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   BGH, 23.06.1993 - 5 StR 326/93   

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BGH, 23.06.1993 - 5 StR 326/93 (https://dejure.org/1993,8570)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1993 - 5 StR 326/93 (https://dejure.org/1993,8570)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1993 - 5 StR 326/93 (https://dejure.org/1993,8570)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der getrennten Darstellung des festgestellten Sachverhaltes von der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen - Vermeidung von gesetzlichen Merkmalen in den Urteilsgründen - Gliederung der Darstellung des Sachverhaltes bei Begehung mehrerer rechtlich ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.11.1992 - 4 StR 522/92

    Verfolgungsverjährung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 5 StR 326/93
    Ein Gesamtvorsatz liegt nicht schon dann vor, wenn der Täter sich entschlossen hat, fortan bei sich bietender Gelegenheit eine bestimmte Art von Straftaten zu begehen (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 48; Meyer-Goßner NStZ 1986, 103, 104 m.w.N.).
  • BGH, 16.12.1983 - 3 StR 522/83

    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Begriff der "sexuellen Handlung",

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 5 StR 326/93
    Diese Feststellung ist von Bedeutung dafür, ob der Tatrichter die Handlungen zu Recht als erheblich im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB angesehen hat (BGH NStZ 1983, 553; BGH Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 3 StR 522/83 -).
  • BGH, 04.10.1988 - 4 StR 475/88

    Anforderungen an Schuldspruchs wegen versuchter Anstiftung zum Mord - Milderung

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 5 StR 326/93
    Das bedeutet, daß der festgestellte Sachverhalt jeweils getrennt von der Beweiswürdigung, die einem eigenen Abschnitt der Urteilsbegründung vorbehalten ist (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Sachdarstellung 3; BGH bei Miebach NStZ 1989, 19), so dargestellt wird, wie er sich nach Überzeugung des Gerichts abgespielt hat.
  • BGH, 19.05.1987 - 1 StR 159/87

    Anforderungen an Art der Wiedergabe von Feststellungen bei der Urteilsbegründung

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 5 StR 326/93
    Gesetzliche Merkmale ("versucht", vgl. UA S. 14) sollten dabei vermieden werden, da anderenfalls die rechtliche Würdigung nicht überprüft werden könnte (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Sachdarstellung 1 = JR 1988, 475 mit Anmerkung G. Schäfer).
  • BGH, 17.10.1986 - 2 StR 543/86

    Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung der Blutalkoholkonzentration

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 5 StR 326/93
    Bei der Berechnung des Blutalkoholgehalts sind außer der Trinkmenge und dem Körpergewicht des Angeklagten auch die von der Strafkammer angenommenen Werte für Alkoholresorption und Alkoholabbau anzugeben, damit das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die angenommene Blutalkoholkonzentration rechtsfehlerfrei ermittelt worden ist (BGH NStZ 1986, 114, 311; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2).
  • BGH, 29.08.1984 - 2 StR 363/84

    Zeuge - Aussageverweigerung - Sachverständiger - Tathergang - Gutachten -

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 5 StR 326/93
    Der Gesamtvorsatz darf auch nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden (BGHR vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 2, 8, 11, 12 und 29; BGH StV 1984, 242, 243; BGH Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 363/84 -).
  • BGH, 25.05.1993 - 5 StR 214/93

    Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung bei jahrelangem

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 5 StR 326/93
    Dieser Besonderheit muß der Tatrichter, auch wenn alle Teilakte Bestandteile einer fortgesetzten Tat sind, bei der Bemessung der Strafe Rechnung tragen (BGH Beschluß vom 25. Mai 1993 - 5 StR 214/93 -).
  • BGH, 13.07.1983 - 3 StR 255/83

    Voraussetzungen für die Einordnung von nach dem äußeren Erscheinungsbild

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 5 StR 326/93
    Diese Feststellung ist von Bedeutung dafür, ob der Tatrichter die Handlungen zu Recht als erheblich im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB angesehen hat (BGH NStZ 1983, 553; BGH Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 3 StR 522/83 -).
  • BGH, 12.11.1985 - 4 StR 579/85

    Darlegungspflicht des Tatgerichts bei Anschluss an das Ergebnis eines

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 5 StR 326/93
    Bei der Berechnung des Blutalkoholgehalts sind außer der Trinkmenge und dem Körpergewicht des Angeklagten auch die von der Strafkammer angenommenen Werte für Alkoholresorption und Alkoholabbau anzugeben, damit das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die angenommene Blutalkoholkonzentration rechtsfehlerfrei ermittelt worden ist (BGH NStZ 1986, 114, 311; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2).
  • BGH, 01.02.1984 - 3 StR 565/83

    Annahme von Tateinheit zwischen Körperverletzung und Diebstahl bei Wegnahme von

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 5 StR 326/93
    Der Gesamtvorsatz darf auch nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden (BGHR vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 2, 8, 11, 12 und 29; BGH StV 1984, 242, 243; BGH Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 363/84 -).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Zusätzliche Erschwernisse durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ergeben sich bei der Beurteilung der mit § 2 Abs. 2 StGB verbundenen Fragen im Zusammenhang mit dem Übergang vom DDR-Strafrecht zum Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland, weil das DDR-Strafrecht eine fortgesetzte Handlung nicht kannte (vgl. BGH NStZ 1993, 535, 536 mit Anmerkung Gribbohm; BGH, Beschluß vom 23. Juni 1993 - 5 StR 326/93, Urteil vom 31. August 1993 - 1 StR 418/93).
  • BGH, 28.09.2010 - 4 StR 307/10

    Erforderliche Feststellungen in den Urteilsgründen (geschlossene Darstellung;

    Das bedeutet, dass der festgestellte Sachverhalt - in einem geschlossenen Abschnitt - so darzustellen ist, wie er sich nach Überzeugung des Gerichts abgespielt hat; zum inneren und äußeren Tatgeschehen sind Tatsachen mitzuteilen, so dass dem Revisionsgericht die Überprüfung der rechtlichen Würdigung ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 19. Mai 1987 - 1 StR 159/87, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 1; Beschluss vom 23. Juni 1993 - 5 StR 326/93).
  • BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93

    Vergewaltigung - Gewaltandrohung - Schläge - Gefahr für Leib und Leben - Schwere

    Wären, wie die Jugendschutzkammer meint, die Vorgänge in M. einerseits und der Vorgang in der (alten) Bundesrepublik andererseits nur Teilakte einer einzigen fortgesetzten Handlung, würde sich der Schuldspruch ausschließlich nach dem jetzt geltenden StGB der Bundesrepublik richten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 - 5 StR 214/93 - und vom 23. Juni 1993 - 5 StR 326/93).
  • BGH, 07.11.2019 - 4 StR 390/19

    Urteilsgründe (Darstellung der für erwiesen erachteten Tatsachen)

    Das bedeutet, dass der festgestellte Sachverhalt so darzustellen ist, wie er sich nach Überzeugung des Gerichts abgespielt hat; zum inneren und äußeren Tatgeschehen sind Tatsachen mitzuteilen, so dass dem Revisionsgericht die Überprüfung der rechtlichen Würdigung ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 19. Mai 1987 - 1 StR 159/87, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 1; Beschlüsse vom 23. Juni 1993 ? 5 StR 326/93 und vom 28. September 2010 - 4 StR 307/10, juris Rn. 3f.).
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