 58, 343, 348 [BGH 02.05.1972 - VI ZR 193/70]; ebenso das Schrifttum: Reithmann DNotZ 1969, 70, 74f.; Mecke Beurkundungsgesetz 1970 § 17 Rdn. 16f.; Riedel/Feil Beurkundungsgesetz 1970 § 17 Anm. 6e; Jansen Beurkundungsgesetz 1971 § 17 Rdn. 9; Huhn/von Schuckmann Beurkundungsgesetz 2. Aufl. 1987 § 17 Rdn. 17; Palandt/Heinrichs 49. Aufl. 1990 § 17 BeurkG Anm. 4b).
  • BGH, 26.04.1989 - 3 StR 581/88

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Besetzungsrüge

    Auszug aus BGH, 12.06.1990 - 5 StR 268/89
    Indes bedurfte beides der Mitteilung (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Besetzungsrüge 2; BGH JR 1981, 122; BGH NJW 1985, 501, 502).
  • BGH, 14.03.1963 - III ZR 178/61
    Auszug aus BGH, 12.06.1990 - 5 StR 268/89
    Jedoch besteht eine entsprechende Belehrungspflicht des Notars dann, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles naheliegt, daß eine Schädigung eines Beteiligten eintreten kann, und der Notar nicht mit Sicherheit annehmen kann, daß sich der Gefährdete dieser Lage bewußt ist oder daß er dieses Risiko auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde (st. Rspr: RGZ 149, 286, 293; RG DNotZ 1936, 194 und 1940, 81; BGH DNotZ 1954, 319, 320f.; BGH VersR 1963, 671, 673; BGH BB 1964, 1322; BGH DNotZ 1967, 446; BGHZ 58, 343, 348 [BGH 02.05.1972 - VI ZR 193/70]; ebenso das Schrifttum: Reithmann DNotZ 1969, 70, 74f.; Mecke Beurkundungsgesetz 1970 § 17 Rdn. 16f.; Riedel/Feil Beurkundungsgesetz 1970 § 17 Anm. 6e; Jansen Beurkundungsgesetz 1971 § 17 Rdn. 9; Huhn/von Schuckmann Beurkundungsgesetz 2. Aufl. 1987 § 17 Rdn. 17; Palandt/Heinrichs 49. Aufl. 1990 § 17 BeurkG Anm. 4b).
  • BGH, 13.12.1966 - VI ZR 59/65

    Klage auf Schadensersatz gegen einen Notar wegen Vornahme einer

    Auszug aus BGH, 12.06.1990 - 5 StR 268/89
    Jedoch besteht eine entsprechende Belehrungspflicht des Notars dann, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles naheliegt, daß eine Schädigung eines Beteiligten eintreten kann, und der Notar nicht mit Sicherheit annehmen kann, daß sich der Gefährdete dieser Lage bewußt ist oder daß er dieses Risiko auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde (st. Rspr: RGZ 149, 286, 293; RG DNotZ 1936, 194 und 1940, 81; BGH DNotZ 1954, 319, 320f.; BGH VersR 1963, 671, 673; BGH BB 1964, 1322; BGH DNotZ 1967, 446; BGHZ 58, 343, 348 [BGH 02.05.1972 - VI ZR 193/70]; ebenso das Schrifttum: Reithmann DNotZ 1969, 70, 74f.; Mecke Beurkundungsgesetz 1970 § 17 Rdn. 16f.; Riedel/Feil Beurkundungsgesetz 1970 § 17 Anm. 6e; Jansen Beurkundungsgesetz 1971 § 17 Rdn. 9; Huhn/von Schuckmann Beurkundungsgesetz 2. Aufl. 1987 § 17 Rdn. 17; Palandt/Heinrichs 49. Aufl. 1990 § 17 BeurkG Anm. 4b).
  • BGH, 18.11.1986 - 1 StR 536/86

    Freispruch vom Vorwurf der Untreue - Eigenmächtiger Abschluß von

    Auszug aus BGH, 12.06.1990 - 5 StR 268/89
    Zum Vorsatz gehört dabei in jedem Fall, daß sich der Täter auch der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewußt ist (BGHR StGB § 266 Abs. 1, Vorsatz 1 m.w.N.).
  • RG, 20.02.1936 - 2 D 531/35

    1. In welchem Umfange hat ein Notar, der einen Kaufvertrag und die

    Auszug aus BGH, 12.06.1990 - 5 StR 268/89
    Bei der Beurkundung der Grundstückskaufverträge hatte der Angeklagte als Notar und mithin als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) und unparteiischer Betreuer der Beteiligten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) die Pflicht, die Vermögensinteressen beider Vertragsparteien wahrzunehmen (vgl. schon RGSt 70, 166, 169; ferner Seybold/ Hornig Bundesnotarordnung S. Auflage 1976, § 14 Rdn. 36f.).
  • RG, 12.11.1935 - III 51/35

    1. Genügt zur Protokollierung einer Aussage die Feststellung, daß sich die

    Auszug aus BGH, 12.06.1990 - 5 StR 268/89
    Jedoch besteht eine entsprechende Belehrungspflicht des Notars dann, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles naheliegt, daß eine Schädigung eines Beteiligten eintreten kann, und der Notar nicht mit Sicherheit annehmen kann, daß sich der Gefährdete dieser Lage bewußt ist oder daß er dieses Risiko auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde (st. Rspr: RGZ 149, 286, 293; RG DNotZ 1936, 194 und 1940, 81; BGH DNotZ 1954, 319, 320f.; BGH VersR 1963, 671, 673; BGH BB 1964, 1322; BGH DNotZ 1967, 446; BGHZ 58, 343, 348 [BGH 02.05.1972 - VI ZR 193/70]; ebenso das Schrifttum: Reithmann DNotZ 1969, 70, 74f.; Mecke Beurkundungsgesetz 1970 § 17 Rdn. 16f.; Riedel/Feil Beurkundungsgesetz 1970 § 17 Anm. 6e; Jansen Beurkundungsgesetz 1971 § 17 Rdn. 9; Huhn/von Schuckmann Beurkundungsgesetz 2. Aufl. 1987 § 17 Rdn. 17; Palandt/Heinrichs 49. Aufl. 1990 § 17 BeurkG Anm. 4b).
  • BGH, 02.07.2014 - 5 StR 182/14

    Untreue (Reichweite der Vermögensbetreuungspflicht des Notars); Betrug

    Jedoch besteht eine entsprechende Belehrungspflicht des Notars dann, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles naheliegt, dass eine Schädigung eines Beteiligten eintreten kann, und der Notar nicht mit Sicherheit annehmen kann, dass sich der Gefährdete dieser Lage bewusst ist oder dass er dieses Risiko auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1990 - 5 StR 268/89, NJW 1990, 3219, 3220).
  • BGH, 04.02.2004 - 2 StR 355/03

    Untreue (Risikogeschäft; riskantes Handeln; unternehmerischer Spielraum)

    Ein von § 266 StGB erfaßtes (Risiko-)Geschäft liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter bewußt und entgegen den Regeln kaufmännischer Sorgfalt eine äußerst gesteigerte Verlustgefahr auf sich nimmt, nur um eine höchst zweifelhafte Gewinnaussicht zu erhalten (BGH NStZ 1990, 437 f.).
  • BGH, 14.12.2000 - 5 StR 123/00

    Freispruch eines Staatssekretärs und zweier Ministerialbeamter vom Vorwurf der

    Zum Vorsatz gehört dabei, daß sich der Täter auch der Pflichtwidrigkeit seiner Handlung bewußt ist (BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Vorsatz 1, 2; kritisch hierzu Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 151).
  • BGH, 06.08.2013 - 1 StR 201/13

    Verfahrensabtrennung (Überprüfung der Zweckmäßigkeit und des richterlichen

    Zum Vorliegen eines anderen Ausnahmegrundes für die Rügepräklusion nach § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 StPO ist nichts vorgetragen (zur diesbezüglichen Vortragspflicht vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1990 - 5 StR 268/89, NJW 1990, 3219, 3220).
  • OLG Köln, 14.01.2021 - 7 U 2/20

    Notarhaftung, Vertragsgestaltung, Schuldübernahme, Kaufvertrag

    Es kommt hinzu, dass die Hingabe einer Bankbürgschaft zur Sicherung des Restkaufpreises das Risiko einer ungesicherten Vorleistung begründet hätte, zu der ein Notar nicht raten darf (Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 4. Auflage 2018, Rn. 1333; BGH NStZ 1990, 437).
  • BGH, 07.11.1996 - 4 StR 423/96

    Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Anforderungen an den Straftatbestand der

    Ein möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten des Notars (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 15) berührte die Strafbarkeit des Angeklagten nicht (vgl. BGH NJW 1990, 2282, 2284).
  • LG Düsseldorf, 02.05.2006 - 9 O 618/04

    Zur Frage, ob aus einem Verstoß einer Krankenkasse gegen das aus § 220 Abs. 1

    Zu beachten ist dabei auch, dass nach der Rechtsprechung in Anbetracht des weit gefassten objektiven Tatbestands des § 266 StGB bei diesem Straftatbestand an die Annahme bedingten Vorsatzes besonders strenge Anforderungen zu stellen sind; dies gilt umso mehr, wenn dem Täter kein eigennütziges Handeln zur Last fällt (BGH NJW 1990, 3219 [3220]).
  • BGH, 12.12.1996 - 4 StR 489/96

    Vorliegen des Untreuetatbestandes durch Beiseiteschaffung von Sicherungsgütern

    Damit entfällt der Vorsatz der Untreue (vgl. BGHSt 9, 358, 360; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 1, 2; Hübner in LK StGB 10. Aufl. § 266 Rdn. 103).
  • OLG Celle, 06.11.2000 - Not 27/00

    Fahrlässiges Dienstvergehen eines Notars bei Verletzung der betreuenden

    Das ist insbesondere der Fall, wenn das Geschäft atypische Risiken erwarten lässt, oder wenn seine rechtliche Gestaltung von der sonst üblichen Gestaltung abweicht (vgl. BGH NJW 1990, 3219).
  • BGH, 16.02.1996 - 3 StR 185/94

    Vermögensbetreuungspflichten bei Geldanlagegeschäften - Verletzung wegen

    Für einen Schädigungsvorsatz nach § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB hätte es konkreter Feststellungen bedurft, daß die von den Angeklagten gewählte Anlageform mit einem Verlustrisiko verbunden war, das deutlich höher lag als diejenige Vermögensgefährdung, die die Geschädigten nach ihrem bis dahin gezeigten Verhalten selbst in Kauf zu nehmen bereit gewesen sind, und daß die Angeklagten ein solches zusätzliches Verlustrisiko erkannt und in Kauf genommen hätten (vgl. BGH MDR 1984, 478 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 2).
  • BGH, 16.02.1996 - 3 StR 185/95
  • OLG München, 25.02.1992 - 18 U 2296/91

    Schadensersatz bei unerlaubter Handlung - Untreue

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