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   BGH, 11.11.2003 - 5 StR 277/03   

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https://dejure.org/2003,4627
BGH, 11.11.2003 - 5 StR 277/03 (https://dejure.org/2003,4627)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2003 - 5 StR 277/03 (https://dejure.org/2003,4627)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2003 - 5 StR 277/03 (https://dejure.org/2003,4627)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung; Zufluss eines Vermögensvorteils; Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft

  • Judicialis

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ; EStG § 11; ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 1
    Vermögensvorteil im Sinn von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 90
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 290/84

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Minderung des Gewinnanteils einer

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - 5 StR 277/03
    Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Entgegen der in den nachgereichten Schriftsätzen vom 10. und 14. Oktober 2003 vertretenen Auffassung der Beschwerdeführer richtet sich die steuerliche Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG - wie sie vom Landgericht dem Schuldspruch zugrundegelegt worden ist - nach dem Zeitpunkt, in dem der Vermögensvorteil dem Gesellschafter nach § 11 EStG zufließt (BFH BStBl II 1992, 415, 418; BFH/NV 1991, 191).
  • BFH, 06.11.1991 - XI R 12/87

    1. Nutzungsrecht an ungeschützter Erfindung als wesentliche Betriebsgrundlage -

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - 5 StR 277/03
    Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Entgegen der in den nachgereichten Schriftsätzen vom 10. und 14. Oktober 2003 vertretenen Auffassung der Beschwerdeführer richtet sich die steuerliche Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG - wie sie vom Landgericht dem Schuldspruch zugrundegelegt worden ist - nach dem Zeitpunkt, in dem der Vermögensvorteil dem Gesellschafter nach § 11 EStG zufließt (BFH BStBl II 1992, 415, 418; BFH/NV 1991, 191).
  • BFH, 24.01.1989 - VIII R 74/84

    Verdeckte Gewinnausschüttung möglich, wenn Leistung in engem zeitlichen

    Auszug aus BGH, 11.11.2003 - 5 StR 277/03
    Ein Vermögensvorteil im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG fließt dem Gesellschafter auch dann zu, wenn die Kapitalgesellschaft an einen Dritten zahlt und damit eine Verpflichtung des Gesellschafters erfüllt (BFH BStBl II 1989, 419, 420).
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    b) Demgegenüber führt die verdeckte Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft erst dann auf der Ebene des Gesellschafters zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), wenn ein Zufluss beim Gesellschafter im Sinne von § 11 EStG gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - 5 StR 277/03, wistra 2004, 109 mwN).

    Dies ist für die Befreiung des Gesellschafters von privaten Verpflichtungen im Zusammenhang mit ausschließlich privat veranlassten Handwerkskosten anerkannt (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - 5 StR 277/03, wistra 2004, 109).

  • BGH, 17.04.2008 - 5 StR 547/07

    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung (Mittäterschaft;

    Allerdings richtet sich die steuerliche Erfassung der verdeckten Gewinnausschüttung auf der Ebene des Anteilseigners nach dem Zeitpunkt, in dem ihm der Vermögensvorteil nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zufließt (BGH aaO; wistra 2004, 109 m.w.N.).
  • BGH, 24.05.2007 - 5 StR 72/07

    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3

    Allerdings bedarf es grundsätzlich eines Zuflusses beim Gesellschafter im Sinne von § 11 EStG (vgl. nur BGH wistra 2004, 109 m.w.N.).
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Ein Zufluss in dem vorgenannten Sinne liegt bei dem Gesellschafter auch dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft an einen Dritten zahlt und damit eine Verpflichtung des Gesellschafters erfüllt (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 -, juris, Rn. 107; BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - 5 StR 277/03 -, juris).
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