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   BGH, 04.08.2022 - 5 StR 272/22   

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https://dejure.org/2022,40067
BGH, 04.08.2022 - 5 StR 272/22 (https://dejure.org/2022,40067)
BGH, Entscheidung vom 04.08.2022 - 5 StR 272/22 (https://dejure.org/2022,40067)
BGH, Entscheidung vom 04. August 2022 - 5 StR 272/22 (https://dejure.org/2022,40067)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

    Auszug aus BGH, 04.08.2022 - 5 StR 272/22
    Ein Ausnahmefall, in dem sich eine Beschwer aus den Urteilsgründen statt allein aus dem Urteilstenor ergeben kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 2 BvR 2292/13, NJW 2016, 229; EuGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - 48144/09, NJW 2016, 3225), liegt nicht vor.
  • BGH, 07.05.1996 - 5 StR 169/96

    Sicherungsverfahren - Unterbringung des Angeklagten - Betreuer des

    Auszug aus BGH, 04.08.2022 - 5 StR 272/22
    Der Aufgabenkreis des Betreuers hinsichtlich der Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten umfasst nicht die Befugnis der Einlegung von Rechtsmitteln im Strafverfahren; die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten - oder wie hier der Beschuldigten - liegt insoweit allein in den Händen des Verteidigers (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 5 StR 169/96; Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl., § 1896, Stichwort: Strafverfahren).
  • BGH, 06.02.2019 - 5 StR 538/18

    Beschwer durch die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer

    Auszug aus BGH, 04.08.2022 - 5 StR 272/22
    Als Revision der Beschuldigten wäre die Revision ebenfalls unzulässig, weil es an einer Beschwer der Beschuldigten durch die Ablehnung der Unterbringung fehlt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 5 StR 538/18 Rn. 3); die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO ändert daran nichts.
  • EGMR, 15.01.2015 - 48144/09

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch eine gerichtliche Schuldfeststellung, die

    Auszug aus BGH, 04.08.2022 - 5 StR 272/22
    Ein Ausnahmefall, in dem sich eine Beschwer aus den Urteilsgründen statt allein aus dem Urteilstenor ergeben kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 2 BvR 2292/13, NJW 2016, 229; EuGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - 48144/09, NJW 2016, 3225), liegt nicht vor.
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