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   BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97   

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https://dejure.org/1997,2582
BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97 (https://dejure.org/1997,2582)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1997 - 5 StR 276/97 (https://dejure.org/1997,2582)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1997 - 5 StR 276/97 (https://dejure.org/1997,2582)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Betrug und Urkundenfälschung durch Vortäuschung des Status eines Asylsuchenden - Erschleichung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Ansruch Asylsuchender auf Leistungen aus der Sozialhilfe - Rechtsfolgen und Strafbarkeit von Falschangaben eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 271, § 267, § 263, § 273

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung Identitätstäuschung/Namenstäuschung: Gebrauch eines falschen Namens im Asylantrag

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 358
  • StV 1997, 635
  • StV 1997, 97
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.01.1962 - 1 StR 455/61
    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97
    Jedoch hat das Gebrauchmachen der falschen Beurkundung hier neben der vorsätzlichen Bewirkung der unrichtigen Beurkundung, um sich finanzielle Unterstützungen aus öffentlichen Mittel zu verschaffen, keine selbständige Bedeutung (RGSt 58, 34), da der Angeklagte den Plan, die Aufenthaltsgestattung zu gebrauchen, um finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu erhalten, bereits gefaßt hatte, als er den Asylantrag unter falschem Namen stellte (für das Verhältnis von Fälschen und Gebrauchen von Urkunden nach § 267 StGB vgl. BGHSt 5, 291; 17, 97).

    Der neue Tatrichter wird darüber genauere Feststellungen zu treffen und zugleich zu prüfen haben, ob der Angeklagte auch in diesen Fällen die Aufenthaltsgestattung vorgelegt und sich deswegen wegen einer möglicherweise nicht von vornherein geplanten und damit selbständigen Tat nach § 273 StGB strafbar gemacht hat (vgl. BGHSt 17, 97, 99).

  • BGH, 03.10.1984 - 2 StR 166/84

    Strafbarkeit wegen Hehlerei - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97
    Die Urteilsfeststellungen lassen offen, ob der Angeklagte dabei für die Täter der Diebstähle, für Personen, welche sich die Kraftfahrzeuge als Zwischenhehler verschafft hatten, oder für selbst als Absetzer oder Absatzhelfer handelnde Personen tätig wurde; in den beiden ersten Fällen wäre er Täter, im letzten Fall wäre er nur Gehilfe einer Hehlerei (vgl. BGHSt 33, 44, 47 f [BGH 03.10.1984 - 2 StR 166/84]; 27, 45, 52) [BGH 04.11.1976 - 4 StR 255/76].

    Sollte der neue Tatrichter genauere Feststellungen nicht treffen können, könnte der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur Hehlerei bestraft werden (vgl. BGHSt 33, 44, 47) [BGH 03.10.1984 - 2 StR 166/84].

  • BGH, 30.11.1953 - 1 StR 318/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97
    Jedoch hat das Gebrauchmachen der falschen Beurkundung hier neben der vorsätzlichen Bewirkung der unrichtigen Beurkundung, um sich finanzielle Unterstützungen aus öffentlichen Mittel zu verschaffen, keine selbständige Bedeutung (RGSt 58, 34), da der Angeklagte den Plan, die Aufenthaltsgestattung zu gebrauchen, um finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu erhalten, bereits gefaßt hatte, als er den Asylantrag unter falschem Namen stellte (für das Verhältnis von Fälschen und Gebrauchen von Urkunden nach § 267 StGB vgl. BGHSt 5, 291; 17, 97).
  • BGH, 24.09.1996 - 5 StR 213/96

    Aufenthaltsgenehmigung - Falsche Angaben - Verfolgbarkeit

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97
    Insoweit ist der Angeklagte ohne Rechtsfehler (vgl. BGH NStZ 1996, 385; BGH, Urt. v. 24. September 1996 - 5 StR 213/96 -) wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden (Fall 22 der Anklage).
  • BGH, 16.04.1996 - 1 StR 127/96

    Mittelbare Falschbeurkundung (Aufenthaltsgestattungsbescheinigung für

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97
    Insoweit ist der Angeklagte ohne Rechtsfehler (vgl. BGH NStZ 1996, 385; BGH, Urt. v. 24. September 1996 - 5 StR 213/96 -) wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden (Fall 22 der Anklage).
  • BGH, 04.11.1976 - 4 StR 255/76

    Ölgemälde - § 259 StGB, Absatz, kein Absatzerfolg

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97
    Die Urteilsfeststellungen lassen offen, ob der Angeklagte dabei für die Täter der Diebstähle, für Personen, welche sich die Kraftfahrzeuge als Zwischenhehler verschafft hatten, oder für selbst als Absetzer oder Absatzhelfer handelnde Personen tätig wurde; in den beiden ersten Fällen wäre er Täter, im letzten Fall wäre er nur Gehilfe einer Hehlerei (vgl. BGHSt 33, 44, 47 f [BGH 03.10.1984 - 2 StR 166/84]; 27, 45, 52) [BGH 04.11.1976 - 4 StR 255/76].
  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84

    Urkundenfälschung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97
    Damit hätte er lediglich über seinen Namen und nicht über seine Identität getäuscht (vgl. BGHSt 33, 159, 160; Tröndle 48.Aufl. Rdn. 21, Tröndle in LK 10.Aufl. Rdn. 128, Cramer in Schönke/Schröder 25.Aufl. Rdn. 50 jeweils zu § 267 StGB).
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2007 - 4 LB 577/07

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Leistungen nach dem

    § 120 BSHG ist für die Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschl. v. 10.7.1997 - 5 StR 276/97 - OVG Berlin, Beschl. v. 8.12.1995 - 6 S 220.95 - VGH Mannheim, Beschl. v. 6.9.1994 - 6 S 1845/94 -).

    Für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kommt es auf die Begründetheit des Asylantrags ebenso wenig an wie darauf, ob die Personalien der Aufenthaltsgestattung zutreffen (BGH, Beschl. v. 10.7.1997, a.a.O.).

  • BGH, 19.11.2020 - 2 StR 358/20

    Gegenstand des Urteils (Tat im verfahrensrechtlichen Sinne); Urkundenfälschung

    Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Aussteller nur über seinen Namen täuscht, nicht aber über seine Identität (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1985 - 1 StR 520/84, BGHSt 33, 159, 160; s. auch BGH, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 5 StR 276/97, NStZ-RR 1997, 358).
  • KG, 16.07.2008 - 1 Ss 86/08

    D (A), Strafrecht, mittelbare Falschbeurkundung, Identitätstäuschung,

    Daher können insbesondere auch unzutreffende Namen bei längerem Gebrauch ausreichendes Identitätsmerkmal werden (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 358, 359; BGHSt 33, 159, 160; BGH StraFO 2003, 253).

    Die Verwendung der von dem Angeklagten seit jeher geführten Personalien konnte daher nicht der Täuschung über seine Identität, sondern allenfalls der Täuschung über seinen Namen und seine Herkunft dienen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 358; Fischer, StGB 55. Aufl., § 267 Rdn. 21; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., Rdn. 50).

  • KG, 19.06.2008 - 1 Ss 415/07
    War diese Bewertung für die Bescheinigung der Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens nach der früheren Rechtslage gemäß §§ 19, 20 AsylVfG noch umstritten (vgl. die besondere Beweiskraft bejahend BGH b. Holtz MDR 1977, 283; BayObLG StV 1995, 29; ablehnend demgegenüber BGH StV 1997, 26 [BGH 24.09.1996 - 5 StR 213/96] ; BGH NStZ 1996, 231 [BGH 12.10.1995 - 4 StR 259/95] ; OLG Köln StV 1991, 209; OLG Karlsruhe NStZ 1986, 516, 517), wird dies heute für die entsprechenden Bescheinigungen, die auch als Ausweisersatz nach § 64 AsylVfg dienen, allgemein angenommen (vgl. BGH. NStZ-RR 1997, 358 [BGH 10.07.1997 - 5 StR 276/97] ; BGH NStZ 1996, 385 [BGH 16.04.1996 - 1 StR 127/96] ; OLG Naumburg StV 2007, 134, 135; Puppe, JR 1996, 425, 427).

    Daher können insbesondere auch unzutreffende Namen bei längerem Gebrauch ausreichendes Identitätsmerkmal werden (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 358, 359 [BGH 10.07.1997 - 5 StR 276/97] ; BGHSt 33, 159, 160; BGH StraFO 2003, 253).

  • OLG Braunschweig, 12.09.2005 - Ss 24/05

    Strafrecht, Betrug, Sozialhilfebetrug, Identität, Identitätsfeststellung,

    Insoweit könnten sie sich der mittelbaren Falschbeurkundung schuldig gemacht haben (vgl. BGH NStZ 1996, 385; BGH NStZ-RR 1997, 358), und zwar wegen der Bereicherungsabsicht in der erschwerten Form des § 272 StGB a.F. (entspricht § 271 Abs. 3 StGB n.F.).

    Dies ist zusammen mit der mittelbaren Falschbeurkundung als eine Tat (Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 271 Rdnr. 16 a i.V.m. § 267 Rdnr. 44 m.Rspr.Nw.) ohne selbständige Bedeutung (BGH NStZ-RR 1997, 358) zu qualifizieren.

  • OLG Köln, 30.03.2007 - 81 Ss 38/07

    D (A), Strafrecht, Betrug, Schaden, Identitätstäuschung

    Der Name "T." ist somit zum Identitätsmerkmal des Angeklagten geworden, sodass Zweifel daran bestehen, ob er über seine Identität und damit über die in seiner Person entstandenen Anspruchsvoraussetzungen überhaupt getäuscht hat (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 358 f. [359]).
  • LG Kleve, 20.02.2019 - 120 Qs 10/19

    Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich Verdachts eines versuchten Betruges (hier:

    Dem steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.1997 (Az.: 5 StR 276/97) nicht entgegen.
  • BGH, 19.03.2003 - 2 StR 530/02
    Danach kommt hier eine Urkundenfälschung nicht in Betracht (vgl. u.a. BGH NStZ-RR 1997, 358, 359; BGHSt 33, 159 f.).
  • LSG Hamburg, 08.10.2008 - L 4 AY 1/08

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Rücknahme, Bewilligungsbescheid,

    Für die Berechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kommt es auf die Begründetheit des Asylantrags ebenso wenig an wie darauf, ob die vom Ausländer angegebenen Personalien stimmen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 1997, 5 StR 276/97 - juris -).
  • KG, 20.08.1998 - 1 HEs 223/98
    Nach § 120 Abs. 3 BSHG haben Ausländer, die sich in die Bundesrepublik Deutschland begeben, um Sozialhilfe zu erlangen, keinen Anspruch (vgl.. BVerwGE 90, 212; Mergler/Zink, BSHG 4.Aufl., § 120 Rdn. 69), und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG ist § 120 Abs. 3 BSHG auch auf diejenigen Ausländer entsprechend anwendbar, die eine Duldung erhalten haben (vgl. VGH Kassel FEVS Bd. 45, 238; Kunkel, NVwZ 1994, 352, 353; die von der Verteidigung zitierte Entscheidung BGH NStZ-RR 1997, 358 betrifft den anders gelagerten Fall eines Leistungsberechtigten nach 1 AsylbLG).
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