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   BGH, 17.12.1998 - 5 StR 315/98   

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https://dejure.org/1998,2732
BGH, 17.12.1998 - 5 StR 315/98 (https://dejure.org/1998,2732)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1998 - 5 StR 315/98 (https://dejure.org/1998,2732)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - 5 StR 315/98 (https://dejure.org/1998,2732)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB; 49 Abs. 1 StGB; § 211 StGB; § 18 JGG
    Verminderte Schuldfähigkeit; Würdigung des Nachtatverhaltens; Fernliegen des Vollrausches bei Kapitalverbrechen; Hemmschwelle bei Kapitalverbrechen; Absehen von Strafmilderung trotz verminderter Schuldfähigkeit; Warnfunktion lange zurückliegender Verurteilungen; ...

  • Wolters Kluwer

    Mord - Vollrausch - Lebenslange Freiheitsstrafe - Gesamtstrafe - Jugendstrafe - Revision - Sachrüge - Schuldunfähigkeit - Alkoholisierung des Täters

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 18; StGB § 21
    Strafrahmenverschiebung bei verminderter Schuldfähigkeit; Bemessung einer Jugendstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 295
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.10.1986 - 2 StR 394/86

    Würdigung einer kurzfristigen Bewusstlosigkeit als eine das Leben gefärdende

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - 5 StR 315/98
    Bei Zumessung der Jugendstrafe darf die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht gelassen werden (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 2; BGH StV 1982, 27, 28; 335; 474; st. Rspr.).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - 5 StR 315/98
    Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet, weist der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts und nicht an die Jugendkammer zurück (BGHSt 35, 267).
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 675/92

    Strafrahmenwahl bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - 5 StR 315/98
    Nach der Rechtsprechung müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, wenn, wie im vorliegenden Fall, allein die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe besteht, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGH StV 1993, 355 m.w.N.).
  • BGH, 22.06.1993 - 5 StR 262/93

    Gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge - Voraussetzung der Zurechnung

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - 5 StR 315/98
    Dies ist trotz des festgestellten hohen Alkoholisierungsgrades (vgl. hierzu BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 14) zutreffend.
  • BGH, 13.08.1985 - 1 StR 250/85

    Milderungsgründe - Strafmilderung - Straftatbestand

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - 5 StR 315/98
    Der Tatrichter hat ausgeführt: "Daß nach allgemeinem Strafrecht Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, war lediglich bei der Bewertung des Tatunrechts mit zu berücksichtigen und wurde beachtet." Der Senat besorgt nicht, der Tatrichter könne nicht bedacht haben, daß nach allgemeinem Strafrecht eine Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eröffnet war (BGH aaO; BGH StV 1984, 30; vgl. BGH NStZ 1986, 71).
  • BGH, 02.09.1981 - 3 StR 317/81

    Revision wegen fehlender Feststellung des Vorliegens eines minder schweren Fall

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - 5 StR 315/98
    Bei Zumessung der Jugendstrafe darf die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht gelassen werden (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 2; BGH StV 1982, 27, 28; 335; 474; st. Rspr.).
  • BGH, 30.08.1983 - 1 StR 159/83

    Jugendstrafe - Voraussetzungen § 21 StGB - Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - 5 StR 315/98
    Der Tatrichter hat ausgeführt: "Daß nach allgemeinem Strafrecht Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, war lediglich bei der Bewertung des Tatunrechts mit zu berücksichtigen und wurde beachtet." Der Senat besorgt nicht, der Tatrichter könne nicht bedacht haben, daß nach allgemeinem Strafrecht eine Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eröffnet war (BGH aaO; BGH StV 1984, 30; vgl. BGH NStZ 1986, 71).
  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 349/08

    Mord (niedrige Beweggründe); verminderte Schuldfähigkeit (eingeschränkte

    Voraussetzung ist in diesem Fall aber das Vorliegen besonders erschwerender Gründe, welche die mit § 21 StGB verbundene Schuldminderung auszugleichen vermögen (BGH StV 1990, 157; NStZ 04, 619; Urt. v. 17. Dezember 1998 - 5 StR 315/98).
  • BGH, 15.09.2011 - 3 StR 223/11

    Mord; Heimtücke (Beginn des Angriffs; Arg- und Wehrlosigkeit; Tötungsvorsatz);

    Es hat seine Entscheidung ohne Rechtsfehler an den Maßstäben ausgerichtet, welche die Rechtsprechung für die Strafmilderung bei mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Kapitaldelikten entwickelt hat (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1996 - 2 StR 650/95, NStZ-RR 1996, 161, 162; Urteil vom 17. Dezember 1998 - 5 StR 315/98, NStZ-RR 1999, 295; Beschluss vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 350/89, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18), und die maßgebenden, sich aus den Feststellungen ergebenden Gesichtspunkte in seine Bewertung einbezogen.
  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 386/03

    Urteil wegen an zwei 16jährigen Schülerinnen im Jahr 1994 begangenen Mordes

    Bei verminderter Schuldfähigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert ist, so daß regelmäßig eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, wenn nicht andere schulderhöhende Gesichtspunkte dem entgegenstehen (st. Rspr. BGH NStZ-RR 1999, 295 ; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 19 m.w.N.).
  • BGH, 09.11.1999 - 4 StR 521/99

    Alkoholbedingte erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit;

    Dies begründet hier aber weder an sich (vgl. BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGH NStZ-RR 1999, 295 f.) noch als Hilfserwägung (vgl. BGHSt 7, 359; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 21 Rdn. 8 m.w.N.) einen durchgreifenden Rechtsfehler, weil bei Anwendung von Jugendrecht die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG).
  • OLG Celle, 21.02.2012 - 1 Ws 59/12

    Zuständigkeit des Schwurgerichts bei Vorliegen der Möglichkeit einer Verurteilung

    Zum Anderen wird ebenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Kapitalverbrechen, die einerseits durch die Überwindung einer besonders hohen Hemmschwelle, andererseits durch ein komplexeres Täterverhalten gekennzeichnet sind, die Annahme eines Vollrausches eher fernliegen (BGH NStZ-RR 1999, 295).
  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 386/03
    Bei verminderter Schuldfähigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert ist, so daß regelmäßig eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, wenn nicht andere schulderhöhende Gesichtspunkte dem entgegenstehen (st. Rspr. BGH NStZ-RR 1999, 295; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 19 m.w.N.).
  • LG Kiel, 07.07.2005 - VIII Ks 1/05

    Strafrahmenverschiebung wegen verminderter Schuldfähigkeit: Auswirkungen eines

    Insoweit sind an die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung hohe Anforderungen zu stellen, wenn allein die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe besteht (vgl. BVerfGE 50, 5; BGH NStZ 2004, 619; BGH NStZ-RR 1999, 295 ff.).
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