Rechtsprechung
| BGH, 16.02.1993 - 5 StR 3/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
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Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- MDR 1993, 1152
- MDR 1993, 1152 (Schmidt)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98
BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil …
Aus der beruflichen Stellung eines Angeklagten kann nur dann ein Strafschärfungsgrund hergeleitet werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben, deren Verletzung gerade im Hinblick auf die abzuurteilende Tat Bedeutung hat (BGH, Beschl. vom 9. April 1997 - 1 StR 134/97; s. auch BGH NStZ 1981, 258; 1998, 175; BGH, Beschl. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 3/93). - BGH, 20.01.1999 - 5 StR 609/98
StGB § 46; StPO § 261
Die berufliche Stellung eines Täters darf nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1993 - 5 StR 3/93 - m.w.N.). - BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01 Dies ist rechtsfehlerhaft, da zwischen der außerhalb der Berufsausübung begangenen Straftat und seiner beruflichen Stellung kein innerer, das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang bestand (vgl. BGH StV 1998, 467, 469; NStZ 2000, 137; 1981, 258; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1997 - 3 StR 383/97; vom 2. Juli 1996 - 4 StR 201/96; vom 16. Februar 1993 - 5 StR 3/93;… Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 103 ff. m.w.N.).
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