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   BGH, 09.08.1988 - 5 StR 295/88   

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https://dejure.org/1988,2321
BGH, 09.08.1988 - 5 StR 295/88 (https://dejure.org/1988,2321)
BGH, Entscheidung vom 09.08.1988 - 5 StR 295/88 (https://dejure.org/1988,2321)
BGH, Entscheidung vom 09. August 1988 - 5 StR 295/88 (https://dejure.org/1988,2321)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Frist zur Begründung der Revision - Nichteinhaltung des einem Gericht zustehenden Zeitraumes zur Absetzung eines Urteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 275, § 338 Nr. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 513
  • StV 1988, 465
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.11.1982 - 3 StR 116/82

    Fehlende Unterzeichnung des innerhalb der Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 09.08.1988 - 5 StR 295/88
    Daß der Verteidiger bereits bei der Einlegung der Revision allgemein die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, steht der Gewährung der Wiedereinsetzung hier nicht entgegen (vgl. BGHSt 31, 161 [BGH 24.11.1982 - 3 StR 116/82]).
  • BGH, 02.12.1975 - 1 StR 701/75

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung -

    Auszug aus BGH, 09.08.1988 - 5 StR 295/88
    Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach den Geschäftsverhältnissen des Spruchkörpers und der Belastung seiner Mitglieder diesen das nicht möglich und zumutbar ist (BGHSt 26, 247, 249).
  • BGH, 04.11.1981 - 2 StR 318/81

    Voraussetzungen des rechtzeitigen Bringens eines Urteils zu den Akten -

    Auszug aus BGH, 09.08.1988 - 5 StR 295/88
    In Fällen dieser Art besteht für den Vorsitzenden besonderer Anlaß dafür zu sorgen, daß die rechtzeitige Abfassung der Urteilsgründe gesichert ist (BGH NStZ 1982, 80).
  • BGH, 09.12.2010 - 5 StR 485/10

    Urteilsabsetzungsfrist (Überschreiten; hinreichende Rechtfertigung;

    Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Vorsitzende einen Unfall an der Hand erlitt, musste er dafür sorgen, dass die rechtzeitige Abfassung der Urteilsgründe gesichert ist (vgl. Senat in BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1; BGH StV 1982, 105; NStZ 1982, 80).
  • BGH, 23.10.1992 - 5 StR 364/92

    Beisitzer - Urteil - Pflichtgemäßes Ermessen

    An die Hinderungsgründe sind nicht die strengen Anforderungen zu stellen, die für den "im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand" im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gelten (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 48; vgl. auch BGH NStZ 1988, 513).
  • BGH, 09.07.2019 - KRB 37/19

    Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist i.R.d. Kartellverfahrens

    Beim Ausfall der Berichterstatterin müssen deshalb notfalls die anderen erkennenden Richter oder ein solcher Richter das Urteil abfassen, sofern dies möglich und zumutbar ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 26, 247, 249; BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 5 StR 295/88, BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1; Beschluss vom 27. April 1999 - 4 StR 141/99, NStZ 1999, 474; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 5 StR 485/10, StV 2011, 211; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 390/13, NStZ-RR 2014, 87).
  • BGH, 18.12.2013 - 4 StR 390/13

    Absoluter Revisionsgrund der Urteilsabsetzungsfrist (unvorhersehbarer und

    Beim Ausfall des Berichterstatters muss deshalb notfalls ein anderer erkennender Berufsrichter das Urteil abfassen, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 1 StR 701/75, BGHSt 26, 247, 249; Beschlüsse vom 9. August 1988 - 5 StR 295/88, BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1, vom 27. April 1999 - 4 StR 141/99, NStZ 1999, 474, und vom 9. Dezember 2010 - 5 StR 485/10, StV 2011, 211).
  • BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22

    Gewinnabschöpfung bei Verstoß gegen Zweckentfremdungsverbot

    Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass die Überschreitung der vorgenannten Frist durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren und unabwendbaren Umstand bedingt ist (§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO), muss die Rechtsbeschwerde auch diese besonderen Umstände darlegen (vgl. KK/Gericke StPO 8. Aufl. § 338 Rn. 98; BGHSt 26, 247, 249; BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1).
  • BGH, 27.04.1999 - 4 StR 141/99

    Urteilsabsetzungsfrist; Hinderungsgründe; Fristüberschreitung

    Beim Ausfall des Berichterstatters muß deshalb notfalls der Vorsitzende das Urteil abfassen, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist (vgl. BGHSt 26, 247, 249; BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 275 Rdn. 15).
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