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   BGH, 05.08.2008 - 5 StR 317/08   

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https://dejure.org/2008,5813
BGH, 05.08.2008 - 5 StR 317/08 (https://dejure.org/2008,5813)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2008 - 5 StR 317/08 (https://dejure.org/2008,5813)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2008 - 5 StR 317/08 (https://dejure.org/2008,5813)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtsverfassungsmäßige Besetzung der großen Strafkammer; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Anzahl der an der Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer mitwirkenden Richter

  • Judicialis

    StPO § 222a Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 222a Abs. 2; ; StPO § 338 Nr. 1 lit. c; ; StPO § 349 Abs. 4; ; GVG § 76 Abs. 1 Satz 1; ; GVG § 76 Abs. 2; ; GVG § 76 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 76 Abs. 2
    Zeitpunkt der Entscheidung über die Besetzung des Gerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 53
  • StV 2008, 505
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.08.2005 - 1 StR 350/05

    Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung (keine

    Auszug aus BGH, 05.08.2008 - 5 StR 317/08
    Die Entscheidung kann 7 regelmäßig auch nicht mehr geändert werden (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 214; Meyer-Goßner aaO m.w.N.).

    bb) Ist bei Eröffnung des Hauptverfahrens nicht nach § 76 Abs. 2 GVG beschlossen worden, dass die große Strafkammer in der Hauptverhandlung nur mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, so muss die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit drei Richtern tätig werden, und zwar auch dann, wenn der Ausspruch versehentlich unterblieben ist (vgl. BGHSt 44, 361, 362; BGH NStZ-RR 2006, 214; LG Bremen StV 2004, 251; Siegismund/Wickern wistra 1993, 139; Siolek aaO m.w.N.; Meyer-Goßner aaO; Diemer in KK 5. Aufl. § 76 GVG Rdn. 2; Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. § 76 Rdn. 8; vgl. differenzierend - nicht tragend - zum RegelAusnahme-Verhältnis BGHSt 44, 328, 331).

  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 343/98

    Besetzungsrüge; Präklusion; Beurteilungsspielraum (Schwierigkeit der Sache,

    Auszug aus BGH, 05.08.2008 - 5 StR 317/08
    "Bei der Eröffnung" bedeutet zugleich mit der Eröffnungsentscheidung; eine spätere Beschlussfassung ist nicht möglich, weil mit der Eröffnung des Hauptverfahrens feststehen muss, mit wie vielen Richtern das erkennende Gericht in diesem Verfahrensabschnitt besetzt ist (vgl. Begründung RegE des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 in BT-Drucks. 12/1217, S. 48; BGHSt 44, 328, 332; Siolek in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 76 GVG Rdn. 4).

    bb) Ist bei Eröffnung des Hauptverfahrens nicht nach § 76 Abs. 2 GVG beschlossen worden, dass die große Strafkammer in der Hauptverhandlung nur mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, so muss die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit drei Richtern tätig werden, und zwar auch dann, wenn der Ausspruch versehentlich unterblieben ist (vgl. BGHSt 44, 361, 362; BGH NStZ-RR 2006, 214; LG Bremen StV 2004, 251; Siegismund/Wickern wistra 1993, 139; Siolek aaO m.w.N.; Meyer-Goßner aaO; Diemer in KK 5. Aufl. § 76 GVG Rdn. 2; Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. § 76 Rdn. 8; vgl. differenzierend - nicht tragend - zum RegelAusnahme-Verhältnis BGHSt 44, 328, 331).

  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Auszug aus BGH, 05.08.2008 - 5 StR 317/08
    bb) Ist bei Eröffnung des Hauptverfahrens nicht nach § 76 Abs. 2 GVG beschlossen worden, dass die große Strafkammer in der Hauptverhandlung nur mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, so muss die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit drei Richtern tätig werden, und zwar auch dann, wenn der Ausspruch versehentlich unterblieben ist (vgl. BGHSt 44, 361, 362; BGH NStZ-RR 2006, 214; LG Bremen StV 2004, 251; Siegismund/Wickern wistra 1993, 139; Siolek aaO m.w.N.; Meyer-Goßner aaO; Diemer in KK 5. Aufl. § 76 GVG Rdn. 2; Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. § 76 Rdn. 8; vgl. differenzierend - nicht tragend - zum RegelAusnahme-Verhältnis BGHSt 44, 328, 331).
  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 114/99

    Besetzungsrüge; Formular

    Auszug aus BGH, 05.08.2008 - 5 StR 317/08
    aa) Die Entscheidung über die Anzahl der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Richter ist bei der Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen (vgl. BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluss 1; Meyer-Goßner aaO § 76 GVG Rdn. 4).
  • LG Bremen, 13.01.2004 - 1 KLs 961 Js 14218/03
    Auszug aus BGH, 05.08.2008 - 5 StR 317/08
    bb) Ist bei Eröffnung des Hauptverfahrens nicht nach § 76 Abs. 2 GVG beschlossen worden, dass die große Strafkammer in der Hauptverhandlung nur mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, so muss die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit drei Richtern tätig werden, und zwar auch dann, wenn der Ausspruch versehentlich unterblieben ist (vgl. BGHSt 44, 361, 362; BGH NStZ-RR 2006, 214; LG Bremen StV 2004, 251; Siegismund/Wickern wistra 1993, 139; Siolek aaO m.w.N.; Meyer-Goßner aaO; Diemer in KK 5. Aufl. § 76 GVG Rdn. 2; Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. § 76 Rdn. 8; vgl. differenzierend - nicht tragend - zum RegelAusnahme-Verhältnis BGHSt 44, 328, 331).
  • OLG Hamm, 27.01.2014 - 1 Ws 50/14

    Aussetzung der Hauptverhandlung wegen fehlerhafter Besetzung nach Präklusion der

    Einer abschließenden Entscheidung bedarf es hierzu jedoch nicht, da allein das Unterbleiben einer entsprechenden ausdrücklichen Beschlussfassung zwangsläufig zur Anwendung des §§ 76 Abs. 1 GVG mit der Folge führt, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit 3 Berufsrichtern besetzt sein musste (Meyer-Goßner, 56. Auflage, zu § 76 GVG, Rn. 8; BGH, NStZ 2009, S. 53).
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