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   BGH, 22.09.1959 - 5 StR 289/59   

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https://dejure.org/1959,4791
BGH, 22.09.1959 - 5 StR 289/59 (https://dejure.org/1959,4791)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1959 - 5 StR 289/59 (https://dejure.org/1959,4791)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1959 - 5 StR 289/59 (https://dejure.org/1959,4791)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.10.1953 - 3 StR 151/53

    'Die Sünderin' - § 32 StGB, Verteidigungswille des Angegriffenen auch bei

    Auszug aus BGH, 22.09.1959 - 5 StR 289/59
    Für die Verneinung der Frage spricht, daß der Rechtfertigungsgrund der Notwehr (Nothilfe) nur Verteidigungshandlungen gegen den Angreifer rechtfertigt, nicht dagegen Eingriffe in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter (vgl. BGHSt 5, 245, 248) [BGH 02.10.1953 - 3 StR 151/53].
  • RG, 18.06.1925 - III 213/25

    1. Zum Begriff des Angriffs im § 227 StGB. 2. Notwehr im Raufhandel.

    Auszug aus BGH, 22.09.1959 - 5 StR 289/59
    Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob dieser Rechtfertigungsgrund als solcher gegenüber dem Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei im Sinne des § 227 Abs. 1 StGB überhaupt durchgreifen kann (vgl. hierzu RGSt 3, 236, 238; 32, 33, 35; 59, 264, 266; 73, 341; RG JW 1934, 763 10 ).
  • RG, 27.11.1880 - 1909/80

    1. Inwiefern schützt der Einwand der Notwehr gegen eine Anklage aus §. 227 Abs. 1

    Auszug aus BGH, 22.09.1959 - 5 StR 289/59
    Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob dieser Rechtfertigungsgrund als solcher gegenüber dem Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei im Sinne des § 227 Abs. 1 StGB überhaupt durchgreifen kann (vgl. hierzu RGSt 3, 236, 238; 32, 33, 35; 59, 264, 266; 73, 341; RG JW 1934, 763 10 ).
  • RG, 20.02.1899 - 2/99

    1. Steht die in einer Schlägerei von einem schuldhaft Mitbeteiligten begangene

    Auszug aus BGH, 22.09.1959 - 5 StR 289/59
    Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob dieser Rechtfertigungsgrund als solcher gegenüber dem Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei im Sinne des § 227 Abs. 1 StGB überhaupt durchgreifen kann (vgl. hierzu RGSt 3, 236, 238; 32, 33, 35; 59, 264, 266; 73, 341; RG JW 1934, 763 10 ).
  • RG, 20.10.1939 - 6 D 545/39

    Abwehrhandlungen, die der Täter im Zug eines Raufhandels vornimmt, sind in der

    Auszug aus BGH, 22.09.1959 - 5 StR 289/59
    Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob dieser Rechtfertigungsgrund als solcher gegenüber dem Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei im Sinne des § 227 Abs. 1 StGB überhaupt durchgreifen kann (vgl. hierzu RGSt 3, 236, 238; 32, 33, 35; 59, 264, 266; 73, 341; RG JW 1934, 763 10 ).
  • BGH, 19.12.2013 - 4 StR 347/13

    Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff der wechselseitigen Tätlichkeiten:

    a) Als eine für das Tatbestandsmerkmal Schlägerei konstitutive Tätlichkeit können neben zu vollendeten Körperverletzungen führenden Handlungen auch solche in Betracht kommen, die auf deren Herbeiführung abzielen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1959 - 5 StR 289/59, GA 1960, 213; LK-StGB/ Hanack, 11. Aufl., § 231 Rn. 4; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 27. Aufl., § 231 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 21.02.1961 - 1 StR 624/60

    Schuldlose "Beteiligung" an einer Schlägerei - Sinn und Zweck des § 227

    Zwar hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 22. September 1959 - 5 StR 289/59 - (Goltd.Arch. 1960, 213) bei der Aufzählung der an einer Schlägerei Beteiligten den Angegriffenen nicht miterwäbnt.
  • BGH, 20.01.2022 - 4 StR 430/21

    Beteiligung an einer Schlägerei (Schlägerei: Vorliegen, wechselseitige

    Ein beiderseits handgreiflich geführter Streit zwischen zwei Personen wird zu einer Schlägerei, wenn ein Dritter hinzukommt und gegen eine der beiden Personen körperlich aktiv wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1961 - 1 StR 624/60, BGHSt 15, 369, 371; Urteil vom 22. September 1959 - 5 StR 289/59, GA 1960, 213; RG, Urteil vom 23. Juni 1911 - 5 D 445/11, GA 1912, 332; LK-StGB/ Popp, 12. Aufl., § 231 Rn. 26; MüKo-StGB/Hohmann, 4. Aufl., § 231 Rn. 27; v. Heintschel-Heinegg/Eschelbach, StGB-Kommentar, 4. Aufl., § 231 Rn. 5).

    Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB kann auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, zwischen diesen Vorgängen aber ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne "Zweikämpfe" nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147 Rn. 16; Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, NJW 1997, 2123; Urteil vom 22. September 1959 - 5 StR 289/59, GA 1960, 213, 214).

    Erforderlich ist insoweit lediglich ein ursächlicher Zusammenhang im strafrechtlichen Sinn zwischen dem Gesamtvorgang der Schlägerei oder des Angriffs und der schweren Folge; auf eine Ursächlichkeit der einzelnen Tatbeiträge der Beteiligten kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1984 - 4 StR 679/84, BGHSt 33, 100, 103; Urteil vom 16. Juni 1961 - 4 StR 176/61, BGHSt 16, 130, 132; Urteil vom 22. September 1959 - 5 StR 289/59, GA 1960, 213, 214).

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