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   BGH, 23.09.2009 - 5 StR 333/09   

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https://dejure.org/2009,14937
BGH, 23.09.2009 - 5 StR 333/09 (https://dejure.org/2009,14937)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2009 - 5 StR 333/09 (https://dejure.org/2009,14937)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2009 - 5 StR 333/09 (https://dejure.org/2009,14937)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Revision wegen einer nicht eingehaltenen Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 S. 2 Strafprozessordnung (StPO)

  • Judicialis

    StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 244 Abs. 3; ; StPO § 261; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision wegen einer nicht eingehaltenen Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 S. 2 Strafprozessordnung ( StPO )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.01.2006 - 5 StR 410/05

    Totschlag; Mord (niedrige Beweggründe; Tötung aus Wut oder Verärgerung ohne

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 5 StR 333/09
    Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten L.: Die erhobene Rüge einer nicht eingehaltenen Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO betrifft zwar die Ablehnung eines auch hinsichtlich der Beweisbehauptung formgerecht gestellten Beweisantrags; der Rüge bleibt indes aus den Gründen von BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37 und 40 der Erfolg in der Sache versagt.
  • BGH, 23.07.2008 - 5 StR 285/08

    Nichteinhaltung einer zugesagten Wahrunterstellung und geforderte Hinweispflicht

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 5 StR 333/09
    Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten L.: Die erhobene Rüge einer nicht eingehaltenen Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO betrifft zwar die Ablehnung eines auch hinsichtlich der Beweisbehauptung formgerecht gestellten Beweisantrags; der Rüge bleibt indes aus den Gründen von BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37 und 40 der Erfolg in der Sache versagt.
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