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   BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97   

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https://dejure.org/1997,2746
BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97 (https://dejure.org/1997,2746)
BGH, Entscheidung vom 21.08.1997 - 5 StR 312/97 (https://dejure.org/1997,2746)
BGH, Entscheidung vom 21. August 1997 - 5 StR 312/97 (https://dejure.org/1997,2746)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bandenmäßig begangene räuberische Erpressungen - Bandenmäßig begangene räuberische schwere Erpressungen - § 250 Strafgesetzbuch (StGB) als eigenständiger Qualifikationstatbestand - Teilfreispruch vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung - Ablehnung eines Antrags wegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 207
  • NStZ-RR 1998, 14
  • StV 1998, 4
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.12.1993 - 3 StR 446/93

    Erforderliche Individualisierung eines Zeugen im Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97
    Bei der beantragten Vernehmung des Ma aus Hannover handelte es sich deshalb nicht um einen nach § 244 Abs. 3 StPO zu bescheidenden Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag (vgl. BGHSt 40, 3, 6), dem nachzugehen die Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses dem Landgericht hier nicht gebot.
  • BGH, 08.05.1968 - 4 StR 326/67

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Verschleppungsabsicht durch gesonderten

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97
    Vielmehr muß dem Antragsteller in der Hautverhandlung Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Beweisantrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung des Beweisantrages notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 22, 124, 125; BGH StV 1986, 418, 419).
  • BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97
    Im übrigen reicht der Umstand, daß die Verteidigerin den Beweisantrag früher hätte stellen können, regelmäßig für sich genommen zur Annahme von Verschleppungsabsicht nicht aus (vgl. BGHSt 21, 118, 123).
  • BGH, 07.05.1986 - 2 StR 583/85

    Ablehnung des Beweisantrages wegen Nichterreichbarkeit eines Zeugen -

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97
    Vielmehr muß dem Antragsteller in der Hautverhandlung Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Beweisantrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung des Beweisantrages notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 22, 124, 125; BGH StV 1986, 418, 419).
  • BGH, 23.09.2008 - 1 StR 484/08

    Indizielle Präklusion bei Beweisanträgen durch Fristsetzung zur Stellung von

    Dann ist der Beweisantrag grundsätzlich wie ein unbedingt gestellter Antrag zu behandeln; er ist mit einem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss zu bescheiden, um dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, den gegen ihn erhobenen Verschleppungsvorwurf zu entkräften (vgl. BGHSt 22, 124 f.; BGH NStZ 1986, 372; StV 1990, 394; BGH NStZ 1998, 207 m. Anm. Sander).
  • BGH, 03.04.2001 - 4 StR 579/00

    Nötigung; Beweisantrag; Bedeutungslosigkeit; Fehlerhafte Annahme der

    Der Umstand, daß die Verteidigerin den Beweisantrag früher hätte stellen können, reicht regelmäßig für sich genommen zur Annahme von Verschleppungsabsicht nicht aus (vgl. BGHSt 21, 118, 123; BGH NStZ 1998, 207).

    Der Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung setzt zudem voraus, daß neben dem Gericht auch der Antragsteller selbst keinerlei günstige Auswirkungen des Beweisergebnisses auf den Prozeßverlauf erwartet, er vielmehr mit seinem Antrag ausschließlich die Verzögerung des Prozesses bezweckt (BGH NStZ 1998, 207), und daß durch die beantragte Beweiserhebung eine nicht nur unerhebliche Verzögerung eintreten würde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 67 m.N.).

  • BGH, 12.07.2006 - 5 StR 236/06

    Beweiswürdigung (Beweiswert objektiver Belastungsindizien über den konkreten Fall

    Im Revisionsvorbringen wird die Angabe eines konkret bezeichneten Beweismittels in dem Antrag nicht belegt (vgl. BGHSt 40, 3, 5; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 40), weil der Aufenthaltsort des Zeugen nicht mitgeteilt wird (vgl. BGH StV 1998, 4).
  • OLG Köln, 03.04.2002 - Ss 139/02
    Insbesondere ist die Ablehnung des Beweisantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) fehlerhaft, und zwar schon deshalb, weil ein Hilfsbeweisantrag wegen Prozessverschleppung nicht erst in den Urteilskunden abgelehnt werden darf, da einem Antragssteller in der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden muss, den Vorwurf er habe den Beweisantrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften (vgl. BGH NStZ 1998, 207; Gollwitzer a. a. O. § 244 Rn. 218; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. § 244 Rn. 44 a m. w. N.).

    Darüber hinaus setzt dieser Ablehnungsgrund voraus, dass durch die beantragte Beweiserhebung eine nicht nur unerhebliche Verzögerung des Verfahrens eintreten würde, sich der Antragsteller dessen bewusst ist und den Antrag ausschließlich deshalb gestellt hat und schließlich das Gericht aufgrund einer vorweg genommenen Würdigung des Beweisergebnisses die Überzeugung erlangt, dass die Beweiserhebung nichts zu Gunsten des Antragstellers ergeben wird (BGH NStZ 1990, 350; NStZ-RR 1998, 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. § 244 Rn. 67 m. w. N.).

  • OLG Oldenburg, 06.07.2020 - 1 Ss 90/20

    Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen anhand seiner früheren Vernehmung;

    Das könne er z.B. dadurch tun, dass er den abgelehnten Beweisantrag mit neuer, umfassenderer oder genauerer Begründung wiederhole oder dass er mit entsprechender Begründung einen anderen Beweisantrag stelle, so dass dann das Gericht genötigt sei, sachlich auf den neuen Beweisantrag einzugehen, nämlich entweder durch Erhebung des Beweises oder durch Wahrunterstellung bestimmter für den Angeklagten günstiger Tatsachen oder aber auch durch Ablehnung aus anderen, im Gesetz vorgesehenen Gründen (vgl. schon BGH, Beschluss v. 08.05.1968, 4 StR 326/67, BGHSt 22, 124; so auch BGH, Urteil v. 26.08.1982, 4 StR 357/82, NJW 1983, 54, sowie Beschluss v. 21.08.1997, 5 StR 312/97, NStZ-RR 1998, 14; vgl. auch Senatsentscheidung v. 23.01.1979, Ss 621/78, NdsRpfl 1979, 110).
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