Rechtsprechung
   BGH, 30.07.1996 - 5 StR 288/95   

"wenn schon Pflichtverteidigung, dann auch Schöffengericht"

Das Revisionsgericht prüft nur auf eine Verfahrensrüge (§§ 344 Abs. 2, 352 StPO), ob das Berufungsgericht dadurch § 328 Abs. 2 StPO verletzt hat, daß es wegen objektiv willkürlicher Annahme der Zuständigkeit des Schöffengerichts statt des Strafrichters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Unanwendbarkeit von § 269 StPO) nicht zurückverwiesen hat;

zur Frage, ob über § 25 Nr. 2 GVG hinaus die Zuständigkeit des Strafrichters auf Fälle minderer Bedeutung beschränkt ist

Volltextveröffentlichungen (2)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; Art. 3 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 6 StPO; § 328 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 StPO
    Recht auf den gesetzlichen Richter (revisionsgerichtliche Prüfung der Verletzung der Verweisungspflicht durch das Berufungsgericht bei sachlicher Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts; Erforderlichkeit einer Verfahrensrüge; Beschränkung auf ein Willkürverbot; Rügebedürftigkeit von Grundrechtsverletzungen und Verfahrensfehlern).

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 328

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 42, 205
  • NJW 1997, 204
  • MDR 1996, 1281
  • NJ 1997, 55
  • StV 1996, 585
  • Rpfleger 1997, 81
  • JR 1997, 430



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BGH, 10.05.2001 - 1 StR 504/00  

    Besondere Bedeutung des Falles (Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht abschließend geklärt, ob der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO bei sachfremder Bejahung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge ( BGHSt 42, 205; 43, 54) oder von Amts wegen (BGHSt 38, 172, 176; 44, 34, 36) zu berücksichtigen ist.

    Dieser Grundsatz erfährt vor dem Hintergrund des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Willkürverbot dann eine Einschränkung, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung über die Zuständigkeit auf sachfremden Erwägungen beruht ( BGHSt 42, 205, 207; BGH 3 StR 378/00).

    Auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht abschließend geklärte Frage, ob dies nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge ( BGHSt 42, 205; 43, 54) oder von Amts wegen (BGHSt 38, 172, 176; 40, 120; 44, 34, 36) zu berücksichtigen ist, kommt es hier nicht an.

    Dieser Grundsatz erfährt vor dem Hintergrund des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Willkürverbot dann eine Einschränkung, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung über die Zuständigkeit auf sachfremden Erwägungen beruht ( BGHSt 42, 205, 207; 43, 53, 55 f; BGH Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

  • BGH, 22.04.1997 - 1 StR 701/96  

    Berücksichtigung einer objektiv willkürlichen Zuständigkeitsbegründung durch das

    c) Noch nicht abschließend geklärt ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob in den - seltenen (vgl. BGH GA aaO ; BGH NJW aaO) - Fällen, in denen die Annahme der Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung auf (objektiver) Willkür beruht, ein nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge zu berücksichtigender Verstoß vorliegt (so der 5. Strafsenat in BGH GA aaO und der erkennende Senat in BGH NJW aaO ; ebenso der 5. Strafsenat für den Fall, daß das Schöffengericht anstelle des zur Entscheidung berufenen Strafrichters (objektiv) willkürlich seine Zuständigkeit angenommen hat in BGHSt 42, 205), oder ob ein solcher Verstoß ein Verfahrenshindernis darstellt und daher auch ohne Verfahrensrüge von Amts wegen zu berücksichtigen ist (so der 4. Strafsenat in BGHSt 38, 172, 176; 40, 120; NStZ 1992, 397).

    Auch dann, wenn Verfahrensverstöße zugleich Verfassungsverstöße beinhalten, müssen diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden und dürfen vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen berücksichtigt werden (vgl. z. B. BGHSt 19, 273, 277); dies gilt insbesondere auch für einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (BGH StV 1996, 585, 587 ; BGHSt 26, 84, 90; BGH MDR 1984, 335).

  • OLG Karlsruhe, 20.02.1997 - 2 Ss 216/96  

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 16 S. 2, §§ 24, 25 Nr. 2;

    Zum Willkürverbot bei fehlerhafter Annahme schöffengerichtlicher Zuständigkeit (im Anschluß an BGH StV 1996, 585 = NJW 1997, 204 ).«.

    Sie sind auch -zum Teil unter noch stärkerer Betonung des aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Willkürverbots- vom BGH (zuletzt StV 1996, 585, 586 = NJW 1997, 204 ; NJW 1993, 1607, 1608 = NStZ 1993, 197 ; vgl. weiter z.B. BGHSt 29, 216, 219) und von anderen Revisionsgerichten (aus der neuesten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ 1996, 206 f. = StV 1995, 238 f.; OLG Hamm StV 1996, 300 ; OLG Koblenz StV 1996, 588, 589; OLG Köln StV 1996, 298, 299) übernommen worden, auch wenn letztere, bezogen auf den jeweils entschiedenen Einzelfall, eher willkürliches Handeln bejaht haben.

    Soweit die Revisionsgerichte bei ihrer nachträglichen Überprüfung auf die tatsächlich erkannte Strafe abstellen, hat der BGH (StV 1996, 585, 588 = NJW 1997, 204, 206) mit Recht darauf hingewiesen, daß sich der relevante Sachverhalt und die Persönlichkeit des Angeklagten am Ende der Hauptverhandlung häufig anders darstellen können als nach der Aktenlage im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens.

    Auch der Bundesgerichtshof (StV 1996, 585, 586 = NJW 1997, 204 ) hat aufgrund der Kontroverse über die Anwendbarkeit des Merkmals der minderen Bedeutung der Sache eine willkürliche Zuständigkeitsannahme durch das Schöffengericht verneint.

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