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   BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98   

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BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98 (https://dejure.org/1998,1389)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1998 - 5 StR 322/98 (https://dejure.org/1998,1389)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - 5 StR 322/98 (https://dejure.org/1998,1389)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Objektive und subjektive Voraussetzungen des Straftatbestandes der Rechtsbeugung; Fallgruppen möglicher Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwälte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR); Rechtsbeugung i.R. der Anwendung der Verordnung über ...

  • Judicialis

    StPO-DDR § 62; ; StPO-DDR § 88 Abs. 2 Nr. 2; ; StPO-DDR § 223; ; StPO-DDR § 271 Abs. 2; ; StPO § ... 61; ; StPO § 231; ; StPO § 274; ; StPO § 275; ; StPO § 354 Abs. 2 Satz 1; ; ABVO § 1 Abs. 1 und Abs. 2; ; ABVO § 2; ; ABVO § 3 Abs. 1; ; ABVO § 4; ; ABVO § 5; ; ABVO § 6; ; StGB-DDR § 2 Abs. 3; ; StGB-DDR § 48; ; StGB-DDR § 51; ; StGB-DDR § 106; ; Devisengesetz § 17; ; Devisengesetz § 19 Abs. 1 und 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 339, § 239

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • exil-club.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Havemann-Prozeß: Das Urteil und die Durchführung der Verfahren

  • tolmein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechts herum (Oliver Tolmein; Konkret 10/99, S. 21)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 275
  • NJW 1999, 3347
  • NStZ 1999, 620 (Ls.)
  • NJ 1999, 417
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96

    Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - Bestrafung von Richtern und

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98
    Für Richter und Staatsanwälte der DDR hat der Bundesgerichtshof in inzwischen gefestigter Rechtsprechung drei Fallgruppen als mögliche Rechtsbeugungstatbestände aufgezeigt (vgl. BGHSt 40, 30, 42 f.; 41, 247, 254; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25):.

    Rechtsbeugung im Sinne von Willkür durch schwere Menschenrechtsverletzungen kann auch durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren begangen werden, namentlich wenn die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit (Art. 86 der DDR-Verfassung), sondern der Ausschaltung des politischen Gegners gedient hat (BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 254; 41, 317, 347; 42, 332, 341; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25).

    a) Insoweit hat der Bundesgerichtshof insbesondere an "Drehbuch-Fälle" gedacht (BGHSt 41, 317, 347; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25; Willnow aaO S. 267).

    Vielmehr sollte nur dem äußeren Anschein nach Gesetzesanwendung betrieben werden ("Scheinjustiz", vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25).

    Das wissentliche Eingebundensein in die Ausschaltung eines politischen Gegners im Gewande eines justiziellen Verfahrens (Scheinjustiz, vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25) ist keine Rechtsanwendung und daher gesetzwidrig und eine Beugung des Rechts.

  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98
    Für Richter und Staatsanwälte der DDR hat der Bundesgerichtshof in inzwischen gefestigter Rechtsprechung drei Fallgruppen als mögliche Rechtsbeugungstatbestände aufgezeigt (vgl. BGHSt 40, 30, 42 f.; 41, 247, 254; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25):.

    Rechtsbeugung im Sinne von Willkür durch schwere Menschenrechtsverletzungen kann auch durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren begangen werden, namentlich wenn die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit (Art. 86 der DDR-Verfassung), sondern der Ausschaltung des politischen Gegners gedient hat (BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 254; 41, 317, 347; 42, 332, 341; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25).

    Solche Maßnahmen erfüllen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich noch nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung (vgl. BGHSt 40, 30, 40 f.; BGH NStZ-RR 1998, 361; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 669/97 -, insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 1; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - 4 StR 599/97 -, vgl. zu dieser Entscheidung NJ 1998, 602).

    Dieses System der justizinternen Abstimmung hat das Landgericht im Urteil (UA S. 17 ff.) detailliert beschrieben; das steht im Einklang mit den inzwischen allgemeinkundigen Erkenntnissen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 40, 30; BGH NStZ-RR 1998, 361; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 669/97 -, insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 1; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - 4 StR 599/97 -, vgl. zu dieser Entscheidung NJ 1998, 602).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98
    Für Richter und Staatsanwälte der DDR hat der Bundesgerichtshof in inzwischen gefestigter Rechtsprechung drei Fallgruppen als mögliche Rechtsbeugungstatbestände aufgezeigt (vgl. BGHSt 40, 30, 42 f.; 41, 247, 254; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25):.

    Zwischen den Fallgruppen gibt es fließende Übergänge und Mischfälle (vgl. BGHSt 41, 247, 261 f.; Willnow JR 1997, 265, 269 f.).

    Rechtsbeugung im Sinne von Willkür durch schwere Menschenrechtsverletzungen kann auch durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren begangen werden, namentlich wenn die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit (Art. 86 der DDR-Verfassung), sondern der Ausschaltung des politischen Gegners gedient hat (BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 254; 41, 317, 347; 42, 332, 341; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25).

  • BGH, 09.07.1998 - 4 StR 599/97

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall der sog. "Aktion Rose"

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98
    Solche Maßnahmen erfüllen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich noch nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung (vgl. BGHSt 40, 30, 40 f.; BGH NStZ-RR 1998, 361; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 669/97 -, insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 1; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - 4 StR 599/97 -, vgl. zu dieser Entscheidung NJ 1998, 602).

    Dieses System der justizinternen Abstimmung hat das Landgericht im Urteil (UA S. 17 ff.) detailliert beschrieben; das steht im Einklang mit den inzwischen allgemeinkundigen Erkenntnissen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 40, 30; BGH NStZ-RR 1998, 361; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 669/97 -, insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 1; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - 4 StR 599/97 -, vgl. zu dieser Entscheidung NJ 1998, 602).

  • BGH, 28.05.1998 - 4 StR 669/97

    Rechtsbeugung in der DDR-Justiz - Berücksichtigung anderer Rechtssysteme und

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98
    Solche Maßnahmen erfüllen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich noch nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung (vgl. BGHSt 40, 30, 40 f.; BGH NStZ-RR 1998, 361; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 669/97 -, insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 1; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - 4 StR 599/97 -, vgl. zu dieser Entscheidung NJ 1998, 602).

    Dieses System der justizinternen Abstimmung hat das Landgericht im Urteil (UA S. 17 ff.) detailliert beschrieben; das steht im Einklang mit den inzwischen allgemeinkundigen Erkenntnissen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 40, 30; BGH NStZ-RR 1998, 361; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 669/97 -, insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 1; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - 4 StR 599/97 -, vgl. zu dieser Entscheidung NJ 1998, 602).

  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98
    Rechtsbeugung im Sinne von Willkür durch schwere Menschenrechtsverletzungen kann auch durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren begangen werden, namentlich wenn die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit (Art. 86 der DDR-Verfassung), sondern der Ausschaltung des politischen Gegners gedient hat (BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 254; 41, 317, 347; 42, 332, 341; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25).

    a) Insoweit hat der Bundesgerichtshof insbesondere an "Drehbuch-Fälle" gedacht (BGHSt 41, 317, 347; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25; Willnow aaO S. 267).

  • BGH, 28.05.1998 - 4 StR 604/97

    Tierquälerei innerhalb einer Schafzucht - Strafbarkeit der Rechtsbeugung

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98
    Solche Maßnahmen erfüllen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich noch nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung (vgl. BGHSt 40, 30, 40 f.; BGH NStZ-RR 1998, 361; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 669/97 -, insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 1; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - 4 StR 599/97 -, vgl. zu dieser Entscheidung NJ 1998, 602).

    Dieses System der justizinternen Abstimmung hat das Landgericht im Urteil (UA S. 17 ff.) detailliert beschrieben; das steht im Einklang mit den inzwischen allgemeinkundigen Erkenntnissen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 40, 30; BGH NStZ-RR 1998, 361; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 669/97 -, insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 1; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - 4 StR 599/97 -, vgl. zu dieser Entscheidung NJ 1998, 602).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98
    Soweit der Staatsanwalt dem Rechtsbeugungstatbestand unterfällt, gilt grundsätzlich Entsprechendes (vgl. BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1 und 2).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 23/95

    DDR-Staatsanwalt - Rechtsbeugungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98
    Soweit der Staatsanwalt dem Rechtsbeugungstatbestand unterfällt, gilt grundsätzlich Entsprechendes (vgl. BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1 und 2).
  • BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96

    Strafbarkeit eines DDR-Amtsträgers, der die Verschleppung eines Westspions in die

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98
    Rechtsbeugung im Sinne von Willkür durch schwere Menschenrechtsverletzungen kann auch durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren begangen werden, namentlich wenn die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit (Art. 86 der DDR-Verfassung), sondern der Ausschaltung des politischen Gegners gedient hat (BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 254; 41, 317, 347; 42, 332, 341; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25).
  • BGH, 26.11.1997 - 5 StR 131/97

    Verurteilung für die Bestrafung des Systemkritikers Bahro verantwortlicher

  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 177/02

    Verhaltensbedingte Kündigung; Auflösung

    Die Rechtsbeugung als elementarer Verstoß gegen die Rechtsordnung setzt darüber hinaus einen direkten Vorsatz des Betreffenden, einen Rechtsbeugungsvorsatz voraus (§ 2 Abs. 3 StGB; BGH 10. Dezember 1998 - 5 StR 322/98 - BGHSt 44, 275, 305).
  • LG Aurich, 13.05.2013 - 15 KLs 2/13

    Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Untreue

    Diese vorstehend aufgeführten Belastungsmomente lassen - auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt bezogen - jedoch weder für sich genommen (dazu 1. und 2.) noch in ihrer Gesamtschau (dazu 3.) (vgl. zur Notwendigkeit einer Gesamtschau BGH NJW 1971, 571, 575; BGHSt 44, 275 = NJW 1999, 3347, 3354; StV 2011, 463, 466) in dem Handeln des Angeschuldigten einen bewussten und elementaren Verstoß erkennen.

    Die dem Angeschuldigten mit der Anklage zur Last gelegten Verfahrensfehler - nämlich die Festsetzung einer das Mehrfache des gesetzlichen Regelsatzes ausmachenden Vergütung auf unzureichender Tatsachengrundlage - stellen auch in ihrer Gesamtschau (vgl. BGHSt 44, 275 = NJW 1999, 3347, 3354) keine belastenden Indizien dar, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Beweis einer Rechtsbeugung erbringen können.

  • BVerfG, 21.09.2000 - 1 BvR 514/97

    Zur Zulassung ehemaliger DDR-Richter als Rechtsanwalt/Notar

    Entgegen der Annahme des Deutschen Richterbundes gibt es auch keine Hinweise darauf, dass er sich als Prozess-Staffage missbrauchen ließ, wie dies beispielsweise im Fall Havemann dokumentiert ist (vgl. dazu BGHSt 44, 275 und Rottleuthner , Das Havemann-Verfahren, 1. Aufl., 1999).
  • BGH, 18.02.1999 - 5 StR 236/98

    Verurteilung einer Waldheim-Richterin rechtskräftig

    Die Art und Weise der Durchführung der Verfahren (ein Teil der "Waldheimprozesse") und die ergangenen Entscheidungen stellen offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen dar (vgl. BGH, Beschluß vom 10. August 1994 - 3 StR 252/94 - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 12; BGHSt 41, 317, 320; zur Willkür durch Verfahrensgestaltung: BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - 5 StR 322/98 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 26.06.2002 - 5 StR 53/02

    Verurteilung auf Bewährung nach DDR-Strafrecht; strikte Alternativität

    Zu Recht hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten, der als stellvertretender Leiter der Hauptabteilung IX des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR an dem Aufenthaltsbeschränkungsverfahren gegen Professor Dr. Robert Havemann (vgl. BGHSt 44, 275) beteiligt war, als Beihilfe zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung bewertet.
  • BGH, 21.01.1999 - 5 StR 565/98

    Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung; Freikauf in der ehemaligen

    d) Wenngleich neben dem weitgehend konformen Vorgehen der verantwortlichen DDR-Justizangehörigen insbesondere der verhältnismäßig frühe "Freikauf" aller Verfolgter ein nicht unerhebliches Indiz darstellt (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9; Staatsanwalt 1), läßt sich der Nachweis einer Rechtsbeugung durch Mißbrauch des Verfahrensrechts in Form der Durchführung eines justizförmigen Scheinverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - 5 StR 322/98 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) hier ersichtlich nicht führen.
  • OLG Dresden, 16.01.2002 - 4 Ws 44/01

    Arbeitserziehung

    Im Einklang hiermit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 1998 (BGHSt 44, 275) zum Rechtsbeugungstatbestand wegen willkürlicher Gestaltung eines Aufenthaltsbeschränkungsverfahrens gegen den Regimekritiker R. H. die Rechtsstaatswidrigkeit von dessen Verurteilung nicht am Aussagegehalt der Normen der Aufenthaltsbeschränkungsverordnung als solchem festgemacht, sondern vielmehr den damals tätig gewordenen Richtern und Staatsanwälten zur Last gelegt, dass diese den Wortlaut der §§ 2 und 3 ABVO offensichtlich rechtswidrig überdehnt hätten.
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