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   BGH, 10.11.2020 - 5 StR 308/20   

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BGH, 10.11.2020 - 5 StR 308/20 (https://dejure.org/2020,38598)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2020 - 5 StR 308/20 (https://dejure.org/2020,38598)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2020 - 5 StR 308/20 (https://dejure.org/2020,38598)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen als Ausnahme durch Vorliegen einer besonderen Verfahrenslage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen als Ausnahme durch Vorliegen einer besonderen Verfahrenslage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - 5 StR 308/20
    Der Antrag des Angeklagten, mit dem er sinngemäß zur Anbringung von - weiteren - Verfahrensrügen die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist begehrt, ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der von seinen beiden Verteidigern rechtzeitig erhobenen Sachrüge - ein Verteidiger hat zudem die Verfahrensrüge ausgeführt - frist- und formgerecht begründet worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012 - 1 StR 346/12 mwN).
  • BGH, 14.11.2019 - 5 StR 505/19

    Nur ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - 5 StR 308/20
    Dann aber kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei einer besonderen Verfahrenslage in Betracht, in der dies - anders als hier - zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2019 - 5 StR 505/19; vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18).
  • BGH, 23.08.2012 - 1 StR 346/12

    Verwerfung der Revision als unbegründet; keine Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - 5 StR 308/20
    Der Antrag des Angeklagten, mit dem er sinngemäß zur Anbringung von - weiteren - Verfahrensrügen die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist begehrt, ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der von seinen beiden Verteidigern rechtzeitig erhobenen Sachrüge - ein Verteidiger hat zudem die Verfahrensrüge ausgeführt - frist- und formgerecht begründet worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012 - 1 StR 346/12 mwN).
  • BGH, 23.07.2019 - 3 StR 498/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 10.11.2020 - 5 StR 308/20
    Dann aber kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei einer besonderen Verfahrenslage in Betracht, in der dies - anders als hier - zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2019 - 5 StR 505/19; vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18).
  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    Zwar kommt eine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision bereits - wie hier - form- und fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. November 2020 - 5 StR 308/20, juris Rn. 1; vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18, juris Rn. 3; vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46 f.; KK-StPO/Maul, 8. Aufl., § 44 Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 44 Rn. 7).
  • BGH, 03.02.2021 - 5 StR 414/20

    Stets täterschaftliche Begehung eines Betruges bei eigenhändiger Verwirklichung

    Angesichts der durch seinen Verteidiger mit der allgemeinen Sachrüge formgerecht begründeten Revision liegen die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise Wiedereinsetzung für eine weitergehende Revisionsbegründung gewährt wird, nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 5 StR 308/20 mwN), zumal eine Nachholung etwaig versäumter Verfahrensrügen entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO unterblieben ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. November 2020 - 4 StR 118/20).
  • OLG Hamm, 06.01.2021 - 4 RVs 131/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Mängel in der Revisionsbegründung

    Ist die Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. nur BGH, Beschl. v. 10.11.2020 - 5 StR 308/20 - juris m.w.N.; BGH Beschl. v. 28.08.2018 - 5 StR 245/18 - juris m.w.N. ).
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