Rechtsprechung
BGH, 13.08.2003 - 5 StR 286/03 (1) |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 472 StPO
Kostentragung durch die Nebenklage (gesondert erstattungsbedürftige Auslagen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Kostenentscheidung bei von Staatsanwaltschaft und Nebenkläger zurückgenommener Revision
- Judicialis
GVG § 171b Abs. 3; ; StPO § ... 247; ; StPO § 247 Satz 2; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 338 Nr. 6; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 261; ; StPO § 336 Satz 2; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 21; ; StGB § 177 Abs. 4 Nr. 2 lit. a
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46 Abs. 2
Geständnis und Unnötigkeit der Aussage des Tatopfers als Strafmilderungsgründe - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97
Verständigung im Strafverfahren
Auszug aus BGH, 13.08.2003 - 5 StR 286/03
Die Revision des Angeklagten ist ungeachtet seiner Zustimmung zur einverständlichen Sacherledigung nicht etwa insgesamt unzulässig (vgl. BGHSt 43, 195; 45, 227), indes unbegründet.c) Die Verständigungspraxis der Strafkammer steht im Einklang mit den Grundsätzen von BGHSt 43, 195, 207 f. Sie erweist sich in Verfahren der hier vorliegenden Art als besonders sachgerecht, in denen ein hinreichendes Geständnis des Angeklagten der durch ein gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichtetes Gewaltverbrechen Geschädigten eine stark belastende Aussage ersparen soll.
- BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99
Verständigung über Rechtsmittelverzicht
Auszug aus BGH, 13.08.2003 - 5 StR 286/03
Die Revision des Angeklagten ist ungeachtet seiner Zustimmung zur einverständlichen Sacherledigung nicht etwa insgesamt unzulässig (vgl. BGHSt 43, 195; 45, 227), indes unbegründet. - BGH, 28.01.2003 - 3 StR 373/02
Tenorierung (Bezeichnung von Qualifikationstatbeständen in der Urteilsformel)
Auszug aus BGH, 13.08.2003 - 5 StR 286/03
Obgleich die Voraussetzungen des - von Landgericht und Staatsanwaltschaft in erster Instanz ersichtlich übersehenen - Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 4 Nr. 2 lit. a StGB nach den Urteilsfeststellungen erfüllt sind, sieht sich der Senat hier zu einer entsprechenden Schuldspruchänderung zum Nachteil des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4), der das Verschlechterungsverbot nicht entgegenstünde (…vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 358 Rdn. 18), nach der in der Hauptverhandlung erster Instanz gefundenen Verständigung nicht veranlaßt. - BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98
Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene …
Auszug aus BGH, 13.08.2003 - 5 StR 286/03
Die gegen die Verfahrensweise der Strafkammer vorgebrachten, auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Einwände der Revision sind haltlos (vgl. auch BGH NStZ 1999, 571, 572).
- BGH, 29.10.2003 - 5 ARs 61/03
Absprache (Deal); Rechtsmittelverzicht (Unwirksamkeit; Willensbeeinflussung; …
Der Senat merkt im übrigen zur Folgeproblematik des Anfragebeschlusses an, daß er es für dringend bedenkenswert hält, ob und inwieweit bei einer nach einer Absprache stets zulässigen Revision die Statthaftigkeit bestimmter verfahrensrechtlicher, aber auch sachlichrechtlicher Einwände infolge der Mitwirkung des Revisionsführers an der Absprache zu verneinen wäre (offengeblieben im Verfahren 5 StR 286/03, vgl. Senatsurteil vom 13. August 2003).
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BGH, 13.08.2003 - 5 StR 286/03 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97
Verständigung im Strafverfahren
Auszug aus BGH, 13.08.2003 - 5 StR 286/03
Die Revision des Angeklagten ist ungeachtet seiner Zustimmung zur einverständlichen Sacherledigung nicht etwa insgesamt unzulässig (vgl. BGHSt 43, 195; 45, 227), indes unbegründet.c) Die Verständigungspraxis der Strafkammer steht im Einklang mit den Grundsätzen von BGHSt 43, 195, 207 f. Sie erweist sich in Verfahren der hier vorliegenden Art als besonders sachgerecht, in denen ein hinreichendes Geständnis des Angeklagten der durch ein gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichtetes Gewaltverbrechen Geschädigten eine stark belastende Aussage ersparen soll.
- BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99
Verständigung über Rechtsmittelverzicht
Auszug aus BGH, 13.08.2003 - 5 StR 286/03
Die Revision des Angeklagten ist ungeachtet seiner Zustimmung zur einverständlichen Sacherledigung nicht etwa insgesamt unzulässig (vgl. BGHSt 43, 195; 45, 227), indes unbegründet. - BGH, 28.01.2003 - 3 StR 373/02
Tenorierung (Bezeichnung von Qualifikationstatbeständen in der Urteilsformel)
Auszug aus BGH, 13.08.2003 - 5 StR 286/03
Obgleich die Voraussetzungen des - von Landgericht und Staatsanwaltschaft in erster Instanz ersichtlich übersehenen - Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 4 Nr. 2 lit. a StGB nach den Urteilsfeststellungen erfüllt sind, sieht sich der Senat hier zu einer entsprechenden Schuldspruchänderung zum Nachteil des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4), der das Verschlechterungsverbot nicht entgegenstünde (…vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 358 Rdn. 18), nach der in der Hauptverhandlung erster Instanz gefundenen Verständigung nicht veranlaßt. - BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98
Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene …
Auszug aus BGH, 13.08.2003 - 5 StR 286/03
Die gegen die Verfahrensweise der Strafkammer vorgebrachten, auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Einwände der Revision sind haltlos (vgl. auch BGH NStZ 1999, 571, 572).