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   BGH, 19.02.1997 - 5 StR 33/97   

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BGH, 19.02.1997 - 5 StR 33/97 (https://dejure.org/1997,3192)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1997 - 5 StR 33/97 (https://dejure.org/1997,3192)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1997 - 5 StR 33/97 (https://dejure.org/1997,3192)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung und Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft auf eine inländische Strafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 51

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 337
  • StV 1997, 349 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.12.1987 - 1 StR 423/87

    Hehlerei durch Übertragung von Mitverfügungsgewalt; Anrechnung einer im Ausland

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - 5 StR 33/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat über den Wortlaut des § 51 Abs. 3 StGB die Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft nicht nur zu erfolgen, wenn der Täter im Ausland wegen derselben Tat bestraft worden ist, derentwegen er nunmehr im Inland verurteilt wird; vielmehr ist eine im Ausland vollstreckte Strafe auch dann auf eine inländische Strafe anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung - wie im Fall des Angeklagten - eine selbständige prozessuale Tat - hier: die fünfte Kurierfahrt - betrifft, die im inländischen Erkenntnis nicht abgeurteilt wird, die aber Gegenstand des inländischen Strafverfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB gewesen ist, da die ermittelnde Staatsanwaltschaft auch für die fünfte Kurierfahrt einen Haftbefehl erwirkt und sie später das Verfahren insoweit nach § 154 StPO eingestellt hat (vgl. BGHSt 35, 172, 177 f. für die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 StPO; BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 2 für die Einstellung nach § 153c StPO).
  • BGH, 07.02.1990 - 2 StR 601/89

    Straftat im Ausland - Inländisches Ermittlungsverfahren - Strafe - Anrechnung

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - 5 StR 33/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat über den Wortlaut des § 51 Abs. 3 StGB die Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft nicht nur zu erfolgen, wenn der Täter im Ausland wegen derselben Tat bestraft worden ist, derentwegen er nunmehr im Inland verurteilt wird; vielmehr ist eine im Ausland vollstreckte Strafe auch dann auf eine inländische Strafe anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung - wie im Fall des Angeklagten - eine selbständige prozessuale Tat - hier: die fünfte Kurierfahrt - betrifft, die im inländischen Erkenntnis nicht abgeurteilt wird, die aber Gegenstand des inländischen Strafverfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB gewesen ist, da die ermittelnde Staatsanwaltschaft auch für die fünfte Kurierfahrt einen Haftbefehl erwirkt und sie später das Verfahren insoweit nach § 154 StPO eingestellt hat (vgl. BGHSt 35, 172, 177 f. für die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 StPO; BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 2 für die Einstellung nach § 153c StPO).
  • BGH, 05.03.1982 - 3 StR 56/82

    Untersuchungshaft - Anrechnung - Strafe im Ausland - Anrechnung erlittener

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - 5 StR 33/97
    Die Revision hat insoweit Erfolg, als das Landgericht die Anrechnung des § 51 Abs. 3 StGB nicht bedacht und es infolge dessen unterlassen hat, entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen (BGH NStZ 1982, 326; 1983, 455; BGH wistra 1994, 235).
  • BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83

    Vermögensfürsorgepflicht des Sortenkassierers einer Bank - Voraussetzung für das

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - 5 StR 33/97
    Die Revision hat insoweit Erfolg, als das Landgericht die Anrechnung des § 51 Abs. 3 StGB nicht bedacht und es infolge dessen unterlassen hat, entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen (BGH NStZ 1982, 326; 1983, 455; BGH wistra 1994, 235).
  • BGH, 22.10.1996 - 1 StR 567/96

    Anrechnung einer in Estland erlittenen Auslieferungshaft - Hinzuziehung eines

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - 5 StR 33/97
    Der Senat kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab treffen, da bei Anrechnung der in England erlittenen Freiheitsentziehung ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1: 1 nach den Umständen des Falles ersichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. BGH Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 1 StR 567/96 -).
  • BGH, 26.06.1997 - StB 30/96

    Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft bei funktionaler

    d) So hat sie bei der (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung die im zweiten Verfahren verbüßte Untersuchungshaft als auf die Gesamtstrafe in voller Höhe anrechenbar erklärt, auch wenn sie die Summe der in dem zweiten Verfahren verhängten Einzelstrafen übersteigt (vgl. BGHSt 23, 297), und damit - entgegen der reichsgerichtlichen Rechtsprechung - Untersuchungshaftzeiten angerechnet, bei denen feststand, daß sie nicht allein aus Anlaß der Tat erlitten wurden, die später die Anrechnung überhaupt ermöglichte (vgl. Tröndle LK 10. Aufl. § 51 Rdn. 32); schließlich ist auch das Erfordernis eines inhaltlichen Bezuges im Sinne einer denkbaren Mitursächlichkeit zwischen der Untersuchungshaft und der Tat, deretwegen die Bestrafung erfolgt, aufgegeben (BGHSt 28, 29 mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Tröndle JR 1979, 73) und ferner entschieden worden, daß über den Wortlaut des § 51 Abs. 3 StGB hinaus die Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft auch dann zu erfolgen hat, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im inländischen Straferkenntnis nicht abgeurteilt wird, die aber im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB Gegenstand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist (BGHSt 35, 172, 177 f.; BGH NStZ 1997, 337; auch die Bedeutung des Kriteriums der formalen Verfahrenseinheit ist in jüngster Zeit von der Rechtsprechung dahin modifiziert worden, daß schon die allein in den Akten vermerkte Entscheidung der Staatsanwaltschaft, gemäß § 153 c Abs. 1 Nr. 1 StGB von der Verfolgung einer im Ausland begangenen Straftat abzusehen, ausreicht, um die Auslandstat zum Gegenstand des inländischen Ermittlungsverfahrens zu machen (BGH NJW 1990, 1428 = BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 2; Gribbohm LK 11. Aufl. § 51 Rdn. 15; Maatz StV 1991, 267, 269).
  • BGH, 09.01.2020 - 4 StR 580/19

    Anrechnung (im Ausland vollstreckte Strafe; im Ausland erlittene

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine im Ausland vollstreckte Strafe auch dann gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB auf eine inländische Strafe anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im Inland ? etwa aus Opportunitätsgründen gemäß §§ 153c, 154 StPO ? nicht abgeurteilt wird, aber Gegenstand des inländischen Verfahrens war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 ? 3 StR 440/16, juris Rn. 4, und vom 19. Februar 1997 ? 5 StR 33/97, NStZ 1997, 337; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 ? 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 177; Theune in LK-StGB, 12. Aufl., § 51 Rn. 9, 12).

    Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler auch beschwert, da der von der Kammer vorgenommene Härteausgleich in Höhe von drei Monaten Freiheitsstrafe und die Berücksichtigung der serbischen Haftbedingungen bei Bemessung der Einzelstrafen den Angeklagten nicht so stellt, wie es § 51 Abs. 3 StGB vorschreibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 1997 ? 5 StR 33/97, NStZ 1997, 337).

  • BGH, 15.03.2000 - 1 StR 483/99

    Zeitgleiche Aburteilung transnationaler Serienstraftaten in zwei Staaten;

    Die Auslieferung des Angeklagten wurde am 29. Februar 2000 zeitgleich mit der bedingten Entlassung aus der Strafhaft in der Schweiz vollzogen, ohne daß es zu einer Auslieferungshaft gekommen wäre, über deren Anrechnungsmaßstab gemäß § 51 Abs. 4 StGB der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu entscheiden hätte (BGH NStZ 1997, 337).

    Damit ließe sich die von Rechts wegen noch immer nicht gegebene Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit einer ausländischen Verurteilung im Wege eines Härteausgleiches - falls sich aufdrängend kompensieren (vgl. BGHSt 43, 79; BGH NStZ 1997, 337; NStZ 1998, 134; Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 - 1 StR 130/97).

  • OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08

    Begriff des besonders gegen Wegnahme gesicherten verschlossenen Behältnisses i.S.

    Vorliegend bedarf es jedoch einer Aufhebung des Urteils und einer Zurückverweisung der Sache nicht, vielmehr kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache entscheiden und den Urteilsspruch ergänzen, da bei Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Untersuchungshaft ein anderer Maßstab als 1:1 nach den Umständen des Falls ersichtlich nicht in Betracht kommt (BGH, NStZ 1997, 337 ; StraFo 2001, 433; wistra 1999, 463 ; Fischer, aaO., § 51 Rdn. 18 und 19 m.w.N.).
  • BGH, 21.09.1999 - 5 StR 416/99

    Anrechnungsmaßstab; Im Ausland erlittene Freiheitsentziehung; Schottland;

    An sich käme für die in Schottland erlittene Freiheitsentziehung kein anderer Umrechnungsmaßstab als 1:1 in Betracht (vgl. BGH NStZ 1997, 337).

    Zudem wurden die völkerrechtlichen Bestimmungen (VN-SuchtstoffÜbk und EuAlÜbk nicht korrekt beachtet, was auch die deutschen Justizbehörden zu vertreten haben. Der Senat holt die Anrechnung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann den Maßstab selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Urteil und dem Revisionsvortrag entnommen werden können und da keine weiteren Ermittlungen mehr angestellt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1997, 337; BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 4; BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1998 - 2 StR 652/97 - und vom 20. April 1999 - 4 StR 698/98 -).

  • BGH, 21.09.1999 - 4 StR 416/99

    Anrechnung schottischer Haft

    An sich käme für die in Schottland erlittene Freiheitsentziehung kein anderer Umrechnungsmaßstab als 1:1 in Betracht (vgl. BGH NStZ 1997, 337 ).

    Er kann den Maßstab selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Urteil und dem Revisionsvortrag entnommen werden können und da keine weiteren Ermittlungen mehr angestellt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1997, 337 ; BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 4; BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1998 - 2 StR 652/97 - und vom 20. April 1999 - 4 StR 698/98 -).

  • BGH, 26.09.2001 - 2 StR 368/01

    Bestimmung eines Anrechnungsmaßstabes für in Schottland erlittene

    Da für den Angeklagten nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 1997, 337; wistra 1999, 463), bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.
  • BGH, 26.06.1997 - 2 StE 4/92
    So hat sie bei der (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung die im zweiten Verfahren verbüßte Untersuchungshaft als auf die Gesamtstrafe in voller Höhe anrechenbar erklärt, auch wenn sie die Summe der in dem zweiten Verfahren verhängten Einzelstrafen übersteigt (vgl. BGHSt 23, 297), und damit - entgegen der reichsgerichtlichen Rechtsprechung - Untersuchungshaftzeiten angerechnet, bei denen feststand, daß sie nicht allein aus Anlaß der Tat erlitten wurden, die später die Anrechnung überhaupt ermöglichte (vgl. Tröndle LK 10. Aufl. § 51 Rdn. 32); schließlich ist auch das Erfordernis eines inhaltlichen Bezuges im Sinne einer denkbaren Mitursächlichkeit zwischen der Untersuchungshaft und der Tat, deretwegen die Bestrafung erfolgt, aufgegeben (BGHSt 28, 29 mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Tröndle JR 1979, 73) und ferner entschieden worden, daß über den Wortlaut des § 51 Abs. 3 StGB hinaus die Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft auch dann zu erfolgen hat, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im inländischen Straferkenntnis nicht abgeurteilt wird, die aber im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB Gegenstand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist (BGHSt 35, 172, 177 f.; BGH NStZ 1997, 337; auch die Bedeutung des Kriteriums der formalen Verfahrenseinheit ist in jüngster Zeit von der Rechtsprechung dahin modifiziert worden, daß schon die allein in den Akten vermerkte Entscheidung der Staatsanwaltschaft, gemäß § 153 c Abs. 1 Nr. 1 StGB von der Verfolgung einer im Ausland begangenen Straftat abzusehen, ausreicht, um die Auslandstat zum Gegenstand des inländischen Ermittlungsverfahrens zu machen (BGH NJW 1990, 1428 [BGH 07.02.1990 - 2 StR 601/89] = BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 2; Gribbohm LK 11. Aufl. § 51 Rdn. 15; Maatz StV 1991, 267, 269).
  • BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01
    Im Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehung in England - zumal da keine Anhaltspunkte für erschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind - nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Februar 1997 - 5 StR 33/97), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
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